Die Steuerbehörde hat gerade eine offizielle Mitteilung an die Abteilung für Privatunternehmen und Entwicklung der Kollektivwirtschaft ( Finanzministerium ) bezüglich der Verwendung von Geschäftsadressinformationen nach der Änderung der Verwaltungsgrenzen gesandt.
Zuvor hatte das Ministerium für Privatunternehmen und kollektive wirtschaftliche Entwicklung ein Dokument an das Finanzamt geschickt, in dem es um die Abgabe von Kommentaren zu den Richtlinien für die Verwendung von Geschäftsadressinformationen nach der Änderung der Verwaltungsgrenzen bat.
In ihrer Antwort auf die obige Anfrage teilte die Steuerbehörde mit, dass Unternehmen, Geschäftshaushalte, Genossenschaften, Genossenschaftsverbände und Genossenschaftsgruppen gemäß den Bestimmungen und Anweisungen im Amtsblatt Nr. 4370/BTC-DNTN des Finanzministeriums vom 5. April 2025 das ausgestellte Zertifikat weiterhin verwenden sollen. Die Gewerberegisterbehörde soll Unternehmen, Geschäftshaushalte, Genossenschaften, Genossenschaftsverbände und Genossenschaftsgruppen nicht auffordern, ihre Adressdaten aufgrund von Änderungen der Verwaltungsgrenzen zu ändern.
Unternehmen, Gewerbebetriebe, Genossenschaften, Genossenschaftsverbände und Genossenschaftsgruppen müssen bei Änderungen der Verwaltungsgrenzen ihre Adressdaten auf der Bescheinigung bei Bedarf oder gleichzeitig mit der Anmeldung/Meldung der Änderungen aktualisieren.

Auf Grundlage der oben genannten Vorschriften und Anweisungen vertritt die Steuerbehörde folgende Auffassung zur Erfassung von Adressinformationen auf Rechnungen: Sowohl die gemäß der gültigen Gewerbeanmeldung ermittelte Adresse des Steuerzahlers als auch die von der Steuerbehörde entsprechend dem Verwaltungsbereich der zweiten Ebene aktualisierte Adresse sind für die Verwendung auf Rechnungen rechtsgültig.
Falls das Unternehmen (Käufer oder Verkäufer) im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung registrierungspflichtig ist und die Gewerbeanmeldungsbescheinigung mit der alten Adresse (Adresse vor der Änderung der Verwaltungsgrenzen) weiterhin verwendet, gelten folgende Anweisungen im Amtsblatt Nr. 4370/BTC-DNTN:
Erstens: Falls die Geschäftsadressinformationen von der Steuerbehörde entsprechend dem entsprechenden zweistufigen Verwaltungsbereich aktualisiert wurden und diese Informationen mit dem elektronischen Rechnungssystem synchronisiert wurden, handelt es sich bei den Adressinformationen auf der Rechnung um die von der Steuerbehörde aktualisierten Adressinformationen.
Steuerpflichtige nutzen den Bescheid der Steuerbehörde zur Information der zuständigen Behörden oder Kunden, wenn die auf der Rechnung angegebene Anschrift eine aktualisierte Anschrift gemäß der neuen Verwaltungsbezirksliste ist, die Angaben auf der Gewerbeanmeldung jedoch noch der Anschrift gemäß der alten Verwaltungsbezirksliste entsprechen.
Zweitens: Falls die Geschäftsadressinformationen von der Steuerbehörde gemäß dem entsprechenden zweistufigen Verwaltungsbereich aktualisiert, aber nicht mit dem elektronischen Rechnungssystem synchronisiert wurden, entsprechen die Adressinformationen auf der Rechnung den Adressinformationen auf der Gewerbeanmeldung.
Unterliegt der Käufer keiner Gewerbeanmeldung, ist die auf der Rechnung angegebene Adresse die Adresse, die von der Steuerbehörde gemäß dem zweistufigen Verwaltungsbereich im Antragssystem der Steuerbranche aktualisiert und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurde.
Die Steuerbehörde teilte mit, dass sie zur Erfüllung der Anforderungen des Steuermanagements nach Provinz- und Gemeindeverwaltungsgebieten die offizielle Mitteilung Nr. 1689/CT-NVT vom 10. Juni 2025 zur Überprüfung und Standardisierung des Steuerzahlerverzeichnisses nach zweistufigen Verwaltungsgebieten herausgegeben habe.
Die Steuerbehörde aktualisiert die Steuerregistrierungsinformationen zur Adresse des Steuerzahlers im Antragssystem der Steuerbranche proaktiv auf Grundlage der Entscheidung der zuständigen Behörde zur Gründung einer neuen Verwaltungseinheit und benachrichtigt den Steuerzahler gleichzeitig, ohne dass dieser ein Änderungsverfahren bei der Steuerbehörde durchführen muss.
Die Adressinformationen der Steuerzahler werden gemäß den zweistufigen Verwaltungsbereichen für alle Anwendungen der Steuerbranche synchronisiert oder vom Anbieter der elektronischen Rechnungslösung im den Steuerzahlern bereitgestellten elektronischen Rechnungssystem automatisch aktualisiert.
Quelle: https://baolaocai.vn/ghi-dia-chi-tren-hoa-don-the-nao-khi-thay-doi-dia-gioi-hanh-chinh-post648619.html
Kommentar (0)