Binh Dinh regelt die Bedingungen und Mindestflächen für die Landaufteilung und -konsolidierung.
In Binh Dinh muss städtisches Wohngrundstück nach der Parzellierung eine Mindestfläche von 40 m2 aufweisen; ländliches Wohngrundstück muss eine Mindestfläche von 50 m2 aufweisen.
Das Volkskomitee der Provinz Binh Dinh hat gerade Vorschriften zu den Bedingungen und Mindestflächen für die Landaufteilung und Landkonsolidierung für jede Art von Land in der Provinz erlassen.
Gemäß den Vorschriften müssen bei der Grundstücksaufteilung und Grundstückszusammenlegung die im Grundstücksgesetz (Artikel 146 und Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Artikel 220, Grundstücksgesetz Nr. 31/2024/QH15) festgelegten Grundsätze und Bedingungen gewährleistet sein.
In Bezug auf die Landaufteilung verlangt das Volkskomitee der Provinz Binh Dinh, dass die durch die Landaufteilung entstandenen Grundstücke nicht kleiner sein dürfen als die vorgeschriebene Mindestfläche und -größe und dass sie keine Bereiche innerhalb des Sicherheitskorridors für öffentliche Arbeiten, nicht innerhalb von Naturschutzgebieten, Gebieten mit historischen und kulturellen Relikten usw. umfassen dürfen.
Für das Grundstück liegt kein Landrückgewinnungsbescheid und kein Landrückgewinnungsbeschluss vor und es steht nicht auf der Landrückgewinnungsliste im jährlichen Flächennutzungsplan auf Bezirksebene, der von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Das Grundstück muss mit der Detailplanung oder Zonenplanung oder Generalplanung bzw. der von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigten Flächennutzungsplanung auf Bezirksebene übereinstimmen.
Im Falle einer Landaufteilung im Rahmen der Umsiedlungslandzuweisung wird diese erst durchgeführt, nachdem der Beschluss zur Anpassung der Planung durch die zuständige Behörde genehmigt wurde.
Bezüglich der Fläche und Mindestgröße nach der Aufteilung legt das Volkskomitee der Provinz Binh Dinh fest, dass städtisches Wohngrundstück nach der Aufteilung eine Mindestfläche von 40 m2 haben muss und die Breite (Front) und Länge (Tiefe) des Grundstücks mindestens 3 m betragen muss.
Ländliches Wohngrundstück muss nach der Aufteilung eine Mindestfläche von 50 m2 und eine Mindestbreite (Front) und -länge (Tiefe) von 4 m aufweisen.
Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken beträgt die Mindestfläche für die Abtrennung von überschüssigem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück, das kein Wohngrundstück ist (nicht Teil eines Investitionsprojekts), 100 m2, mit Breiten- (Front) und Längenmaßen von 5 m oder mehr.
Für landwirtschaftliche Flächen legt das Volkskomitee der Provinz Binh Dinh fest, dass die Fläche für einjährige Nutzpflanzen und Salzproduktion 500 m2 beträgt und eine Breite und Länge von mindestens 5 m haben darf; für mehrjährige Nutzpflanzen und Aquakultur 1.000 m2 beträgt und eine Breite und Länge von mindestens 10 m haben darf; für Produktionswald 5.000 m2 beträgt und eine Breite und Länge von mindestens 50 m haben darf.
Bei anderen landwirtschaftlichen Flächen beträgt die Grundstücksfläche, deren Grundstücksherkunft nicht Teil des Investitionsvorhabens ist, 500 m2, mit Breiten- und Längenmaßen von 5 m oder mehr.
Darüber hinaus erwähnte das Volkskomitee der Provinz Binh Dinh hinsichtlich der Landkonsolidierung: „Wenn nun eine Konsolidierung von Grundstücken vorgeschlagen wird, muss die Differenz zwischen den Landnutzungsgebühren und der Grundbuchsteuer auf Grundlage des Grundstückspreises mit der höchsten Front berechnet werden (außer in Fällen, in denen die Landnutzungsrechte für das Grundstück an einen anderen Landnutzer übertragen wurden)“.
Diese Anforderung gilt für den Fall, dass ein an zwei oder mehr Straßen angrenzendes Grundstück mit Genehmigung einer zuständigen staatlichen Stelle in neue Grundstücke aufgeteilt werden darf, wobei die Frontlinie jedes an eine Straße angrenzenden Grundstücks mit unterschiedlichen Grundstückspreisen verläuft und der Nutzungszweck in Wohngrundstück geändert wurde und die Landnutzungsgebühren und die Grundbuchsteuer entrichtet wurden.
[Anzeige_2]
Quelle: https://baodautu.vn/batdongsan/binh-dinh-quy-dinh-ve-dieu-kien-dien-tich-toi-thieu-duoc-tach-hop-thua-dat-d223991.html
Kommentar (0)