Viele Menschen mit mehreren Einkommensquellen (aus Gehältern, Löhnen von mehreren Unternehmen, zusätzlichen Einkünften aus der Vermietung von Immobilien, Teilzeitjobs usw.), die ihre Einkommensteuer selbst abrechnen müssen, wissen nicht, wie sie das machen und wo sie die Unterlagen zur Steuerabrechnung einreichen sollen.

Es gab viele Fälle, in denen Dossiers zur Abrechnung persönlicher Einkommenssteuern abgelehnt wurden, weil die Dokumente nicht korrekt bei der richtigen Stelle eingereicht wurden, wodurch viel Zeit und Mühe bei der Steuerabrechnung verschwendet wurde.

Zur Lösung dieses Problems erklärte Frau Dang Thi Huyen Trang, Vorstandsvorsitzende der Savitax Tax Consulting Joint Stock Company, dass Steuerzahler in den folgenden Fällen selbst bestimmen können, wo sie ihre Einkommensteuerabrechnungsunterlagen einreichen müssen:

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Viele Menschen mit mehreren Einkommensquellen müssen ihre Einkommensteuer selbst abrechnen. Foto: Nam Khanh

Wenn nur Einkünfte von einer Organisation/einem Unternehmen vorliegen: Steuerzahler reichen Steuerabrechnungsunterlagen bei der Steuerbehörde ein, die direkt für die Organisation/das Unternehmen zuständig ist, die/das Einkünfte zahlt und im Laufe des Jahres Steuern erklärt hat.

Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2024 für das Unternehmen A im Bezirk 1 von Ho-Chi-Minh-Stadt arbeiten und als Steuerzahler Ihre Einkommensteuer selbst abrechnen, müssen Sie die Unterlagen bei der Steuerbehörde des Bezirks 1 einreichen (beachten Sie, dass Sie die Unterlagen zum Abzug der Einkommensteuer, Unterlagen zu Angehörigen, Bürgerausweis, Steuernummer usw. vollständig vorbereiten müssen).

Wenn Einkünfte von mehreren Organisationen/Unternehmen vorliegen und die Organisationen, die diese Einkünfte zahlen, Einkommensteuer abgezogen haben, können Steuerzahler die höchste Einkommensquelle auswählen, um die Steuerbehörde zu bestimmen, die die Einkommensteuerabrechnung erhält. Beispiel: Unternehmen A erzielt 100 Millionen VND, Unternehmen B 200 Millionen VND und Unternehmen C 300 Millionen VND. Dann wird die Einkommensquelle von Unternehmen C ausgewählt und die Steuerabrechnung an das Finanzamt übermittelt, das Unternehmen C direkt verwaltet.

Falls Sie nicht feststellen können, welche Einkommensquelle im jeweiligen Jahr die größte ist, können Sie Ihre Steuererklärung auch bei der Steuerbehörde an Ihrem Wohnsitz einreichen.

Im Falle der Anmeldung zum Familienabzug: Steuerzahler, die bei zwei Unternehmen A und B arbeiten, sich aber beim Unternehmen A für den Familienabzug anmelden, müssen der Steuerabteilung des Unternehmens A Steuerabrechnungsunterlagen vorlegen.

Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels: Wenn die ersten sechs Monate des Jahres bei der Firma A gearbeitet wird, die letzten sechs Monate des Jahres jedoch zu der Firma B gewechselt werden und der Steuerzahler zum Zeitpunkt der Steuerabrechnung immer noch bei der Firma B arbeitet, dann reicht der Steuerzahler die Akte zur Abrechnung seiner persönlichen Einkommensteuer bei der Steuerbehörde ein, die die Firma B direkt verwaltet.

Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels, bei dem der Familienabzug nicht bei der Organisation angemeldet wird, die das letzte Einkommen zahlt, reichen die Steuerzahler die endgültigen Unterlagen zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt an ihrem Wohnsitz ein.

Wenn Sie keinen Arbeitsvertrag unterzeichnen und bei keiner Organisation mehr arbeiten: Zum Zeitpunkt der Steuerabrechnung ist der Steuerzahler selbstständig, auch wenn er/sie zuvor für 2–3 Organisationen/Unternehmen gearbeitet hat. Reichen Sie dann die Akte zur Abrechnung Ihrer persönlichen Einkommensteuer bei der Steuerbehörde an Ihrem Wohnsitz ein.

Wenn Einzelpersonen eine Organisation/ein Unternehmen mit der Abrechnung ihrer Einkommensteuer beauftragen, reicht die Organisation/das Unternehmen die Steuerabrechnungsunterlagen der Person zusammen mit der Einkommensteuerabrechnung des Unternehmens bei der für die Organisation/das Unternehmen zuständigen Steuerbehörde (Steuerbehörde) ein. (Die Organisation/das Unternehmen autorisiert die Abrechnung im Namen der Person.) Steuerzahler müssen sich daher nicht um die Einreichung von Einkommensteuerabrechnungsunterlagen kümmern.