Im Entwurf des geänderten Einkommensteuergesetzes schlägt das Finanzministerium vor, die Steuerberechnungsmethode für Wertpapierübertragungen durch ansässige natürliche Personen dahingehend zu ändern, dass die Besteuerung auf das zu versteuernde Einkommen pro Jahr erfolgt und der Steuersatz 20 % beträgt. Das zu versteuernde Einkommen ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis abzüglich der damit verbundenen angemessenen Kosten. Können Kaufpreis und Kosten nicht ermittelt werden, zahlt der Übertragende jeweils 0,1 % Steuern auf den Verkaufspreis, ähnlich wie bisher.
Für Vermögensübertragungen schlug das Ministerium zudem vor, einen Steuersatz von 20 % auf das zu versteuernde Einkommen jeder Transaktion anzuwenden. Können Kaufpreis und Kosten nicht ermittelt werden, beträgt der anzuwendende Steuersatz 2 % des Übertragungspreises.

Bisher erlaubte das Einkommensteuergesetz 04/2007 Einzelpersonen, vorübergehend eine Steuer von 0,1 % auf den Verkaufspreis zu zahlen und die Abrechnung am Jahresende vorzunehmen, wenn das Nettoeinkommen ermittelt wurde. Seit 2015 sieht das Gesetz Nr. 71/2014 jedoch vor, dass die einzige Erhebungsmethode jedes Mal 0,1 % des Verkaufspreises beträgt, unabhängig von Gewinn oder Verlust, und dass keine Abrechnung am Jahresende erforderlich ist.
Diese Methode gilt als ungerechtfertigt, da sie selbst dann Steuern erhebt, wenn der Verkäufer einen Verlust erleidet. Viele Stellungnahmen schlagen vor, die Steuer auf Basis des Nettoeinkommens zu berechnen, um Fairness zu gewährleisten. Laut Finanzministerium zielt diese Änderung darauf ab, Mängel zu beheben und sich internationalen Praktiken anzunähern.

Unter Berufung auf Länder erklärte das Finanzministerium, Indonesien kassiere 0,1 Prozent der Einnahmen aus börsennotierten Aktien, während die Philippinen eine Steuer von 0,6 Prozent auf den Gesamtwert der Transaktionen erheben. Japan erhebt eine Steuer von 20,3 Prozent auf Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie Aktien und Anleihen. China erhebt 20 Prozent auf nicht börsennotierte Wertpapiere, während Thailand auf Kapitalgewinne die normale Einkommensteuer erhebt.
In Bezug auf derivative Wertpapiere wies das Finanzministerium darauf hin, dass diese klar von zugrunde liegenden Wertpapieren unterschieden werden müssen. Derivate haben keinen inneren Wert und übertragen nicht den gesamten Transaktionswert wie Aktien und Anleihen. Daher wird bei Handelsaktivitäten lediglich die Differenz (Gewinn/Verlust) erfasst, was nicht für die Anwendung derselben Steuerberechnungsmethode wie bei zugrunde liegenden Wertpapieren geeignet ist.
Quelle: https://baogialai.com.vn/bo-tai-chinh-de-xuat-danh-thue-20-tren-lai-chuyen-nhuong-chung-khoan-post561227.html
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