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Kann ich bei Verlust meiner Originaldokumente einen neuen Führerschein bekommen?

Báo Quốc TếBáo Quốc Tế05/08/2023

Kann ein Führerschein laut Gesetz neu ausgestellt werden, wenn die Originaldokumente verloren gehen? - Leser Huy Tung
Mất hồ sơ gốc có xin cấp lại bằng lái xe được không? (Nguồn TVPL)
Kann ich bei Verlust meiner Originaldokumente einen neuen Führerschein beantragen? (Quelle: TVPL)

Kann ich bei Verlust meiner Originaldokumente einen neuen Führerschein bekommen?

Gemäß Klausel 2, Artikel 36 des Rundschreibens 12/2017/TT-BGTVT wird für Personen, deren Führerschein verloren gegangen, noch gültig oder seit weniger als drei Monaten abgelaufen ist, eine Neuausstellung in Betracht gezogen. Falls kein Originaldokument zum verlorenen Führerschein vorhanden ist, wird der Führerschein dennoch gemäß den Vorschriften neu ausgestellt.

Zu diesem Zeitpunkt muss die Person, deren Führerschein verloren geht, eine Reihe von Dokumenten vorbereiten, darunter die folgenden Arten von Papieren:

- Antrag auf Neuausstellung des Führerscheins gemäß vorgeschriebenem Formular;

- Gesundheitszeugnis des Fahrers, ausgestellt von einer zuständigen medizinischen Einrichtung gemäß den Vorschriften, außer im Fall der Neuausstellung eines unbefristeten Führerscheins für die Klassen A1, A2, A3;

- Kopie des gültigen Personalausweises oder Bürgerausweises oder Reisepasses mit der Personalausweisnummer oder Bürgerausweisnummer (für Vietnamesen) oder gültiger Reisepass (für Ausländer, im Ausland lebende Vietnamesen).

Wenn der Fahrer zur Durchführung des Verfahrens zur Neuausstellung eines Führerscheins bei der vietnamesischen Straßenverwaltung oder dem Verkehrsministerium kommt, reicht er einen Satz Dokumente ein, macht ein direktes Foto und legt die Originalkopien der oben genannten Dokumente (mit Ausnahme der bereits gesendeten Originale) zum Vergleich vor.

Wenn nach Ablauf von zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung aller Dokumente, der Aufnahme von Fotos und der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr keine Einziehung oder Bearbeitung des Führerscheins durch die zuständigen Behörden festgestellt wird und der Name in den Unterlagen der Prüfungsverwaltungsbehörde verzeichnet ist, wird der Führerschein neu ausgestellt.

Falls der Führerschein verloren gegangen ist, seit mindestens drei Monaten abgelaufen ist, sein Name in den Unterlagen der Prüfungsverwaltungsbehörde eingetragen ist und er derzeit nicht von den zuständigen Behörden eingezogen oder bearbeitet wird, müssen nach Ablauf von zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung eines vollständigen und gültigen Antrags gemäß den Vorschriften die folgenden Inhalte erneut überprüft werden:

- Abgelaufen zwischen 3 Monaten und weniger als 1 Jahr, muss die Theorieprüfung wiederholen;

- Seit mindestens 1 Jahr abgelaufen, sowohl Theorie- als auch Praxisprüfung müssen wiederholt werden.

Aktuelle Führerscheinklassen

Gemäß Artikel 16 des Rundschreibens 12/2017/TT-BGTVT werden Führerscheine wie folgt klassifiziert:

(1) Die Besoldungsgruppe A1 wird vergeben an:

- Fahrer, die Zweiräder mit einem Hubraum von 50 cm3 bis unter 175 cm3 führen;

- Behinderte Person, die ein dreirädriges Motorrad für Behinderte fährt.

(2) Die Klasse A2 wird zum Führen von Zweiradkrafträdern mit einem Hubraum von 175 cm3 oder mehr sowie von Fahrzeugen der in der Fahrerlaubnisklasse A1 genannten Art berechtigt.

(3) Die Klasse A3 wird Fahrern zum Führen von dreirädrigen Motorrädern, Fahrzeugtypen der für den Führerschein der Klasse A1 vorgesehenen Art und ähnlichen Fahrzeugen erteilt.

(4) Die Klasse A4 wird Fahrern zum Führen von Kleintraktoren mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1.000 kg erteilt.

