(Dan Tri) – Rundschreiben 39 des Gesundheitsministeriums, gültig ab 2025, ändert und ergänzt zahlreiche Vorschriften, um Patienten die Nutzung der Krankenversicherung (HI) zu erleichtern.
Das Gesundheitsministerium hat gerade das Rundschreiben Nr. 39/2024/TT-BYT herausgegeben, mit dem eine Reihe von Artikeln des Rundschreibens Nr. 35/2016/TT-BYT zur Veröffentlichung der Liste und der Tarife sowie der Zahlungsbedingungen für medizinisch-technische Dienstleistungen im Rahmen der Leistungen für Krankenversicherungsteilnehmer geändert und ergänzt werden.
Dementsprechend wird in Klausel 2, Artikel 1 des Rundschreibens 39 die Liste der von der Krankenversicherung abgedeckten medizinisch-technischen Leistungen in der Richtung geändert und ergänzt, dass die Bedingungen vereinfacht werden, um den Umsetzungsspielraum für medizinische Einrichtungen der unteren Ebene zu erweitern und den Patienten mehr Auswahlmöglichkeiten zu bieten.
Die Kostenübernahmebedingungen für Computertomographien (CT) werden auf Fälle wie Brust- oder Bauchuntersuchungen bei Kindern unter 6 Jahren sowie kraniofaziale Untersuchungen bei angeborenen kraniofazialen Fehlbildungen ausgeweitet.
Viele High-Tech-Leistungen zur Unterstützung der Krebsdiagnose und -behandlung werden auch von den Krankenversicherungen übernommen, wie etwa PET/CT-Scans zur Diagnose von Krebs, metastasiertem Krebs bei unbekanntem Primärtumor, zur Bestimmung des Stadiums, zur Feststellung eines Rezidivs oder einer Metastasierung, zur Beurteilung des Behandlungserfolgs usw.
Die detaillierte Auflistung, die Tarife und die Zahlungsbedingungen für medizinisch-technische Leistungen im Rahmen der Leistungen für Krankenversicherte gemäß Rundschreiben 39 können Leser HIER einsehen.
Krebspatienten erhalten mehr Unterstützung durch die Krankenversicherung (Abbildung: Sozialversicherung Ho-Chi-Minh-Stadt).
Darüber hinaus werden durch das Rundschreiben 39 nach Artikel 4 des Rundschreibens 35 (Vorschriften über die Anweisungen zur Zahlung der Krankenversicherung) die Artikel 4a, 4b, 4c und 4d hinzugefügt.
In Artikel 4a des Rundschreibens 39 wird festgelegt, dass die Kosten für viele Arten von Verbrauchsmaterial, die nicht im Preis eines Behandlungsbetttages enthalten sind, nach der tatsächlichen Verwendung des Patienten bezahlt werden, wie beispielsweise: Medikamente, Blut, Blutprodukte, Infusionsflüssigkeiten, Arten von Spritzen, Nadeln usw.
Artikel 4a legt fest, dass die Kosten, die nicht im Preis für technische Dienstleistungen enthalten sind, den Patienten nach tatsächlichem Verbrauch erstattet werden; medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen dürfen den Patienten im Rahmen der Zahlungen der Krankenkasse keine Kosten für Arzneimittel, Verbrauchsmaterialien und Ersatzmaterialien in Rechnung stellen.
In Artikel 4b des Rundschreibens 39 wird festgelegt, dass, wenn ein Patient während derselben medizinischen Untersuchung in derselben medizinischen Einrichtung nach der Untersuchung in einem Fachgebiet einen anderen Spezialisten aufsuchen muss, ab der zweiten Untersuchung nur 30 % des Preises einer medizinischen Untersuchung berechnet werden.
Wenn ein Patient mehrere Fachärzte gleichzeitig aufsucht, beträgt die maximale Erstattung der Kosten für die ärztliche Untersuchung höchstens das Zweifache des Preises einer ärztlichen Untersuchung.
Wenn der Patient die Untersuchung abgeschlossen und Medikamente für die Heimreise erhalten hat, dann aber auffällige Symptome zeigt und am selben Tag zur Kontrolle zurückkommt, wird dieser Besuch ebenfalls als zweiter Besuch des Tages gezählt und es werden nur 30 % des Preises eines Arztbesuchs berechnet.
In Artikel 4c des Rundschreibens 39 wird festgelegt, wie die Anzahl der Bettentage bestimmt wird, Preise angewendet werden und wie die Bettentage zwischen der Sozialversicherungsagentur und medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen bezahlt werden. Darin sind zahlreiche Bestimmungen enthalten, die für die Patienten von Vorteil sind.
Konkret: Wird ein Patient am selben Tag in zwei Abteilungen verlegt, wird für jede Abteilung nur ein halber Tag gezählt.
Der Preis für einen Krankenhausbettservice wird nach dem Standard von 1 Person/Bett berechnet. Sollten sich zwei Personen gleichzeitig ein Bett teilen, wird nur die Hälfte des Servicepreises berechnet. Teilen sich drei oder mehr Personen ein Bett, wird nur ein Drittel des Preises berechnet. Liegt der Patient auf einer Trage oder einem Klappbett, werden 50 % des Preises berechnet.
Rundschreiben 39 tritt offiziell am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Quelle: https://dantri.com.vn/an-sinh/them-quyen-loi-cho-nguoi-benh-su-dung-bao-hiem-y-te-20241123055255011.htm
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