Artikel 169 des Arbeitsgesetzbuches von 2019 legt fest, dass männliche Arbeitnehmer, die im Jahr 2028 das 62. Lebensjahr erreichen, und weibliche Arbeitnehmer, die im Jahr 2035 das 60. Lebensjahr erreichen, das Recht auf Renteneintritt haben.
Ab 2021 beträgt das offizielle Renteneintrittsalter für männliche Arbeitnehmer 60 Jahre und 3 Monate, für weibliche Arbeitnehmer 55 Jahre und 4 Monate. Darüber hinaus erhöht sich das Renteneintrittsalter in jedem Folgejahr um drei Monate für Männer und um vier Monate für Frauen.
Dem Plan zufolge wird das Renteneintrittsalter für männliche Arbeitnehmer im Jahr 2024 61 Jahre und für weibliche Arbeitnehmer 56 Jahre und 4 Monate betragen. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Beitragszahlung in die Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes erfüllen, erhalten mit Erreichen des Renteneintrittsalters eine Rente.
Artikel 35 des Arbeitsgesetzbuches regelt das Recht der Arbeitnehmer, ihren Arbeitsvertrag in bestimmten Fällen einseitig zu kündigen. Dies trägt dazu bei, die Rechte der Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters besser zu verstehen.
Konkret ist in Artikel 35 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs von 2019 das Recht der Arbeitnehmer festgelegt, Arbeitsverträge einseitig wie folgt zu kündigen:
Arbeitnehmer haben in folgenden Fällen das Recht, den Arbeitsvertrag einseitig und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen:
+ Nichtzuweisung der richtigen Arbeit oder des richtigen Arbeitsplatzes oder Nichtgarantierung der vereinbarten Arbeitsbedingungen, außer in den in Artikel 29 dieses Kodex genannten Fällen;
+ Nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bezahlung, außer in den in Absatz 4, Artikel 97 dieses Kodex genannten Fällen;
+ Vom Arbeitgeber misshandelt, geschlagen oder verbal oder körperlich misshandelt zu werden oder Handlungen vorzunehmen, die die Gesundheit, Würde oder Ehre beeinträchtigen; zur Arbeit gezwungen zu werden;
+ Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz;
+ Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen Urlaub gemäß den Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 138 dieses Kodex nehmen;
+ Erreichen des in Artikel 169 dieses Kodex festgelegten Rentenalters, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben;
+ Der Arbeitgeber macht unwahre Angaben gemäß Absatz 1, Artikel 16 dieses Kodex und beeinträchtigt dadurch die Erfüllung des Arbeitsvertrags.
Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreichen, haben daher das Recht, den Arbeitsvertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einseitig und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Parteien in einigen Fällen zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen abweichende Rechte und Pflichten bei der Vertragsbeendigung vereinbaren können.
Minh Hoa (t/h)
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