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Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026

(Chinhphu.vn) – Die Regierung hat am 30. Juni 2025 das Dekret Nr. 174/2025/ND-CP erlassen, das die Senkung der Mehrwertsteuer gemäß dem Beschluss Nr. 204/2025/QH15 der Nationalversammlung vom 17. Juni 2025 vorsieht. Das Dekret gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2026.

Báo Chính PhủBáo Chính Phủ01/07/2025

Giảm thuế giá trị gia tăng từ 01/7/2025 đến hết 31/12/2026- Ảnh 1.

Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026

Senkung der Mehrwertsteuer auf Waren- und Dienstleistungsgruppen, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen

Im Dekret heißt es eindeutig, dass die Mehrwertsteuer für Waren- und Dienstleistungsgruppen gesenkt wird, für die derzeit ein Steuersatz von 10 % gilt. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Waren- und Dienstleistungsgruppen:

a- Telekommunikation, Finanzaktivitäten, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäft, Metallprodukte, Bergbauprodukte (außer Kohle). Einzelheiten finden Sie im Anhang I dieses Dekrets.

b) Waren und Dienstleistungen, die der besonderen Verbrauchsteuer unterliegen (ausgenommen Benzin). Einzelheiten finden Sie in Anhang II zu diesem Dekret.

In der Verordnung wird außerdem klargestellt, dass die Mehrwertsteuersenkung für alle Arten von Waren und Dienstleistungen einheitlich auf die Stufen Import, Produktion, Verarbeitung und Handelsgeschäft angewendet wird.

Falls die in den Anhängen I und II dieses Dekrets aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder gemäß den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes einer Mehrwertsteuer von 5 % unterliegen, gelten die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und es wird keine Mehrwertsteuerermäßigung gewährt.

Mehrwertsteuersenkung

In Bezug auf die Mehrwertsteuersenkung heißt es in der Verordnung eindeutig: 1. Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach der Abzugsmethode berechnen, sind berechtigt, auf die oben genannten Waren und Dienstleistungen den Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden.

2- Unternehmen (einschließlich privater Unternehmen und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentmethode auf der Grundlage der Einnahmen berechnen, haben Anspruch auf eine Ermäßigung des Prozentsatzes für die Berechnung der Mehrwertsteuer um 20 %, wenn sie Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellen, die gemäß den oben genannten Bestimmungen für die Mehrwertsteuerermäßigung in Frage kommen.

Verfahren und Reihenfolge der Umsetzung

Für die unter Punkt 1 genannten Unternehmen gilt: Bei der Erstellung einer Mehrwertsteuerrechnung für Waren und Dienstleistungen, die einer Mehrwertsteuerermäßigung unterliegen, ist in der Zeile „Mehrwertsteuersatz“ der Mehrwertsteuerbetrag mit „8 %“ anzugeben. Der vom Käufer zu zahlende Gesamtbetrag wird angegeben. Auf Grundlage der Mehrwertsteuerrechnung weist das verkaufende Unternehmen die Ausgangsmehrwertsteuer aus, das kaufende Unternehmen den Vorsteuerabzug entsprechend dem auf der Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesenen ermäßigten Steuerbetrag.

Für die in Punkt 2 oben genannten Geschäftsbetriebe gilt: Wenn Sie Verkaufsrechnungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen erstellen, die einer Mehrwertsteuerermäßigung unterliegen, erfassen Sie in der Spalte „Gesamtbetrag“ den vollständigen Betrag der Waren und Dienstleistungen vor der Ermäßigung. Erfassen Sie in der Zeile „Gesamtbetrag der Waren und Dienstleistungen“ den um 20 % des Umsatzprozentsatzes reduzierten Betrag und vermerken Sie: „Ermäßigt … (Betrag) entsprechend 20 % des Umsatzprozentsatzes zur Berechnung der Mehrwertsteuer gemäß Resolution 204/2025/QH15“.

Wendet der unter Punkt 1 genannte Unternehmer beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Steuersätze an, muss auf der Mehrwertsteuerrechnung der Steuersatz jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung klar ausgewiesen sein.

Verkauft das in Punkt 2 genannte Unternehmen Waren oder erbringt es Dienstleistungen, muss die Höhe des Rabatts auf der Verkaufsrechnung klar ausgewiesen sein.

Falls das Unternehmen eine Rechnung ausgestellt und den gemäß dieser Verordnung nicht ermäßigten Steuersatz oder Prozentsatz zur Berechnung der Mehrwertsteuer deklariert hat, bearbeiten Verkäufer und Käufer die ausgestellte Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu Rechnungen und Bescheinigungen. Auf Grundlage der bearbeiteten Rechnung erklärt und korrigiert der Verkäufer die Ausgangssteuer, der Käufer die Eingangssteuer (sofern zutreffend).

VOLLSTÄNDIGER TEXT DES DEKRETS 174/2025/ND-CP.

Schneebrief



Quelle: https://baochinhphu.vn/giam-thue-gia-tri-gia-tang-tu-01-7-2025-den-het-31-12-2026-10225070118590677.htm


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