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Nationale technische Normung zur Mitverarbeitung von Abfällen in Zementöfen

Die nationale technische Verordnung zur Mitverarbeitung von Abfällen in Zementöfen (QCVN 41:2025/BNNMT) wurde gerade vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Rundschreiben Nr. 46/2025/TT-BNNMT herausgegeben und tritt am 9. Februar 2026 in Kraft.

Tạp chí Doanh NghiệpTạp chí Doanh Nghiệp08/08/2025

Bildunterschrift
Eine Ecke der Zementproduktionslinie der La Hien Cement Joint Stock Company – VVMI.

Daher verliert das Rundschreiben Nr. 44/2011/TT-BTNMT des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt (alt) vom 26. Dezember 2011 zur Verkündung nationaler technischer Vorschriften zur Mitverarbeitung gefährlicher Abfälle in Zementöfen (QCVN 41:2011/BTNMT) mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens 44 seine Gültigkeit, mit Ausnahme einiger Fälle.

Insbesondere gelten für in Betrieb genommene Anlagen und laufende Investitionsprojekte (einschließlich Investitionsprojekte, für die vor dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens Entscheidungen zur Genehmigung der Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen vorliegen oder deren vollständige und gültige Unterlagen bei den zuständigen staatlichen Stellen eingegangen sind, die Umweltverträglichkeitsprüfungen anfordern und Umweltlizenzen erteilen) mit Mitverarbeitungsaktivitäten in Zementöfen bis zum 31. Dezember 2031 weiterhin die technischen Vorschriften, Betriebsverfahren und Überwachungsvorschriften, die in der Nationalen technischen Verordnung zur Mitverarbeitung gefährlicher Abfälle in Zementöfen (QCVN 41:2011/BTNMT) festgelegt sind.

Oder die Anlage wurde in Betrieb genommen, das Investitionsprojekt wird wie in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschrieben umgesetzt, die zulässigen Grenzwerte der Verschmutzungsparameter im Abgas der mitverarbeiteten Abfälle aus Zementöfen entsprechen den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 45/2024/TT-BTNMT vom 30. Dezember 2024 des Ministers für natürliche Ressourcen und Umwelt (alt), mit dem die nationale technische Verordnung über Industrieemissionen verkündet wird.

In Bezug auf den Umsetzungsfahrplan erklärte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt , dass ab dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens bei Investitionsprojekten (einschließlich neuer Investitionsprojekte, Investitionsprojekte zur Ausweitung des Umfangs, Kapazitätssteigerungen, Einreichung von Antragsunterlagen zur Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungsberichten und Erteilung von Umweltlizenzen nach dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens) die Bestimmungen von QCVN 41:2025/BNNMT gelten müssen.

Ab dem 1. Januar 2032 müssen die in Absatz 1, Artikel 3 dieses Rundschreibens genannten Unternehmen auch die in QCVN 41:2025/BNNMT festgelegten Anforderungen erfüllen. Gleichzeitig fordert das Ministerium auch in Betrieb genommene Anlagen und laufende Investitionsprojekte auf, die Bestimmungen von QCVN 41:2025/BNNMT ab dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens anzuwenden.

Sollten bei der Umsetzung dieses Rundschreibens Probleme auftreten, müssen sich Behörden, Organisationen und Einzelpersonen umgehend schriftlich beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt melden, damit diese geprüft und gelöst werden können.

Diese Verordnung legt die technischen Anforderungen für die Mitverarbeitung von Abfällen in Zementöfen fest und gilt für staatliche Stellen, Organisationen und Einzelpersonen, die an der Mitverarbeitung von Abfällen in Zementöfen beteiligt sind.

Die technischen Anforderungen an Zementöfen mit Abfallmitbehandlungsaktivitäten besagen insbesondere, dass es sich bei Zementöfen mit Abfallmitbehandlungsaktivitäten um Drehrohröfen im Trockenverfahren handeln muss oder dass in Zementöfen mit Abfallmitbehandlungsaktivitäten ein Druck herrschen muss, der niedriger ist als der Außendruck (auch als Unterdruck bezeichnet), um das Entweichen von Abgasen aus dem Zementofen in die Umwelt durch den Abfalleinlass in den Zementofen zu begrenzen.

Zementöfen mit Abfallmitbehandlung müssen über eine Abgasbehandlungsanlage verfügen, die die Behandlung der bei der Abfallmitbehandlung entstehenden toxischen Schadstoffe gewährleistet. Die Beimischung von Außenluft zur Verdünnung des Abgases aus dem Auslass der Abgasbehandlungsanlage ist nicht zulässig.

