Vietnam.vn - Nền tảng quảng bá Việt Nam

Detaillierte Regelungen und Anweisungen zur Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über die Krankenversicherung

Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 188/2025/ND-CP erlassen, in dem die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Krankenversicherungsgesetzes detailliert beschrieben und geregelt wird.

VietnamPlusVietnamPlus11/07/2025

Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 188/2025/ND-CP erlassen, in dem die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Krankenversicherungsgesetzes detailliert beschrieben und geregelt wird.

Die Verordnung legt die an der Krankenversicherung teilnehmenden Personen wie folgt fest: Zu den Teilnehmern der Krankenversicherung zählen neben den in Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Personen auch die folgenden Personen:

Gummiarbeiter, die gemäß den staatlichen Vorschriften monatliche Zulagen erhalten, nehmen an einer Gruppenkrankenversicherung teil, die von der Sozialversicherungsagentur gemäß Absatz 2, Artikel 12 des Gesetzes zur Krankenversicherung gezahlt wird.

Die Daten von Personen, die während des Widerstandskriegs gegen Frankreich oder Amerika in revolutionären Sicherheitszonenkommunen lebten und derzeit in revolutionären Sicherheitszonenkommunen während des Widerstandskriegs gegen Frankreich oder Amerika lebten, wurden in der Nationalen Bevölkerungsdatenbank und der Wohnsitzdatenbank aktualisiert, um an einer aus dem Staatshaushalt finanzierten Gruppenkrankenversicherung teilzunehmen, wie in Absatz 3, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung vorgeschrieben.

Personen, denen der Titel „Volkskünstler“ oder „Verdienter Künstler“ verliehen wurde und die aus Haushalten stammen, deren durchschnittliches monatliches Pro-Kopf-Einkommen unter dem von der Regierung festgelegten Grundgehalt liegt, und die nicht den Bestimmungen in Artikel 12, Absätze 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung unterliegen, nehmen an einer Gruppenkrankenversicherung teil, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird, wie in Artikel 12, Absatz 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung vorgeschrieben.

Opfer von Nachkriegsbomben, -minen und -sprengstoffen gemäß Klausel 8, Artikel 3 des Dekrets Nr. 18/2019/ND-CP vom 1. Februar 2019 der Regierung über die Verwaltung und Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen von Nachkriegsbomben und -minen, die nicht den Bestimmungen der Klauseln 1, 2 und 3, Artikel 12 des Krankenversicherungsgesetzes unterliegen und an einer Gruppenkrankenversicherung teilnehmen, werden aus dem Staatshaushalt in der in Klausel 4, Artikel 12 des Krankenversicherungsgesetzes festgelegten Beitragshöhe unterstützt.

Angehörige von Arbeitnehmern, die in anderen wichtigen Organisationen im Sinne des Gesetzes über wichtige Organisationen arbeiten und nicht zur Teilnahme an der Krankenversicherung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 unter den Punkten a, b, c, d, dd, e, g, h und i des Gesetzes über die Krankenversicherung berechtigt sind, nehmen an einer Gruppenkrankenversicherung teil, die vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer bezahlt wird oder die gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung gemeinsam bezahlt wird.

Personen, die an Widerstandskämpfen teilnehmen, das Vaterland verteidigen, internationale Aufgaben erfüllen und andere Subjekte, deren Krankenversicherung gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten Rechtsdokumente aus dem Staatshaushalt finanziert wurde, nehmen gemäß Absatz 3, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung an einer aus dem Staatshaushalt finanzierten Gruppenkrankenversicherung teil.

Militäranwärter des Militärkommandos auf Gemeindeebene mit Hochschul- oder Universitätsabschluss im militärischen Bereich im Rahmen des zentralisierten Systems gemäß der Entscheidung des Premierministers und den gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Januar 2025, die Lebensunterhaltskosten aus dem Staatshaushalt erhalten und nicht krankenversichert sind, sollen gemäß Klausel 3, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung an einer Gruppenkrankenversicherung teilnehmen, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird.

Die in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels genannten Personen, die gleichzeitig mehreren verschiedenen Krankenversicherungsteilnehmern gemäß den in Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personengruppen angehören, nehmen gemäß den in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Grundsätzen an der Krankenversicherung teil.

Personen, die den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels und auch den Bestimmungen von Absatz 4, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung unterliegen, werden entsprechend dem Fach mit der höchsten Unterstützung zur Teilnahme ausgewählt.

Die Höhe der vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitnehmer bzw. vom Arbeitgeber gemeinsam zu zahlenden Beiträge ist wie folgt festgelegt: Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Subjekte beträgt 4,5 % des der Pflichtversicherungspflicht zugrunde gelegten Monatsgehalts, wovon der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel trägt.

Der monatliche Beitragssatz der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % des monatlichen Gehalts, das als Grundlage für die Pflichtversicherungsbeiträge dient, und ist von der Person zu zahlen.

Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Punkt g, Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Subjekte beträgt 4,5 % des Grundgehalts, wovon der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel zahlt.

Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Punkt h, Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Subjekte beträgt 4,5 % des monatlichen Gehalts, das als Grundlage für den obligatorischen Sozialversicherungsbeitrag dient, wovon der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel beiträgt.

Der monatliche Beitragssatz der in Punkt i, Absatz 1, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Subjekte beträgt 4,5 % des Grundgehalts und wird von den Arbeitgebern der in der Armee dienenden Verteidigungsarbeiter und Beamten sowie von den Arbeitgebern der in der Volkspolizei tätigen Polizeiarbeiter gezahlt.

