Das Finanzministerium schlägt Regelungen zur Befreiung von der Körperschaftsteuer für aus Geschäftshaushalten umgewandelte Unternehmen und Privatpersonen vor.
Das Finanzministerium erklärte, dass Absatz 4, Artikel 15 des Körperschaftsteuergesetzes vorschreibt: „ 4. Die in Absatz 2 und 3, Artikel 10 dieses Gesetzes genannten Unternehmen, die aus Geschäftshaushalten neu gegründet werden, sind ab dem Zeitpunkt des steuerpflichtigen Einkommens für zwei aufeinanderfolgende Jahre von der Körperschaftsteuer befreit .“
Zur Umsetzung der Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes schlägt das Finanzministerium vor:
Die in den Klauseln 2 und 3, Artikel 10 dieses Dekrets genannten Unternehmen, die aus Geschäftshaushalten neu gegründet wurden (einschließlich Einzelunternehmen, die in Unternehmen umgewandelt werden), sind ab dem Zeitpunkt des zu versteuernden Einkommens für zwei aufeinanderfolgende Jahre von der Körperschaftsteuer befreit.
In den Absätzen 2 und 3 des Artikels 10 des Verordnungsentwurfs heißt es eindeutig:
2. Der Steuersatz von 15 % gilt für Unternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von höchstens 3 Milliarden VND.
3. Der Steuersatz von 17 % gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 3 Milliarden VND bis höchstens 50 Milliarden VND.
Die in dieser Klausel festgelegte Steuerbefreiungsfrist wird fortlaufend ab dem ersten Jahr berechnet, in dem das Unternehmen steuerpflichtiges Einkommen erzielt. Falls in den ersten drei Jahren kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird, beginnt die Steuerbefreiungsfrist ab dem vierten Jahr des ersten Einkommensjahres.
Falls die erste Steuerperiode eines Unternehmens weniger als zwölf Monate von der Steuer befreit ist, kann das Unternehmen wählen, ob es in dieser Steuerperiode von der Steuer befreit sein möchte oder die Steuerbefreiung ab der nächsten Steuerperiode bei der Steuerbehörde anmelden möchte. Meldet das Unternehmen die Steuerbefreiung erst in der nächsten Steuerperiode an, muss es die in der ersten Steuerperiode zu zahlende Steuer gemäß den Vorschriften an den Staatshaushalt abführen.
Wenn ein Unternehmen nach Ablauf der in dieser Klausel festgelegten Steuerbefreiungsfrist ein Investitionsprojekt in einer Branche, einem Gewerbe oder an einem Standort mit Steuerbegünstigungen umsetzt, genießt es weiterhin die entsprechenden Anreize (ermäßigte Steuersätze sowie Steuerbefreiungen und -ermäßigungen), wie in den Artikeln 16, 17 und 18 dieses Dekrets festgelegt.
Nach Ablauf der in dieser Klausel festgelegten Steuerbefreiungs- und Steueranreizfrist (sofern vorhanden) müssen die Unternehmen den in den Klauseln 2 und 3, Artikel 10 dieses Dekrets festgelegten Körperschaftsteuersatz anwenden.
Die in dieser Klausel genannten gewerblichen Haushalte und Einzelunternehmer müssen die Bedingungen für die Registrierung und den Betrieb gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen und bis zum Datum der Erteilung der ersten Gewerbeanmeldungsbescheinigung mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate lang produziert und geschäftlich tätig gewesen sein.
Neu gegründete Unternehmen, die von der Steuer befreit sind und die in diesem Absatz beschriebenen Steueranreize erhalten, sind Unternehmen, die sich zum ersten Mal als Gewerbetreibende registrieren. Ausgenommen hiervon sind neu gegründete Unternehmen, deren gesetzliche Vertreter (außer in Fällen, in denen die gesetzlichen Vertreter keine Kapitalgeber sind), Komplementäre oder Personen mit der höchsten Kapitaleinlage als gesetzliche Vertreter, Komplementäre oder Personen mit der höchsten Kapitaleinlage an Geschäftsaktivitäten in Unternehmen teilgenommen haben, die in Betrieb sind oder aufgelöst wurden, bei denen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des alten Unternehmens und dem Zeitpunkt der Gründung des neuen Unternehmens jedoch keine 12 Monate vergangen sind.
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Weisheit
Quelle: https://baochinhphu.vn/de-xuat-quy-dinh-ve-mien-thue-doi-voi-doanh-nghiep-chuyen-doi-tu-ho-ca-nhan-kinh-doanh-102250714112219184.htm
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