Das Dekret Nr. 154/2025/ND-CP vom 15. Juni 2025 zur Rationalisierung der Gehaltsabrechnung legt die Themen, Grundsätze und Richtlinien zur Rationalisierung der Gehaltsabrechnung sowie die Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Rationalisierung der Gehaltsabrechnung in Agenturen, Organisationen, öffentlichen Diensteinheiten der Partei, des Staates, der Vietnamesischen Vaterlandsfront undgesellschaftspolitischen Organisationen von der zentralen bis zur kommunalen Ebene fest.
Subjekte, die die Politik der Rationalisierung der Lohn- und Gehaltsabrechnung umsetzen
Im Dekret heißt es eindeutig, dass die Politik zur Straffung der Lohn- und Gehaltsabrechnung unter anderem folgende Themen umfasst:
1. Kader, Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Kader, Beamte auf Gemeindeebene und Personen, die auf Arbeitsvertragsbasis arbeiten, unterliegen den gleichen Regelungen und Richtlinien wie Beamte gemäß den Regierungsvorschriften (im Folgenden „Angestellte“ genannt), wenn einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft:
a) Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und aufgrund einer Umstrukturierung der Organisation entlassene Arbeitnehmer (ausgenommen Begünstigte von Maßnahmen und Regelungen zur Umsetzung der Umstrukturierung der Organisation des politischen Systems gemäß gesonderten Bestimmungen der Regierung);
b) Kader, Beamte und öffentliche Angestellte in Führungs- und Managementpositionen, die ihre Führungs- und Managementpositionen oder -titel nicht mehr innehaben oder aufgrund einer organisatorischen Umstrukturierung mit geringerem Gehalt oder geringerer Führungszulage in Führungs- und Managementpositionen berufen bzw. gewählt werden, oder Einzelpersonen, die ihren Personalbestand freiwillig reduzieren und dies mit Zustimmung der Behörde, Organisation oder Einheit tun, die sie direkt verwaltet (ausgenommen Begünstigte von Richtlinien und Regimen bei der Umsetzung der organisatorischen Umstrukturierung des politischen Systems gemäß gesonderten Bestimmungen der Regierung);
c) Kader, Beamte und öffentliche Angestellte verlieren ihre Führungs- oder Managementpositionen oder -titel aufgrund einer Umstrukturierung oder Verbesserung der Qualität des Führungs- oder Managementteams gemäß einer Entscheidung einer zuständigen Behörde oder aufgrund einer Entscheidung einer zuständigen Behörde, eine Führungs- oder Managementposition nicht mehr innezuhaben, oder Einzelpersonen führen freiwillig eine Personalbereinigung durch und werden von der Agentur, Organisation oder Einheit, die sie direkt verwaltet, genehmigt;
d) Überschuss aufgrund von Personalüberprüfungen und -umstrukturierungen gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde oder Überschuss aufgrund von Personalumstrukturierungen bei öffentlichen Dienststellen zur Umsetzung des autonomen Mechanismus;
d) Entlassungen aufgrund der Umstrukturierung von Kadern, Beamten und öffentlichen Angestellten entsprechend der Stellenbesetzung, die jedoch nicht auf andere Stellen vermittelt oder zugewiesen werden können oder die auf andere Stellen vermittelt werden können, ohne dass die Person freiwillig eine Gehaltsreduzierung vornimmt und dies mit der Zustimmung der Agentur, Organisation oder Einheit geschieht, die sie direkt verwaltet;
e) Der Bewerber erfüllt das Ausbildungsniveau gemäß den für die aktuelle Arbeitsstelle vorgeschriebenen fachlichen und technischen Standards noch nicht, kann aber keine andere geeignete Arbeitsstelle vermitteln und kann keine Umschulung zur Standardisierung der fachlichen und technischen Fähigkeiten organisieren, oder die Agentur vermittelt eine andere Stelle, der Bewerber führt jedoch freiwillig eine Personalstraffung durch und erhält die Zustimmung der direkt zuständigen Agentur, Organisation oder Einheit;
g) Im Vorjahr oder im Jahr der Überprüfung des Personalabbaus wurde die Qualität so eingestuft, dass die zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der zugewiesenen Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht erfüllt wurden. Im Vorjahr oder im Jahr der Überprüfung des Personalabbaus wurde die Qualität so eingestuft, dass die zugewiesenen Aufgaben erfüllt wurden, die Person jedoch freiwillig einen Personalabbau durchführt und dies mit der Genehmigung der sie direkt leitenden Agentur, Organisation oder Einheit geschieht.
