Gemäß dem Rundschreiben werden die Befugnisse zur Verwaltung zusätzlicher Lehr- und Lernaktivitäten vor Ort, zur Anleitung und Kontrolle der Umsetzung der Vorschriften zu zusätzlichem Lehren und Lernen vor Ort, zur Behandlung von Verstößen bzw. zur Empfehlung an die zuständigen Behörden zur Behandlung von Verstößen sowie zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Arbeitszeiten, Überstunden und gesetzlichen Vorschriften zu Sicherheit, Ordnung, Umweltschutz, Brandschutz und Brandbekämpfung durch Organisationen und Einzelpersonen, die zusätzlichen Unterricht und Lernen außerhalb der Schule anbieten, wie in Artikel 10 des Rundschreibens Nr. 29/2024/TT-BGDDT des Ministers für Bildung und Ausbildung zur Verkündung von Vorschriften zu zusätzlichem Lehren und Lernen festgelegt, von den Volkskomitees auf Gemeindeebene ausgeübt.
Im Rundschreiben heißt es eindeutig, dass die Befugnis zur Ausstellung von Schulwechselempfehlungen für Mittelschulen gemäß Punkt f, Absatz 1, Artikel 5 der Verordnung über Schulwechsel und Aufnahme von Schülern in Mittel- und Oberschulen, die zusammen mit der Entscheidung Nr. 51/2002/QD-BGDDT erlassen wurde, vom Vorsitzenden des Volkskomitees der Gemeinde ausgeübt wird, in der der Wechsel erfolgt.

Die Umsetzung der Regelungen zum zusätzlichen Lehr- und Lernangebot wird vom Volkskomitee auf Gemeindeebene verwaltet.
Die Befugnis, die in Punkt a, Absatz 2, Artikel 5 und Absatz 1, Artikel 11 des Beschlusses Nr. 51/2002/QD-BGDDT genannten Dokumente entgegenzunehmen, der Wohnschule vorzulegen und zu prüfen, liegt beim Volkskomitee der Gemeinde, in der der Student studiert.
Die Befugnis zur Prüfung und Entscheidung über Ausnahmefälle bezüglich der Schulwechselzeit für die Mittelschulstufe gemäß Klausel 3, Artikel 5 des Beschlusses Nr. 51/2002/QD-BGDDT wird vom Vorsitzenden des Volkskomitees der Gemeinde ausgeübt, in der der Schüler ankommt.
Die Befugnis, Schulen im selben Gebiet anzuweisen, die Bildungsergebnisse der Schüler anzunehmen und auszuhändigen, ist in Absatz 3, Artikel 12 der Verordnung zur Beurteilung von Grundschülern festgelegt, die zusammen mit dem Rundschreiben Nr. 27/2020/TT-BGDDT erlassen und vom Volkskomitee auf Gemeindeebene umgesetzt wird.
Die Befugnis zur Organisation der Beurteilung von Grundschülern in dem in Punkt a, Klausel 1, Artikel 14 des Rundschreibens Nr. 27/2020/TT-BGDDT genannten Bereich wird vom Volkskomitee auf Gemeindeebene ausgeübt.
Die Befugnis, dem Schulleiter Anweisungen zur Organisation der Durchführung der Beurteilung, Abnahme und Übergabe der Bildungsergebnisse zu erteilen sowie den Prozess der Durchführung der Beurteilung der Grundschüler in der Region zu überwachen, zu prüfen und Schwierigkeiten und Probleme zu lösen, wie in Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 14 des Rundschreibens Nr. 27/2020/TT-BGDDT vorgeschrieben, wird vom Volkskomitee auf Gemeindeebene ausgeübt.
Die Befugnis, die Organisation der Beurteilung von Mittelschülern zu leiten, Bildungseinrichtungen bei der Verwendung des Schülerüberwachungs- und -beurteilungsbuchs (nach Klasse), des Schülerüberwachungs- und -beurteilungsbuchs (nach Lehrer) und des Schülerzeugnisses anzuweisen und anzuleiten, die Verwendung elektronischer Aufzeichnungen anzuleiten und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften zur Beurteilung von Mittelschülern zu prüfen und zu lösen, wie in Artikel 17 des Rundschreibens Nr. 22/2021/TT-BGDDT zur Beurteilung von Mittel- und Oberschülern vorgeschrieben, wird vom Volkskomitee auf Gemeindeebene umgesetzt.
Rundschreiben Nr. 10/2025/TT-BGDDT tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Quelle: https://baolaocai.vn/ubnd-cap-xa-quan-ly-viec-thuc-hien-quy-dinh-ve-day-them-hoc-them-post404099.html
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