(5) Nicht-Berufskraftfahrern wird die Zulassung für das Führen folgender Fahrzeugtypen mit Automatikgetriebe der Klasse B1 erteilt:

- Automatikwagen mit bis zu 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz;

- Lastkraftwagen, einschließlich Speziallastkraftwagen mit Automatikgetriebe, mit einer konstruktionsbedingten Tragfähigkeit von weniger als 3.500 kg;

- Auto für Behinderte.

(6) Nicht-Berufskraftfahrern wird die Berechtigung der Klasse B1 zum Führen folgender Fahrzeugtypen erteilt:

- Personenkraftwagen mit bis zu 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz;

- Lastkraftwagen, einschließlich Speziallastkraftwagen mit einer konstruktionsbedingten Tragfähigkeit von weniger als 3.500 kg;

- Traktor, der einen Anhänger mit einer Auslegungslast von weniger als 3.500 kg zieht.

(7) Berufskraftfahrern wird die Klasse B2 zum Führen folgender Fahrzeugtypen erteilt:

- Spezialfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtlast von weniger als 3.500 kg;

- Fahrzeugtypen, die für die Führerscheinklasse B1 vorgeschrieben sind.

(8) Die Klasse C wird Fahrern zum Führen folgender Fahrzeugtypen erteilt:

- Lastkraftwagen, einschließlich Speziallastkraftwagen, Spezialfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtlast von 3.500 kg oder mehr;

- Traktor, der einen Anhänger mit einer Auslegungslast von 3.500 kg oder mehr zieht;

- Fahrzeugtypen, die für die Führerscheinklassen B1, B2 vorgeschrieben sind.

(9) Die Klasse D wird Fahrern zum Führen folgender Fahrzeugtypen erteilt:

- Personenkraftwagen mit 10 bis 30 Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz;

- Fahrzeugtypen, die für die Führerscheine der Klassen B1, B2 und C vorgeschrieben sind.

(10) Die Klasse E wird Fahrern zum Führen folgender Fahrzeugtypen erteilt:

- Personenkraftwagen mit mehr als 30 Sitzplätzen;

- Fahrzeugtypen, die für die Führerscheinklassen B1, B2, C und D vorgeschrieben sind.

(11) Inhabern von Führerscheinen der Klassen B1, B2, C, D und E ist es beim Führen entsprechender Fahrzeuge gestattet, einen zusätzlichen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtlast von höchstens 750 kg zu ziehen.

(12) Die Klasse F wird Inhabern von Führerscheinen der Klassen B2, C, D und E zum Führen entsprechender Typen von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtlast von mehr als 750 kg, Sattelanhängern und Personenkraftwagen mit angehängten Wagen erteilt, wobei im Einzelnen Folgendes geregelt ist:

- Die Klasse FB2 wird Pkw-Fahrern zum Führen der im Führerschein der Klasse B2 genannten Fahrzeugtypen mit Anhänger sowie zum Führen der in den Führerscheinen der Klassen B1 und B2 genannten Fahrzeugtypen erteilt;

- Die Klasse FC wird Autofahrern zum Führen der im Führerschein der Klasse C genannten Fahrzeugtypen mit Anhänger, von Sattelschleppern und zum Führen der in den Führerscheinen der Klassen B1, B2, C und FB2 genannten Fahrzeugtypen erteilt;

- Die Klasse FD wird Pkw-Fahrern zum Führen der im Führerschein der Klasse D genannten Fahrzeugtypen mit Anhänger sowie zum Führen der in den Führerscheinen der Klassen B1, B2, C, D und FB2 genannten Fahrzeugtypen erteilt;

- Die Klasse FE wird Pkw-Fahrern zum Führen der im Führerschein der Klasse E genannten Fahrzeugtypen mit Anhänger sowie zum Führen folgender Fahrzeugtypen erteilt: Pkw mit Anhänger und Fahrzeugtypen der Führerscheinklassen B1, B2, C, D, E, FB2, FD.

(13) Die Führerscheinklasse für Fahrer von Schlafbussen und Stadtbussen (für die Personenbeförderung mit Bussen) richtet sich nach den Punkten (9) und (10). Die Anzahl der Sitzplätze im Fahrzeug wird nach der Anzahl der Sitzplätze in einem Reisebus des gleichen Typs oder einem Pkw vergleichbarer Größe mit ausschließlich Sitzplätzen berechnet.


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