h) Im Vorjahr oder im Jahr der Lohn- und Gehaltsvereinfachung beträgt die Gesamtzahl der krankheitsbedingten Fehltage mindestens 200 Tage und es liegt eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt über die Zahlung von Krankengeld gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor. Im Vorjahr oder im Jahr der Lohn- und Gehaltsvereinfachung beträgt die Gesamtzahl der krankheitsbedingten Fehltage mindestens die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Sozialversicherung zulässige Höchstzahl von Krankheitstagen und es liegt eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt über die Zahlung von Krankengeld gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Person führt die Lohn- und Gehaltsvereinfachung freiwillig durch und die Genehmigung liegt bei der direkt verwaltenden Behörde, Organisation oder Einheit vor.
2. Personen, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags in öffentlichen Dienststellen gemäß den Regierungsvorschriften fachliche und technische Tätigkeiten ausüben, die in der Liste der spezialisierten Berufsbezeichnungen und der gemeinsamen Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, oder die aufgrund einer Umstrukturierung der Personalressourcen der Einheit gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde oder aufgrund einer Umstrukturierung des Apparats entlassen wurden (ausgenommen Begünstigte von Richtlinien und Regimen bei der Umsetzung der Umstrukturierung des Apparats des politischen Systems gemäß gesonderten Regierungsvorschriften).
3. Personen, die mit unbefristeten Arbeitsverträgen in Verwaltungsbehörden und öffentlichen Dienststellen Unterstützungs- und Servicearbeiten verrichten, wie gesetzlich vorgeschrieben, werden aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen entlassen (ausgenommen sind Begünstigte von Richtlinien und Regelungen bei der Umsetzung organisatorischer Umstrukturierungen des politischen Systems gemäß gesonderten Bestimmungen der Regierung).
4. Teilzeitbeschäftigte auf Gemeindeebene werden mit der Umsetzung des zweistufigen Kommunalverwaltungsmodells gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Kommunalverwaltung unverzüglich in den Ruhestand treten.
Nichtfachkräfte in Dörfern und Wohngruppen, die aufgrund einer Dorf- oder Wohngruppenumstrukturierung entlassen werden, werden ab dem Datum der Umstrukturierungsentscheidung der zuständigen Behörde unverzüglich in den Ruhestand verabschiedet.
Fächer, die noch keine Personalstraffung durchgeführt haben
Zu den Subjekten, die laut Dekret noch keine Personalstraffungen umgesetzt haben, gehören:
Personen, die schwanger sind, sich im Mutterschaftsurlaub befinden oder Kinder unter 36 Monaten erziehen, außer in Fällen, in denen Einzelpersonen ihre Gehaltsliste freiwillig reduzieren.
Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren oder eine Strafverfolgung läuft oder die aufgrund von Hinweisen auf Verstöße kontrolliert oder untersucht werden.
