Dies ist der Inhalt eines kürzlich vom Innenministerium herausgegebenen Rundschreibens zur Regelung der Arbeitszeiten, der Standardunterrichtszeiten und der Standardunterrichtsnormen für Dozenten in Ausbildungs- und Fördereinrichtungen für Kader, Beamte und öffentliche Angestellte. Das Rundschreiben tritt am 15. Juni in Kraft.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Dozenten beträgt demnach 40 Stunden. Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Dozenten (für Lehre, wissenschaftliche Forschung, Studium, Ausbildung und sonstige Aufgaben) beträgt nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen freien Tage 1.760 Stunden.
Wissenschaftliche Forschung ist Aufgabe der Lehrenden.
Die Unterrichtszeit im Aus- und Weiterbildungsplan wird in Regelunterrichtsstunden berechnet. Eine Regelstunde entspricht einer Unterrichtsstunde (45 Minuten) mit direktem Unterricht und Diskussion im Klassenzimmer (oder Fernunterricht).
Die Regellehrstundenzahl pro Jahr beträgt für Referendare maximal 90, für Dozenten 270, für Oberstudienbewerber 290 und für Oberstudienbewerber 310 Stunden.
Demnach wird eine Vorlesungs- oder Diskussionsstunde im Unterricht mit 1 Standardstunde gezählt, eine Unterrichtsstunde zum Lösen von Situationsaufgaben mit 2–2,5 Standardstunden, eine Unterrichtsstunde zum Üben im Unterricht oder zum Erteilen eines thematischen Berichts mit 1,5–2 Standardstunden.
Ein Dozent leitet einen Studenten beim Schreiben einer Abschlussarbeit an, was 8–10 Standardstunden entspricht. Er leitet einen Studenten beim Schreiben einer Forschungsarbeit, eines Aufsatzes oder eines Projekts an, was 3–5 Standardstunden entspricht. Und er leitet Studenten an und nimmt sie an einem Arbeitstag mit auf eine Feldforschung, was 3–4 Standardstunden entspricht.
Gemäß Rundschreiben 20 (2020) des Ministeriums für Bildung und Ausbildung gilt eine Standardunterrichtsstunde als 50-minütige direkte theoretische Vorlesung im Klassenzimmer (oder Online-Unterricht). Die Standardunterrichtsstundenzahl für Dozenten pro Schuljahr beträgt 200–350 Stunden. Davon muss die Standardunterrichtsstunde im Klassenzimmer (oder Online-Unterricht) mindestens 50 % der vorgeschriebenen Menge ausmachen.
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