Artikel 3 des Beschlusses 130/2003/QD-TTg legt die folgenden verbotenen Handlungen fest:
- Herstellung von Falschgeld, Transport, Lagerung, Umlauf, Kauf und Verkauf von Falschgeld.
- Zerstörung vietnamesischer Währung in jeglicher Form.
- Fotokopieren vietnamesischer Währung zu jeglichem Zweck ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Staatsbank.
- Weigerung, von der Staatsbank ausgegebenes Bargeld auf vietnamesischem Gebiet anzunehmen und in Umlauf zu bringen.
Geistergeld sieht aus wie echtes Geld, daher ist es für andere leicht, es auszunutzen und umzutauschen. (Foto: Nguoi lao dong)
Nach geltendem vietnamesischem Recht ist das Kopieren vietnamesischer Währung ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Staatsbank zu keinem Zweck gestattet. Ohne Genehmigung gilt das Drucken von Banknoten oder Votivpapier, das vietnamesischer Währung ähnelt, als Gesetzesverstoß.
Wie hoch ist die Strafe für das Drucken von Geld und Votivpapier, das wie vietnamesisches Geld aussieht?
In Artikel 31 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 des Dekrets 88/2019/ND-CP sind für Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz der vietnamesischen Währung folgende Verwaltungssanktionen festgelegt:
- Für das Kopieren, Drucken oder Verwenden des Layouts, von Teilen oder der gesamten Bilder, Details und Muster der vietnamesischen Währung, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, wird eine Geldstrafe zwischen 40.000.000 und 50.000.000 VND verhängt.
Eine Organisation, die dieselbe Verwaltungsübertretung begeht, wird mit einer Geldbuße belegt, die dem Doppelten der gegen eine Einzelperson verhängten Geldbuße entspricht. Gleichzeitig werden sämtliche Beweismittel und Mittel der betreffenden Einzelperson oder Organisation beschlagnahmt und vernichtet. Die durch die Übertretung erzielten illegalen Gewinne werden dem Staatshaushalt zugeführt.
Somit droht dem Drucken von Geld und Votivpapieren, die dem vietnamesischen Geld ähneln, eine Geldstrafe von 40 bis 50 Millionen VND und die illegalen Gewinne müssen zurückgezahlt werden.
Lagerstroämie (Synthese)
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