
Gemäß Artikel 37 des Dekrets 188/2025/ND-CP, das die Verfahren für medizinische Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen der Krankenversicherung regelt, wie in Klausel 1, Artikel 28 des Krankenversicherungsgesetzes 2008 (geändert 2024) wie folgt vorgeschrieben:
- Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen müssen Krankenversicherte Angaben zu ihrer Krankenversicherungskarte und ihren Ausweisdokumenten in einer der folgenden Formen vorlegen:
+ Personalausweis oder Bürgeridentifikationskarte oder elektronisches Identifikationskonto der Stufe 2 (VNeID) mit integrierten Informationen zur Krankenversicherungskarte;
+ Krankenversicherungskarte in Papierform oder elektronisch. Krankenversicherte gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d des Krankenversicherungsgesetzes von 2008 (in der Fassung von 2024), deren Krankenversicherungskartendaten nicht im IT-System abgerufen werden können, müssen eine Krankenversicherungskarte in Papierform vorlegen.
Bei Verwendung einer Krankenversicherungskarte ohne Foto oder Krankenversicherungsnummer muss eines der folgenden Ausweisdokumente vorgelegt werden: Personalausweis, Bürgerausweis, Identitätsnachweis, Reisepass, verknüpft mit der VNeID-Level-2- oder VssID-Anwendung oder andere von einer zuständigen Behörde oder Organisation ausgestellte Ausweisdokumente oder eine Bestätigung der Gemeindepolizei.
- Für Kinder unter 6 Jahren ist nur die Krankenversicherungskarte in Papierform oder elektronisch bzw. die Krankenversicherungsnummer vorzulegen. Falls keine Krankenversicherungskarte ausgestellt wurde, ist das Original oder eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen. Bei Neugeborenen muss der Vater, die Mutter oder ein Angehöriger des Kindes die Bestätigung in der Krankenakte unterschreiben. Falls das Kind keinen Vater, keine Mutter oder keinen Angehörigen hat, muss der Vertreter der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung die Bestätigung in der Krankenakte vorlegen.
- Während der Wartezeit auf die Ausstellung oder Änderung der Angaben auf der Krankenversicherungskarte müssen Krankenversicherte bei der ärztlichen Untersuchung und Behandlung die Antrags- und Terminbestätigung für die Ergebnisse der Ausstellung, Neuausstellung und des Umtauschs der Krankenversicherungskarte, Angaben zu den von der Sozialversicherungsagentur oder von Organisationen und Einzelpersonen, die von der Sozialversicherungsagentur zur Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung oder Umtausch der Karte ermächtigt wurden, ausgestellten Krankenversicherungskarten sowie ein Dokument zum Nachweis der Identität der betreffenden Person gemäß Punkt b, Absatz 1, Artikel 37 der Verordnung 188/2025/ND-CP vorlegen.
Die Person, die den menschlichen Körperteil gespendet hat, muss Informationen zu ihrer Krankenversicherungskarte gemäß Absatz 1 oder 3, Artikel 37 des Dekrets 188/2025/ND-CP vorlegen. Falls sie keine Krankenversicherungskarte besitzt, muss sie den Entlassungsschein der medizinischen Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung, aus der der Spender des menschlichen Körperteils stammt, sowie eines der folgenden Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorlegen: Personalausweis, Bürgeridentifikationskarte, Identitätsbescheinigung, Reisepass, verknüpft mit VNeID Level 2 oder VssID-Anwendung oder andere Dokumente zum Nachweis ihrer Identität, ausgestellt von einer zuständigen Behörde oder Organisation. Falls sie keine Krankenversicherungskarte besitzt, aber unmittelbar nach der Spende behandelt werden muss, müssen die medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtung und der Patient oder dessen Angehöriger dies in der Krankenakte bestätigen.
- Im Notfall müssen Krankenversicherte vor Abschluss der Behandlung die in Absatz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 37 der Verordnung 188/2025/ND-CP vorgeschriebenen Dokumente vorlegen.
Das Dekret 188/2025/ND-CP tritt am 15. August 2025 mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen in Kraft:
- Die Artikel 1 bis 11, Artikel 14, 15, 17, 18, 19, Artikel 22 bis 36, Artikel 39 bis 44, Artikel 49 und 50, Artikel 54 bis 61, Artikel 69, 70, 71 und 72 des Dekrets 188/2025/ND-CP treten am 1. Juli 2025 in Kraft.
- Klausel 8, Artikel 69 des Dekrets 188/2025/ND-CP tritt vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft.
PV (Synthese)Quelle: https://baohaiphongplus.vn/thu-tuc-kham-chua-benh-bao-hiem-y-te-tu-ngay-15-8-416337.html
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