Anforderungen an Abfälle, die in Zementöfen verladen werden: Die folgenden Abfallarten dürfen nicht in Zementöfen verladen werden (radioaktive Abfälle; defekte, beschädigte, gebrauchte Geräte, die Quecksilber enthalten – Abfallschlüssel 13 03 02; Alt-Leuchtstofflampen – Abfallschlüssel 16 01 06; infektiöse medizinische Abfälle – Abfallschlüssel 13 01 01).

Darüber hinaus müssen Art, Größe, Volumen und Standort des Abfalls bei der Verladung zur Mitverarbeitung für die Technologie geeignet sein und dürfen den normalen Betrieb des Zementofens, die Produktqualität und die Abgasbehandlung nicht beeinträchtigen. Die Lager-, Vorbehandlungs- und Verladebereiche für Zementofenabfälle müssen über Geräte und Maßnahmen zum Auffangen, Behandeln oder Verhindern von Geruchsemissionen verfügen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Beladeverfahren der Zementproduktion muss das Beladen des Co-Prozessors mit Abfällen die folgenden spezifischen Anforderungen erfüllen: Gefährliche Abfälle dürfen nicht beladen werden, wenn sich der Ofen beim Anfahren noch im Trocknungsmodus befindet oder der Beladungsgrad unter 75 % des stabilen Betriebsniveaus liegt. Flüchtige organische Abfälle dürfen nicht beladen oder in den Wärmetauscherturm eingebracht werden.

Gefährliche Abfälle, die organische Halogenkomponenten mit dem Symbol „NH“ enthalten (die zur Liste gefährlicher Abfälle, kontrollierter Industrieabfälle und üblicher industrieller Feststoffabfälle gehören, die mit dem Rundschreiben Nr. 02/2022/TT-BTNMT des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt (alt) herausgegeben wurde und die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Umweltschutzgesetzes detailliert beschreibt), müssen in den Hauptbrennerbereich am Ende des Ofens geladen werden.

Im Falle einer Notfallabschaltung des Ofens muss die Abfallbeladung unmittelbar vor dem Stoppen der herkömmlichen Roh- und Brennstoffe gestoppt werden und das Verfahren zur Ofenabschaltung muss strikt befolgt werden.

Bei einer planmäßigen Ofenabschaltung muss die Abfallbeladung mindestens zwei Stunden vor der Ofenabschaltung gestoppt werden. Es muss auf herkömmliche Brennstoffe und Materialien umgestellt und der Ofen gestoppt werden. Es muss ein Betriebsprotokoll für den Zementofen und Mindestaufzeichnungen des Inhalts je nach Betriebsschicht (Uhrzeit und Name des Bedieners; Art und Menge des beladenen Abfalls) vorhanden sein. Das Betriebsprotokoll muss in vietnamesischer Sprache verfasst und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Der Bereich, in dem der Zementofen zur Abfallmitbehandlung aufgestellt ist, muss über Informationen zur Auslegungskapazität des Zementofens und zur Art des mitzubehandelnden Abfalls (gefährlicher Abfall/allgemeiner Industriemüll/Hausmüll) sowie eine Zusammenfassung der Betriebsverfahren des Zementofens bei der Abfallmitbehandlung verfügen.

Die zulässigen Grenzwerte der Schadstoffparameter im Abgas von Zementöfen mit Abfallmitbehandlung müssen den in QCVN 19:2024/BTNMT – Nationale technische Verordnung über Industrieemissionen (herausgegeben mit Rundschreiben Nr. 45/2024/TT-BTNMT des ehemaligen Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt zur Verkündung der Nationalen technischen Verordnung über Industrieemissionen) festgelegten Anforderungen entsprechen; QCVN 41:2025/BNNMT.

Die Leistung der Abfallmitbehandlung in Zementöfen wird anhand der Ergebnisse der Emissionsüberwachung beurteilt; die Häufigkeit der Emissionsüberwachung in Zementöfen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Zementöfen mit Abfallmitbehandlung dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem für das Projekt oder die Anlage eine Umweltgenehmigung gemäß den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes erteilt wurde.


Quelle: https://doanhnghiepvn.vn/cong-nghe/chuan-hoa-ky-thuat-quoc-gia-ve-dong-xu-ly-chat-thai-trong-lo-nung-xi-mang/20250808072600314


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