Der Vorschlag, Regelungen zu Altersgrenzen für das Führen von Übungs- und Prüffahrzeugen hinzuzufügen, ist Inhalt des Verordnungsentwurfs, zu dem das Verkehrsministerium Stellungnahmen einholt. (Quelle: TVPL) |
Das Verkehrsministerium bittet um Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln der Verordnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Autotransportaktivitäten, der Ausbildung von Autofahrern und der Fahrprüfung (einschließlich der Verordnungen 65/2016/ND-CP, 10/2020/ND-CP und 119/2021/ND-CP) (im Folgenden „Verordnungsentwurf“ genannt).
1. Vorschlag zur Einführung einer Altersbeschränkung für das Führen von Übungsfahrzeugen
Dementsprechend wird im Verordnungsentwurf vorgeschlagen, Absatz 2, Artikel 6 der Verordnung 65/2016/ND-CP (geändert in Verordnung 138/2018/ND-CP und Verordnung 70/2022/ND-CP) hinsichtlich der Bedingungen für das Führen von Übungsfahrzeugen wie folgt zu ändern:
- Sie verfügen über Fahrübungsfahrzeuge aller Klassen, die von der Fahrausbildungseinrichtung legal genutzt werden; Sie müssen von einer zuständigen Behörde eine Fahrübungsfahrzeuglizenz erhalten haben; falls die Ausbildungseinrichtung über einen Fahrprüfungsdienst verfügt, ist es ihr auf Grundlage der Nutzungsdauer des Prüfungsfahrzeugs für Prüfungszwecke gestattet, das Prüfungsfahrzeug sowohl für die Durchführung von Fahrprüfungen als auch für die Ausbildung von Fahrern zu verwenden. Die Anzahl der zur Berechnung des Ausbildungsvolumens verwendeten Prüfungsfahrzeuge darf jedoch 50 % der Anzahl der für die Fahrpraxis verwendeten Prüfungsfahrzeuge nicht überschreiten.
- Lkw, die für den Unterricht in den Fahrklassen B1 und B2 eingesetzt werden, müssen eine Tragfähigkeit von mindestens 1.000 kg aufweisen und dürfen nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl der Schulungsfahrzeuge derselben Klasse in der Schulungseinrichtung ausmachen. Schulungsfahrzeuge der Klassen B1, B2 und FB haben eine Lebensdauer von höchstens 20 Jahren (ab Baujahr); Schulungsfahrzeuge der Klassen C, FC, D, E, FD und FE haben eine Lebensdauer gemäß den Bestimmungen des Dekrets 95/2009/ND-CP zur Regelung der Lebensdauer von Last- und Personenkraftwagen.
Derzeit legt Klausel 2, Artikel 6 des Dekrets 65/2016/ND-CP (geändert in Dekret 138/2018/ND-CP und Dekret 70/2022/ND-CP) die Bedingungen für das Führen von Übungsfahrzeugen wie folgt fest: - über Fahrübungsfahrzeuge aller Klassen verfügen, die von der Fahrausbildungseinrichtung legal genutzt werden; eine Fahrübungsfahrzeuglizenz von einer zuständigen Behörde erhalten haben; falls die Ausbildungseinrichtung über einen Fahrprüfungsdienst verfügt, ist es ihr auf Grundlage der Nutzungsdauer des Prüfungsfahrzeugs für Prüfungszwecke gestattet, das Prüfungsfahrzeug sowohl für die Durchführung von Fahrprüfungen als auch für die Ausbildung von Fahrern zu verwenden, jedoch darf die Anzahl der zur Berechnung des Ausbildungsvolumens verwendeten Prüfungsfahrzeuge 50 % der Anzahl der für die Fahrausbildung verwendeten Prüfungsfahrzeuge nicht überschreiten;“. - Die für die Fahrausbildung der Klassen B1 und B2 eingesetzten Lkw müssen eine Nutzlast von mindestens 1.000 kg aufweisen und dürfen nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl der Fahrpraxisfahrzeuge der gleichen Klasse auf der Ausbildungsstätte ausmachen. |
2. Vorschlag zur Einführung einer Altersgrenze für die Prüfung von Fahrzeugen
Dementsprechend wird im Verordnungsentwurf vorgeschlagen, Punkt c, Absatz 1, Artikel 18 der Verordnung 65/2016/ND-CP (geändert in Verordnung 138/2018/ND-CP) über die Bedingungen für zu Testzwecken verwendete Kraftfahrzeuge wie folgt zu ändern:
Anzahl der für die Prüfung verwendeten Kraftfahrzeuge: Für die Prüfung von Fahrern der Klassen A1, B1, B2 und C sind jeweils mindestens zwei Fahrzeuge erforderlich, für andere Klassen mindestens ein Fahrzeug und die Nutzung für andere Geschäftszwecke ist nicht zulässig. Für die Prüfung von Fahrern im Straßenverkehr ist jeweils mindestens ein Fahrzeug erforderlich. Fahrzeuge für die Prüfung von Fahrern sind Organisationen und Einzelpersonen mit Fahrprüfungszentren vorbehalten.
Für Fahrzeuge zur Führerscheinprüfung der Klassen B1, B2 und FB gilt eine Altersbeschränkung von höchstens 20 Jahren (gerechnet ab Baujahr); für Fahrzeuge zur Führerscheinprüfung der Klassen C, FC, D, E, FD und FE gilt eine Altersbeschränkung gemäß den Bestimmungen der Verordnung 95/2009/ND-CP zur Regelung der Altersbeschränkung für die Nutzung von Last- und Personenkraftwagen.
Unterdessen legt Punkt c, Absatz 1, Artikel 18 des Dekrets 65/2016/ND-CP (geändert durch Dekret 138/2018/ND-CP) die Bedingungen für zu Testzwecken verwendete Kraftfahrzeuge wie folgt fest:
Anzahl der für die Prüfung verwendeten Kraftfahrzeuge: Für die Prüfung von Fahrern der Klassen A1, B1, B2 und C sind jeweils mindestens zwei Fahrzeuge erforderlich, für andere Klassen mindestens ein Fahrzeug und die Nutzung für andere Geschäftszwecke ist nicht zulässig. Für die Prüfung von Fahrern im Straßenverkehr ist jeweils mindestens ein Fahrzeug erforderlich. Fahrzeuge für die Prüfung von Fahrern sind Organisationen und Einzelpersonen mit Fahrprüfungszentren vorbehalten.
Unterdessen legt Punkt c, Absatz 1, Artikel 18 des Dekrets 65/2016/ND-CP (geändert durch Dekret 138/2018/ND-CP) die Bedingungen für zu Testzwecken verwendete Kraftfahrzeuge wie folgt fest: Anzahl der für die Prüfung verwendeten Kraftfahrzeuge: Für die Prüfung von Fahrern der Klassen A1, B1, B2 und C sind jeweils mindestens zwei Fahrzeuge erforderlich, für andere Klassen mindestens ein Fahrzeug und die Nutzung für andere Geschäftszwecke ist nicht zulässig. Für die Prüfung von Fahrern im Straßenverkehr ist jeweils mindestens ein Fahrzeug erforderlich. Fahrzeuge für die Prüfung von Fahrern sind Organisationen und Einzelpersonen mit Fahrprüfungszentren vorbehalten. |
So sieht der Verordnungsentwurf vor, Regelungen zur Altersgrenze für Fahrpraxisfahrzeuge und Fahrprüfungsfahrzeuge hinzuzufügen.
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