Falls die Einrichtung die Polizeibehörde um die Koordination bei der Durchführung des Brandbekämpfungsplans bitten möchte, muss dies über ein entsprechendes Dokument verfügen und von der zur Genehmigung des Brandbekämpfungsplans der Polizeibehörde befugten Person genehmigt werden (gemäß den Bestimmungen von Absatz 2, Artikel 10 des Rundschreibens Nr. 149/2020/TT-BCA). Die Einrichtung muss der Polizeibehörde für die Durchführung des Brandbekämpfungsplans keine Gebühren zahlen, muss jedoch gemäß den Bestimmungen von Absatz 10, Artikel 19 Punkt a des Dekrets Nr. 136/2020/ND-CP dafür verantwortlich sein, die notwendigen Bedingungen sicherzustellen und die Durchführung des Brandbekämpfungsplans in ihrem Zuständigkeitsbereich zu organisieren.
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