Rundschreiben Nr. 63/2025/TT-BQP tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Dementsprechend sind im Rundschreiben 63/2025/TT-BQP folgende Punkte festgelegt: Krankenversicherungskarte ; Umfang und Höhe der Leistungen der Krankenversicherung; medizinische Untersuchung und Behandlung, die in einigen Fällen von der Krankenversicherung übernommen werden; Krankenversicherungsvertrag.
Das Rundschreiben regelt außerdem die Erstellung von Schätzungen, die Verwaltung und die Verwendung von Mitteln für die medizinische Grundversorgung bei militärischen Sanitätseinheiten und Sanitätsagenturen; Zahlungsmethoden und Anwendung von Zahlungsmethoden für medizinische Untersuchungs- und Behandlungskosten im Rahmen der Krankenversicherung; die direkte Zahlung von medizinischen Untersuchungs- und Behandlungskosten zwischen Sozialversicherungsagenturen und Krankenversicherungsteilnehmern; die Zahlung von medizinischen Untersuchungs- und Behandlungskosten im Rahmen der Krankenversicherung in medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen in Grenzgebieten, auf Inseln und in besonders benachteiligten Dörfern und Gemeinden; die Zuweisung und Verwaltung von Einnahmequellen der Krankenversicherung; die Verwaltung und Verwendung von Mitteln für medizinische Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Krankenversicherung für Militärpersonal.
Das Rundschreiben 63/2025/TT-BQP gilt für folgende Themen:
1. Offiziere der Volksarmee, Berufssoldaten im aktiven Dienst.
2. Unteroffiziere und Soldaten der Volksarmee im aktiven Dienst; Militärstudenten, die Lebensunterhaltszuschüsse erhalten, sind Vietnamesen.
3. Kadetten, die eine Ausbildung zum Reserveoffizier von drei Monaten oder länger absolvieren, haben weder an der Sozialversicherung noch an der Krankenversicherung teilgenommen.
4. Militärstudenten, die Lebensunterhaltskosten erhalten, sind Ausländer.
5. Personen, die in der Verschlüsselungstechnik arbeiten, erhalten das gleiche Gehalt wie Soldaten, die in der staatlichen Verschlüsselungsabteilung arbeiten.
6. Die Grundstudenten, die Lebenshaltungskosten erhalten, sind Vietnamesen.
7. Ausländische Studierende, die Lebensunterhaltsbeihilfen erhalten.
8. Medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen unter dem Ministerium für Nationale Verteidigung ; relevante Behörden, Einheiten und Einzelpersonen.
Bezüglich der Leistungen der Krankenversicherung heißt es im Rundschreiben eindeutig:
1. Wenn sich die oben genannten Personen in einer Einrichtung der Krankenversicherung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung unterziehen, werden ihnen die Kosten für die medizinische Untersuchung und Behandlung von der Krankenversicherung erstattet. Die Höhe der Leistungen ist in Artikel 11 der Verordnung Nr. 70/2015/ND-CP, geändert und ergänzt durch Klausel 10, Artikel 1 der Verordnung Nr. 74/2025/ND-CP, festgelegt.
2. Nehmen die oben genannten Personen auf Antrag eine ärztliche Untersuchung und Behandlung in Anspruch, so übernimmt die Krankenkasse die Kosten der ärztlichen Untersuchung und Behandlung im Rahmen des in Artikel 21 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes festgelegten Rahmens und der in Artikel 22 des Krankenversicherungsgesetzes festgelegten Leistungshöhe. Die Differenz zwischen den Kosten der ärztlichen Untersuchung und Behandlung auf Antrag und den von der Krankenkasse übernommenen Kosten ist vom Patienten an die Einrichtung für die ärztliche Untersuchung und Behandlung zu entrichten.
3. Die Krankenkasse erstattet die Transportkosten zu der Einrichtung, die Patiententransportdienste anbietet, gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten Transportdienstleistungspreis.
4. Falls der Preis für den Krankentransportdienst nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, übernimmt die Krankenkasse die Transportkosten auf der Grundlage der folgenden Festlegung:
a) Basierend auf der tatsächlichen Entfernung zwischen zwei medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen;
b) Die Höhe der Kraftstoffkosten wird auf Basis von 0,2 Litern RON 95-III-Benzin pro 0,1 km berechnet. Der in Artikel 22 des Krankenversicherungsgesetzes vorgeschriebene Leistungssatz wird nicht angewendet. Der von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Bereich der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung, die den Patienten transportiert, zum Zeitpunkt (Uhrzeit) des Patiententransports bekannt gegebene Einheitspreis für RON 95-III-Benzin wird auf dem Überweisungsschein der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung vermerkt.
5. Für medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen, die Patiententransportdienste anbieten, zahlt die Krankenkasse Folgendes, sofern der Preis für den Patiententransportdienst nicht von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde:
a) Übernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport zur medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung, in die der Patient verlegt wird, gemäß dem Einzelpreis auf der Benzin- oder Ölrechnung, der sich nach der tatsächlich vom Patiententransportfahrzeug verbrauchten Benzin- oder Ölsorte richtet, jedoch nicht höher als der in Punkt b, Klausel 4 oben angegebene Betrag für die Kraftstoffkosten;
b) Wird für den Patiententransport kein Benzin oder Öl als Kraftstoff verwendet, gilt die in Punkt b) Ziffer 4 genannte Höhe der Treibstoffkostenvergütung;
c) Falls mehr als ein Patient mit demselben Fahrzeug transportiert wird, wird die Zahlungshöhe nach der vorgeschriebenen Höhe für den Transport eines Patienten berechnet.
d) Die medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung, die den Patienten zur Verlegung zuweist, ist für die Erfassung aller Transportkosten und deren Zahlung an den Sozialversicherungsträger verantwortlich. Das medizinische Personal der aufnehmenden medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung muss die Bestätigung auf dem Fahrzeugversandformular der überweisenden Einrichtung unterzeichnen.
6. Bei Patienten, die selbst für ein Transportmittel sorgen, übernimmt die Krankenkasse folgende Leistungen:
a) die Hintransportkosten in Form einer Pauschale an die aufnehmende medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung gemäß der in Ziffer 4 genannten Vergütungshöhe zu zahlen;
b) Die medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung, die den zu verlegenden Patienten zuweist, ist für die Eintragung des autarken Transportmittels des Patienten in das Überweisungsformular der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung verantwortlich.
c) Die den Patienten aufnehmende medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung erstattet dem Patienten die Kosten auf Grundlage der vom Patienten gemäß Punkt a dieser Klausel vorgelegten Transportrechnung und fasst die Transportkosten zur Zahlung an den Sozialversicherungsträger zusammen.
Dieses Rundschreiben tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Schneebrief
Quelle: https://baochinhphu.vn/muc-huong-bao-hiem-y-te-trong-quan-doi-ap-dung-tu-thang-7-2025-102250708165102871.htm
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