Vorruhestandsregelung
1. Personen, deren verbleibende Lebenserwartung bis zum Erreichen des in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Renteneintrittsalters noch 2 bis 5 Jahre beträgt und die über genügend Arbeitszeit mit Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verfügen, um eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten, darunter mindestens 15 Jahre Arbeit in einer schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren, giftigen oder gefährlichen Arbeit auf der von der Regierungsbehörde mit der Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung herausgegebenen Liste, oder die mindestens 15 Jahre in einem von der Regierungsbehörde mit der Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung herausgegebenen Gebiet mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen gearbeitet haben, darunter Arbeitszeit an einem Ort mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder mehr vor dem 1. Januar 2021, haben zusätzlich zum Rentensystem gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes auch Anspruch auf folgende Systeme:
a) Keine Kürzung des Rentensatzes aufgrund der vorzeitigen Pensionierung;
b) Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 5 Monatsgehältern für jedes Jahr der vorzeitigen Pensionierung im Vergleich zum in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Renteneintrittsalter;
c) Sie erhalten Zulagen auf Grundlage der Arbeitszeit mit der Pflicht zur Sozialversicherung wie folgt:
Bei einer 20-jährigen oder längeren sozialversicherungspflichtigen Berufserfahrung wird für die ersten 20 Jahre sozialversicherungspflichtiger Berufserfahrung ein Zuschuss in Höhe von 5 Monatsgehältern gewährt, für die weiteren Jahre (ab dem 21. Jahr) jeweils ein Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern.
Wer zwischen 15 und 20 Jahren gearbeitet und sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält einen Zuschuss in Höhe von fünf Monatsgehältern.
2. Personen, deren verbleibende Lebenserwartung bis zum Erreichen des in Anhang 1 des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Renteneintrittsalters zwei bis fünf Jahre beträgt und die über ausreichende Arbeitszeit mit Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verfügen, um eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten, haben neben der Altersversorgung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes auch Anspruch auf folgende Regelungen:
a) Keine Kürzung des Rentensatzes aufgrund der vorzeitigen Pensionierung;
b) Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 5 Monatsgehältern für jedes Jahr der vorzeitigen Pensionierung im Vergleich zum in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Renteneintrittsalter;
c) Sie erhalten Zulagen auf Grundlage der Arbeitszeit mit der Pflicht zur Sozialversicherung wie folgt:
Bei einer 20-jährigen oder längeren sozialversicherungspflichtigen Berufserfahrung wird für die ersten 20 Jahre sozialversicherungspflichtiger Berufserfahrung ein Zuschuss in Höhe von 5 Monatsgehältern gewährt, für die weiteren Jahre (ab dem 21. Jahr) jeweils ein Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern.
Wer zwischen 15 und 20 Jahren gearbeitet und sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält einen Zuschuss in Höhe von fünf Monatsgehältern.
3. Personen, die bei Erreichen des in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalters weniger als 2 Jahre alt sind und über genügend sozialversicherungspflichtige Arbeitszeit verfügen, um eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten, darunter 15 Jahre Arbeit in einer schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren, giftigen, gefährlichen Arbeit auf der von der Regierungsbehörde mit der Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung herausgegebenen Liste oder 15 Jahre Arbeit in einem von der Regierungsbehörde mit der Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung herausgegebenen Gebiet mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, darunter Arbeitszeit an einem Ort mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder mehr vor dem 1. Januar 2021, erhalten eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes und ihr Rentensatz wird aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nicht gekürzt.
4. Personen, die jünger als 2 Jahre sind und das in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Renteneintrittsalter erreicht haben und über genügend Arbeitszeit mit sozialversicherungspflichtiger Zahlung verfügen, um eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten, erhalten eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes und ihr Rentenbetrag wird aufgrund der vorzeitigen Pensionierung nicht gekürzt.
