Das Verkehrsministerium bittet um Kommentare zu einem Änderungs- und Ergänzungsentwurf zum Rundschreiben Nr. 10/2018 zur Regelung der Ausbildung, Schulung und Prüfung von Flugpersonal.
Der bemerkenswerte Punkt im Entwurf des neuen Rundschreibens sind die Regelungen zum Ausbildungsprogramm für Berechtigungen und zur Umschulung von Fluglotsen.
Die Fluglotsenqualifizierung und die Umschulung werden für Positionen mit und ohne Fluglotsen getrennt (Abbildung).
Insbesondere beim Ausbildungsprogramm für Fluglotsenqualifikationen sieht der neue Entwurf statt nur allgemeiner Regelungen für Fernlotsen eine gezielte Trennung zwischen dem Programm für Fernlotsen ohne ATS-Aufsicht (Air Traffic Supervision) und dem für Fernlotsen mit Flugverkehrsaufsicht vor.
Eine Berechtigung ist ein Nachweis über die fachliche Eignung eines Luftverkehrsmitarbeiters, der die Voraussetzungen zur Ausübung der Aufgaben gemäß der in der Luftverkehrsmitarbeiterlizenz genannten Berufsbezeichnung erfüllt.
Das Schulungsprogramm zur Übertragung der Berechtigung klassifiziert Fluglotsen außerdem gezielt von Flugverkehrskontrollpositionen in Positionen für die unbeaufsichtigte Anflugkontrolle oder von Fluglotsen von Flugverkehrskontrollpositionen in Positionen für die unbeaufsichtigte Fernkontrolle.
Im Entwurf heißt es, dass Mitarbeiter, die von der Flugsicherung in die Anflugkontrolle der Flugverkehrsüberwachung wechseln, an einem Schulungsprogramm teilnehmen müssen, das Folgendes umfasst: theoretische und praktische Schulung, gefolgt von Wiederholungs- und Prüfungsaufgaben; keine Schulung vor Ort aufgrund der derzeit fehlenden Schulungsumgebung; keine Anforderung für eine unbeaufsichtigte Anflugkontrolle.
Setzen Sie Ihre Ausbildung fort, um in die Position der Flugsicherung im Anflug- und Überwachungsbereich zu wechseln, und nehmen Sie anschließend an der Prüfung für diese Position teil.
Personal, das von der Flugsicherung in die Fernflugsicherung und -überwachung wechselt, muss an einem Schulungsprogramm teilnehmen, das Folgendes umfasst: theoretische und praktische Ausbildung, gefolgt von Wiederholung und Prüfung; keine Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) aufgrund des derzeitigen Mangels an einer Schulungsumgebung; keine Einstufung für die Fernflugsicherung ohne Flugverkehrsüberwachung erforderlich.
Anschließend erfolgt die Weiterbildung zur Umschulung in die Position der Fernflugsicherung und anschließend die Teilnahme an der Prüfung für diese Position.
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Quelle: https://www.baogiaothong.vn/sua-quy-dinh-ve-dao-tao-huan-luyen-nhan-vien-hang-khong-1922502021051429.htm
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