Steuerzahler können sich anhand der folgenden Anweisungen über die Registrierung und Berechnung des Familienabzugs für Angehörige bei der Berechnung der persönlichen Einkommensteuer informieren.
Nachweis über Angehörige
Falls es sich bei der unterhaltsberechtigten Person um ein Kind handelt:
+ Kinder unter 18 Jahren: Als Nachweis gelten eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Personalausweises bzw. Bürgerausweises (sofern vorhanden).
+ Erwerbsunfähige Kinder ab 18 Jahren mit Behinderung: Als Nachweise gelten eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Personalausweises bzw. Bürgerausweises (sofern vorhanden); eine Kopie des Schwerbehindertenausweises gemäß den Bestimmungen des Behindertengesetzes.
+ Kinder, die eine Universität, ein College, eine Berufsoberschule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren, einschließlich Kinder ab 18 Jahren, die eine Oberschule besuchen (einschließlich der Wartezeit auf die Ergebnisse der Universitätsaufnahmeprüfung von Juni bis September der 12. Klasse) und kein Einkommen haben oder deren durchschnittliches Monatseinkommen aus allen Einkommensquellen 1 Million VND im Jahr nicht übersteigt: Als Nachweise gelten eine Kopie der Geburtsurkunde, eine Kopie des Studentenausweises oder eine beglaubigte Erklärung der Schule oder andere Dokumente, die nachweisen, dass sie an einer Universität, einem College, einer Oberschule oder einer Berufsschule studieren.
+ Adoptivkinder, uneheliche Kinder, Stiefkinder: Die Nachweisakte muss neben den jeweils oben genannten Unterlagen weitere Unterlagen zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses enthalten, wie z.B.: eine Kopie des Adoptionsbescheids, den Bescheid über die Anerkennung der Adoption von Vater, Mutter, Kind durch eine zuständige staatliche Stelle.
Falls es sich bei den Angehörigen um andere Personen handelt:
Zu den Angehörigen von Personen ohne Unterhalt, die der Steuerzahler direkt unterstützt, zählen: die Brüder und Schwestern des Steuerzahlers, Großeltern väterlicherseits, Großeltern mütterlicherseits, Tanten und Onkel väterlicherseits des Steuerzahlers, Nichten und Neffen väterlicherseits, einschließlich der Kinder der Brüder und Schwestern des Steuerzahlers, und andere Personen, die sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen direkt unterstützen müssen.
Als Nachweis für die Unterhaltsberechtigung gelten unter anderem eine Kopie des Personalausweises oder der Geburtsurkunde sowie rechtliche Dokumente zur Feststellung der Erziehungspflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
So melden Sie Angehörige an
Steuerzahler mit Einkünften aus Gehältern und Löhnen müssen Angehörige gemäß dem Formular anmelden, das mit dem Leitfaden zur Steuerverwaltung herausgegeben wird, und der Organisation oder Einzelperson, die die Einkünfte zahlt, zwei Kopien als Grundlage für die Berechnung der Abzüge für Angehörige vorlegen.
Organisationen und Einzelpersonen, die Einkommen zahlen, müssen eine Registrierungskopie aufbewahren und eine Registrierungskopie gleichzeitig mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung für diesen Steuerzeitraum gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetzes an die direkt verwaltende Steuerbehörde übermitteln.
Natürliche Personen, die ihre Steuern direkt bei der Steuerbehörde erklären, müssen gleichzeitig mit der Einreichung der persönlichen Einkommensteuererklärung für diesen Steuerzeitraum gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetzes ein (1) Formular zur Registrierung von Angehörigen gemäß dem mit dem Leitfaden zur Steuerverwaltung herausgegebenen Formular bei der Steuerbehörde einreichen, die die einkommenszahlende Organisation direkt verwaltet.
Steuerzahler müssen sich während der Berechnung des Familienabzugs nur einmal für jede unterhaltsberechtigte Person registrieren und Belege einreichen.
Ändert der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz oder Geschäftssitz, muss er sich wie bei der erstmaligen Anmeldung eines Angehörigen anmelden und Nachweise für die Anwesenheit vorlegen.
So berechnen Sie den Familienabzug für Angehörige
Falls der Steuerzahler im Steuerjahr keine Familienabzüge für Angehörige berechnet hat, werden die Abzüge für Angehörige ab dem Monat berechnet, in dem die Unterhaltspflicht entsteht, wenn der Steuerzahler die endgültige Steuererklärung vornimmt und die Familienabzüge für Angehörige anmeldet.
Für sonstige Angehörige ist der 31. Dezember des Steuerjahres die Frist für die Anmeldung des Familienfreibetrags. Nach Ablauf dieser Frist werden für das betreffende Steuerjahr keine Familienfreibeträge mehr berechnet.
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Quelle: https://vietnamnet.vn/cach-dang-ky-va-cach-tinh-giam-tru-gia-canh-cho-nguoi-phu-thuoc-2366644.html
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