Richtlinien für den Wechsel zu Organisationen, die keine regelmäßigen Gehälter aus dem Staatshaushalt erhalten
1. Personen, die in Organisationen versetzt werden, die keine regelmäßige Finanzierung aus dem Staatshaushalt erhalten, haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a) Erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von drei Monatsgehältern;
b) Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
2. Die in Absatz 1 oben genannte Richtlinie gilt nicht für Personen, die in einer öffentlichen Dienstleistungseinheit gearbeitet haben, wenn diese Einheit in eine öffentliche Dienstleistungseinheit umgewandelt wird, die regelmäßige Ausgaben selbst deckt, oder in eine öffentliche Dienstleistungseinheit, die regelmäßige Ausgaben und Investitionsausgaben selbst deckt, oder in ein Unternehmen oder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und weiterhin beschäftigt ist; Personen, die von Personalabbau betroffen sind und deren verbleibendes Alter bis zum Renteneintrittsalter gemäß Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP drei Jahre oder weniger beträgt, die über eine ausreichende oder längere Arbeitszeit mit obligatorischer Sozialversicherung verfügen, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Rente zu erhalten, darunter 15 Jahre Arbeit in einer schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren, giftigen oder gefährlichen Arbeit auf der Liste der Regierungsbehörde, die die Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung wahrnimmt, oder die 15 Jahre oder länger in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen gearbeitet haben, die von der Regierungsbehörde, die die Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung wahrnimmt, festgelegt wurden, darunter Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder mehr vor dem 1. Januar 2021; Personen, die von Personalabbau betroffen sind und zwischen 3 Jahren alt sind und das in Anhang 1 des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, verfügen über eine ausreichende oder längere sozialversicherungspflichtige Arbeitszeit, um eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten.
Abfindungsregelung
Richtlinie zur sofortigen Kündigung
Personen, die das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter noch nicht erreicht haben und keinen Anspruch auf die in diesem Dekret festgelegten Vorruhestandsregelungen haben, genießen bei sofortiger Kündigung ihrer Arbeitsstelle folgende Vorteile:
a) Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von drei Monatsgehältern zur Arbeitssuche;
b) Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 1,5 Monatsgehältern für jedes Jahr der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
c) Halten Sie sich die Zeit, um die Pflichtsozialversicherung zu bezahlen oder eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten.
Kündigungsregelung nach der Ausbildung
Personen unter 45 Jahren, die bei guter Gesundheit, verantwortungsbewusst und diszipliniert sind, aber eine Arbeit ausüben, die nicht ihrem Ausbildungsniveau und Fach entspricht, und ihre Arbeit aufgeben möchten, erhalten von der Agentur, Organisation oder Einheit die Möglichkeit, vor der Entscheidung, ihre Arbeit aufzugeben, eine Berufsausbildung zu absolvieren, sich selbst eine neue Arbeit zu suchen und die folgenden Vorteile zu genießen:
a) Sie erhalten während der Berufsausbildung das volle aktuelle Gehalt und haben Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (sofern Sie Anspruch auf Arbeitslosenversicherung haben), die von der Agentur oder Einheit gezahlt werden. Die maximale Leistungsdauer beträgt jedoch sechs Monate.
b) einen Zuschuss zu den Gebühren für die Berufsausbildung erhalten, der den Kosten der Berufsausbildung entspricht, bis zur Höhe von sechs Monatsgehältern, und der an die Berufsausbildungseinrichtung zu zahlen ist;
c) nach Abschluss der Berufsausbildung einen Zuschuss zur Arbeitssuche in Höhe von drei Monatsgehältern zum Zeitpunkt der Ausbildung zu erhalten;
d) Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern für jedes Beschäftigungsjahr mit Sozialversicherungsbeitrag.
d) Während der Ausbildungszeit wird die ununterbrochene Arbeitszeit angerechnet, die Dienstzeit wird jedoch nicht für die jährliche Gehaltserhöhung berücksichtigt.
e) Halten Sie sich Zeit für die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung oder erhalten Sie eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
Richtlinie für nicht-professionelle Arbeitnehmer auf Gemeindeebene, die sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Kommunalverwaltung aus der Umsetzung des zweistufigen Kommunalverwaltungsmodells sofort zurückziehen sollen
1. Teilzeitbeschäftigte auf Gemeindeebene, die das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter noch nicht erreicht haben (ausgenommen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personen), genießen folgende Regelungen:
a) Personen mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung genießen folgende Vorteile:
Sie erhalten eine einmalige Zulage in Höhe des 0,8-fachen der aktuellen monatlichen Zulage multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsmonate.