Der monatliche Beitragssatz gemäß Punkt 5 oben beträgt 4,5 % des Grundgehalts und wird vom Arbeitgeber des Arbeitnehmers gezahlt, der in einer anderen Position in der Schlüsselorganisation gemäß den Bestimmungen des Schlüsselgesetzes arbeitet.

Arbeitnehmer, die Kader, Beamte oder öffentliche Angestellte sind und ohne disziplinarische Maßnahmen inhaftiert, inhaftiert, vorübergehend von der Arbeit suspendiert oder vorübergehend von ihrer Position suspendiert werden, müssen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 4,5 % von 50 % des Monatsgehalts zahlen, das als Grundlage für die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers im Monat unmittelbar vor der Inhaftierung, Inhaftierung oder vorübergehenden Suspendierung dient, wie gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber trägt zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel davon.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass kein Gesetzesverstoß vorliegt, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn an die Krankenversicherung zahlen.

Die Höhe der Beiträge der Sozialversicherungsträger ist wie folgt festgelegt: Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Punkt a, Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Subjekte beträgt 4,5 % der Rente bzw. Invaliditätsbeihilfe.

Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c des Gesetzes über die Krankenversicherung und in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen beträgt 4,5 % des Grundgehalts. Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % des Arbeitslosengeldes.

Die Beitragshöhe der aus dem Staatshaushalt bezahlten Gruppe ist wie folgt festgelegt: Die monatliche Beitragshöhe der in den Punkten e, g, h, i, k, l, m, o, p, q, r, s, t und u, Absatz 3, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung und in den Absätzen 2, 3, 6 und 7, Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Subjekte beträgt 4,5 % des Grundgehalts.

Der monatliche Beitrag der in Punkt n, Absatz 3, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % des Grundgehalts und wird über die Agentur, Organisation oder Einheit gezahlt, die das Stipendium gewährt.

Die Beitragshöhe der aus dem Staatshaushalt geförderten Gruppe ist wie folgt festgelegt: Die in Absatz 4, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Absatz 4, Artikel 5 dieser Verordnung festgelegte monatliche Beitragshöhe der Personen beträgt 4,5 % des von den Personen selbst gezahlten Grundgehalts und wird gemäß den Vorschriften teilweise aus dem Staatshaushalt gefördert.

Die monatliche Beitragshöhe der in § 12 Abs. 5 Krankenversicherungsgesetz genannten Versicherten ist wie folgt festgelegt: Die monatliche Beitragshöhe beträgt 4,5 % des Grundgehalts und wird von den Versicherten je nach Haushalt bzw. von der teilnehmenden Einzelperson gezahlt.

Für die in Artikel 12 Punkt a, Absatz 5 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Haushaltsmitglieder, die im Steuerjahr in Form eines Haushalts an der Krankenversicherung teilnehmen, werden die Beiträge wie folgt reduziert: Die erste Person zahlt 4,5 % des Grundgehalts; die zweite, dritte und vierte Person zahlen jeweils 70 %, 60 % und 50 % des Beitrags der ersten Person; ab der fünften Person beträgt der Beitrag 40 % des Beitrags der ersten Person.

Darüber hinaus legt das Dekret auch die Höhe der Unterstützung aus dem Staatshaushalt wie folgt klar fest: Unterstützung von 100 % der Krankenversicherungsprämien für Menschen in armutsgefährdeten Haushalten, die in armen Gemeinden leben, gemäß der Entscheidung des Premierministers und anderen Dokumenten der zuständigen Behörden; Unterstützung von mindestens 70 % der Krankenversicherungsprämien für die in Punkt a, Absatz 4, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen; Unterstützung von mindestens 70 % der Krankenversicherungsprämien für die in Punkt g, Absatz 4, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen.

Die Unterstützungsdauer beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde, in der die Person lebt, nicht mehr in einem Gebiet mit schwierigen oder äußerst schwierigen sozioökonomischen Bedingungen liegt. Die Unterstützung beträgt mindestens 50 % der Krankenversicherungsprämie für die Person gemäß Punkt i, Absatz 4, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung.

Der Unterstützungszeitraum beträgt ein Jahr ab dem Datum, an dem die betroffene Person von der zuständigen Behörde als Opfer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels bestätigt wird.

Übernahme von mindestens 50 % der Krankenversicherungsprämien für die in Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b, c, d, e und h des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen; Übernahme von mindestens 30 % der Krankenversicherungsprämien für die in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe d des Gesetzes über die Krankenversicherung und Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen./.

(Vietnam News Agency/Vietnam+)

Quelle: https://www.vietnamplus.vn/quy-dinh-chi-tiet-huong-dan-thi-hanh-mot-so-dieu-cua-luat-bao-hiem-y-te-post1049199.vnp


Kommentar (0)

No data
No data
Bild von Terrassenfeldern in Phu Tho, sanft abfallend, hell und schön wie Spiegel vor der Pflanzsaison
Z121 Factory ist bereit für die International Fireworks Final Night
Berühmtes Reisemagazin lobt Son-Doong-Höhle als „die großartigste der Welt“
Geheimnisvolle Höhle zieht westliche Touristen an, vergleichbar mit der „Phong Nha-Höhle“ in Thanh Hoa
Entdecken Sie die poetische Schönheit der Vinh Hy Bay
Wie wird der teuerste Tee in Hanoi, der über 10 Millionen VND/kg kostet, verarbeitet?
Geschmack der Flussregion
Wunderschöner Sonnenaufgang über dem Meer von Vietnam
Der majestätische Höhlenbogen in Tu Lan
Lotustee – Ein duftendes Geschenk der Hanoi

Erbe

Figur

Geschäft

No videos available

Nachricht

Politisches System

Lokal

Produkt