Der geänderte Gesetzesentwurf zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels enthält zusätzliche Bestimmungen zu verbotenen Handlungen: „Kauf und Verkauf von Föten; Vereinbarungen über den Kauf und Verkauf von Menschen, solange sie noch Föten sind“.

Morgen des 13. August, Fortsetzung Rechtsseminar Im August 2024 gab der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung seine Stellungnahme zur Erläuterung, Annahme und Überarbeitung des Gesetzesentwurfs zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (geändert) ab. Dies ist der Gesetzesentwurf, der erstmals von der Nationalversammlung diskutiert und kommentiert wurde bei 7. Sitzung.
Die Vorsitzende des Justizausschusses, Le Thi Nga, berichtete über einige wichtige Punkte bei der Annahme und Überarbeitung des Gesetzesentwurfs und sagte, dass es hinsichtlich des Opferbegriffs Meinungen von Delegierten gebe, die nahelegten, dass eine Person, die Opfer von Menschenhandel geworden sei und dem Menschenhandel durch eine andere Person zugestimmt habe, nicht als Opfer von Menschenhandel angesehen werde. Menschenhandel
Der Ständige Ausschuss des Justizausschusses stellte fest, dass gemäß den Bestimmungen des Gesetzesentwurfs Fälle von Menschenhandel mit unter 18-Jährigen, selbst mit Zustimmung des Opfers, immer noch als Menschenhandel gelten, da das Bewusstsein von Personen unter 18 Jahren noch nicht vollständig entwickelt ist und sie daher durch das Gesetz auf einer höheren Ebene geschützt werden.
Der einwilligungsbasierte Kauf und Verkauf von Personen über 18 Jahren wird nach diesem Gesetz nicht als Menschenhandel betrachtet, da das Mittel (Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt, Täuschung) zwingend erforderlich ist. Aufgrund der Änderung des Opferbegriffs wurde im Gesetzesentwurf eine Übergangsbestimmung für diesen Fall aufgenommen.
Frau Nga sagte außerdem, es gebe Meinungen von Delegierten, die darauf schließen ließen, dass Kinder von Opfern von Menschenhandel ebenfalls Opfer seien. Laut dem Ständigen Ausschuss des Justizausschusses gebe es in der Realität viele Fälle, in denen Kinder geboren würden, während ihre Mütter Opfer von Menschenhandel seien. Diese Kinder seien nicht direkt Opfer von Menschenhandel, außer in Fällen, in denen eine Vereinbarung über den Kauf und Verkauf des Kindes im Mutterleib bestehe.
Um jedoch die Menschlichkeit zu gewährleisten und die Rechte der Kinder zu schützen, sieht der Gesetzesentwurf Bestimmungen zur Unterstützung von Personen unter 18 Jahren vor, die Opfer und Personen im Prozess der Opferidentifizierung begleiten. Dazu gehören beispielsweise Unterstützung bei den Grundbedürfnissen, medizinische Versorgung , psychologische Betreuung, Reisekosten, Rechtsbeistand und Dolmetschleistungen.

Bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Föten schlugen einige Delegierte vor, den Kauf und Verkauf von Föten in Absatz 1, Artikel 2 des Gesetzesentwurfs (Erläuterung des Menschenhandels) aufzunehmen, um als Grundlage für die wirksame Bekämpfung und Verhinderung der aktuellen Situation von Menschenhandelsabkommen bereits im Fötusstadium zu dienen.
Der Ständige Ausschuss des Justizausschusses stellte fest, dass der Fötus nicht als Mensch identifiziert wurde. Daher ist es unangebracht, den Verkauf von Föten im Rahmen des Menschenhandels zu definieren. Tatsächlich handelt es sich jedoch um den Kauf und Verkauf von Föten mit dem Ziel, das Kind nach der Geburt zu kaufen und zu verkaufen. Diese Kauf- und Verkaufsvereinbarung ist eine Voraussetzung für Menschenhandel.
Um eine frühzeitige Prävention und Eindämmung zu gewährleisten, auf praktische Anforderungen zu reagieren und die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung zu berücksichtigen, wurde Artikel 3 des Gesetzentwurfs um eine Klausel (Klausel 2) ergänzt, die verbotene Handlungen regelt: „Kauf und Verkauf von Föten; Vereinbarung zum Kauf und Verkauf von Menschen, während sie noch Föten sind“.
Der Entwurf fügt Artikel 35 außerdem eine Klausel (Klausel 4) hinzu, die besagt, dass die geschützten Personen „Personen sind, die an der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels beteiligt sind und Opfer unterstützen“, um ihre legitimen Rechte und Interessen zu schützen und sie zu ermutigen, sich an der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zu beteiligen.
Was den Umfang des Schutzes für Angehörige von Opfern und für diejenigen betrifft, die sich im Prozess der Opferidentifizierung befinden, ist der Ständige Ausschuss des Justizausschusses der Ansicht, dass nicht alle Angehörigen Anspruch auf Schutzmaßnahmen haben, sondern dass nur diejenigen durch dieses Gesetz geschützt sind, die misshandelt wurden, mit Misshandlung bedroht wurden oder bei denen die Gefahr besteht, dass ihr Leben, ihre Gesundheit, ihre Ehre, ihre Würde und ihr Eigentum verletzt werden und die in einen Fall von Menschenhandel verwickelt sind.
Unter Berücksichtigung der Meinungen der Delegierten wurde in den Entwurf eine Klausel (Klausel 4) zu Artikel 36 hinzugefügt, die den Umfang des Schutzes für Angehörige von Opfern, Personen im Verfahren zur Identifizierung als Opfer sowie Einzelpersonen regelt, die sich an der Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels beteiligen und Opfer unterstützen.
Nach der Fertigstellung wird der Gesetzesentwurf der Nationalversammlung in ihrer 8. Sitzung (Oktober 2024) zur Kommentierung und Genehmigung vorgelegt.
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