Sie erhalten für jedes Dienstjahr einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der aktuellen Monatsvergütung.
Erhalten Sie für die Arbeitssuche drei Monate lang Ihr aktuelles Monatsgeld.
Reservieren Sie den Zeitraum für die obligatorische Sozialversicherungszahlung oder erhalten Sie eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
b) Wer 5 Jahre oder länger gearbeitet hat und bei Erreichen des Rentenalters jünger als 5 Jahre ist, hat Anspruch auf folgende Leistungen:
Sie erhalten eine einmalige Leistung in Höhe des 0,8-fachen des aktuellen monatlichen Ruhegehalts multipliziert mit der Anzahl der Monate des vorzeitigen Ruhestands im Vergleich zum Renteneintrittsalter.
Sie erhalten für jedes Dienstjahr einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der aktuellen Monatsvergütung.
Erhalten Sie für die Arbeitssuche drei Monate lang Ihr aktuelles Monatsgeld.
Reservieren Sie den Zeitraum für die obligatorische Sozialversicherungszahlung oder erhalten Sie eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
c) Wer 5 Jahre oder länger gearbeitet hat und noch mindestens 5 Jahre bis zum Renteneintrittsalter übrig hat, hat Anspruch auf folgende Leistungen:
Sie erhalten eine einmalige Leistung in Höhe des 0,8-fachen des aktuellen Monatsgeldes multipliziert mit 60 Monaten.
Sie erhalten für jedes Dienstjahr einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der aktuellen Monatsvergütung.
Erhalten Sie für die Arbeitssuche drei Monate lang Ihr aktuelles Monatsgeld.
Reservieren Sie den Zeitraum für die obligatorische Sozialversicherungszahlung oder erhalten Sie eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
2. Kader und Beamte auf Gemeindeebene, die aufgrund der Umstrukturierung der Verwaltungseinheiten auf Gemeindeebene im Zeitraum 2023–2025 als Teilzeitkräfte auf Gemeindeebene eingesetzt werden, erhalten dieselben Leistungen wie in Absatz 1 dieses Artikels festgelegt. Zur Berechnung der Zulage wird jedoch das aktuelle Monatsgehalt herangezogen, das im Vormonat der Position der Kader und Beamten auf Gemeindeebene vor der Einsetzung als Teilzeitkräfte auf Gemeindeebene angefallen ist.
3. Teilzeitbeschäftigte auf Gemeindeebene, die das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben oder Renten- oder Invaliditätsleistungen beziehen, erhalten eine einmalige Zulage in Höhe von 15 Monaten der aktuellen monatlichen Zulage.
4. Teilzeitbeschäftigte auf Gemeindeebene gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels sind von der Regelung des vorzeitigen Ruhestands, der Versetzung in Organisationen, die keine regulären Gehälter aus dem Staatshaushalt erhalten, und der Kündigung (gemäß den Artikeln 6, 7 und 8) dieses Dekrets ausgeschlossen. Gleichzeitig sind Teilzeitbeschäftigte auf Gemeindeebene, die unmittelbar nach der Einführung des zweistufigen Kommunalverwaltungsmodells gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Kommunalverwaltung in den Ruhestand treten und als Teilzeitbeschäftigte in Dörfern und Wohnsiedlungen eingesetzt werden, von den Regelungen dieses Dekrets ausgeschlossen.
Richtlinie für Teilzeitbeschäftigte in Dörfern und Wohngruppen, die aufgrund einer Dorf- und Wohngruppenvereinbarung entlassen werden, die mit sofortiger Wirkung ihre Arbeit einstellen, sobald die Vereinbarung durch die zuständige Behörde getroffen wurde.
1. Teilzeitbeschäftigte in Dörfern und Wohngruppen, die das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter noch nicht erreicht haben (ausgenommen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personen), haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a) Personen mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung genießen folgende Vorteile:
Sie erhalten eine einmalige Zulage in Höhe des 0,8-fachen der aktuellen monatlichen Zulage multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsmonate.
Sie erhalten für jedes Dienstjahr einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der aktuellen Monatsvergütung.
Erhalten Sie für die Arbeitssuche drei Monate lang Ihr aktuelles Monatsgeld.
Reservieren Sie den Zeitraum für die obligatorische Sozialversicherungszahlung oder erhalten Sie eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
b) Wer 5 Jahre oder länger gearbeitet hat und bei Erreichen des Rentenalters jünger als 5 Jahre ist, hat Anspruch auf folgende Leistungen:
Sie erhalten eine einmalige Leistung in Höhe des 0,8-fachen des aktuellen monatlichen Ruhegehalts multipliziert mit der Anzahl der Monate des vorzeitigen Ruhestands im Vergleich zum Renteneintrittsalter.
Sie erhalten für jedes Dienstjahr einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der aktuellen Monatsvergütung.
Erhalten Sie für die Arbeitssuche drei Monate lang Ihr aktuelles Monatsgeld.
Reservieren Sie den Zeitraum für die obligatorische Sozialversicherungszahlung oder erhalten Sie eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
c) Wer 5 Jahre oder länger gearbeitet hat und mindestens 5 Jahre alt ist und das Rentenalter erreicht hat, hat Anspruch auf folgende Leistungen:
Sie erhalten eine einmalige Leistung in Höhe des 0,8-fachen des aktuellen Monatsgeldes multipliziert mit 60 Monaten.
Sie erhalten für jedes Dienstjahr einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der aktuellen Monatsvergütung.
Erhalten Sie für die Arbeitssuche drei Monate lang Ihr aktuelles Monatsgeld.
Reservieren Sie den Zeitraum für die obligatorische Sozialversicherungszahlung oder erhalten Sie eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
2. Kader und Beamte auf Gemeindeebene, die aufgrund der Umstrukturierung der Verwaltungseinheiten auf Gemeindeebene im Zeitraum 2023–2025 als Teilzeitkräfte in Dörfern und Wohngruppen eingesetzt werden, erhalten dieselben Leistungen wie in Absatz 1 dieses Artikels festgelegt. Zur Berechnung der Zulage wird jedoch das aktuelle Monatsgehalt herangezogen, das dem Gehalt des Vormonats der Position der Kader und Beamten auf Gemeindeebene entspricht, bevor sie als Teilzeitkräfte in Dörfern und Wohngruppen eingesetzt werden.
3. Teilzeitbeschäftigte in Dörfern und Wohngruppen, die das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben oder Renten- oder Invaliditätsleistungen beziehen, erhalten eine einmalige Zulage in Höhe von 15 Monaten der aktuellen monatlichen Zulage.
4. Teilzeitbeschäftigte in Dörfern und Wohngruppen, die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannt sind, kommen nicht in den Genuss der Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung, der Regelungen zur Versetzung zu einer Arbeit in Organisationen, die keine regelmäßigen Gehälter aus dem Staatshaushalt erhalten, oder der Kündigungsregelungen (siehe Artikel 6, 7 und 8) dieses Dekrets.
Dieses Dekret tritt am 16. Juni 2025 in Kraft und ersetzt das Dekret Nr. 29/2023/ND-CP der Regierung vom 3. Juni 2023 zur Regelung der Personalstraffung.
Die in diesem Dekret vorgeschriebenen Regelungen und Richtlinien gelten bis zum 31. Dezember 2030.
Quelle: https://baoninhbinh.org.vn/nghi-dinh-154-2025-nd-cp-quy-dinh-moi-ve-tinh-gian-bien-che-192984.htm
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