Gemäß den Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 9, Kapitel II des Straßenverkehrsgesetzes 2008 (Gesetz Nr. 23/2008/QH12 vom 13. November 2008) müssen Verkehrsteilnehmer in Fahrtrichtung auf der rechten Straßenseite, auf der richtigen Spur und auf dem vorgeschriebenen Straßenabschnitt fahren und die Verkehrssignalanlage beachten.
Darüber hinaus wird in den Klauseln 1, 2 und 3, Artikel 10, Kapitel II des Straßenverkehrsgesetzes von 2008 auch klar festgelegt, dass das Straßensignalsystem die Anweisungen der Verkehrskontrolleure, Ampeln, Schilder, Fahrbahnmarkierungen, Leitplanken oder Schutzwände und Barrieren umfasst.
Dabei gibt es drei Ampelsignale in drei Farben, die wie folgt geregelt sind: Grünes Signal bedeutet Durchfahrt; Rotes Signal bedeutet Verbot; Gelbes Signal bedeutet Anhalten vor der Haltelinie, außer Sie haben die Haltelinie bereits überschritten, dann dürfen Sie weiterfahren; wenn das gelbe Signal blinkt, dürfen Sie weiterfahren, müssen aber die Geschwindigkeit drosseln, aufmerksam sein und Fußgängern, die die Straße überqueren, Vorfahrt gewähren.
Wenn die Ampel auf Rot schaltet, wird den Fahrzeugen die Weiterfahrt untersagt.
QCVN 41:2019/BGTVT des Verkehrsministeriums vom 31. Dezember 2019 schreibt vor, dass ein rotes Signal vor der Haltelinie anhalten muss. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss der Halt in Fahrtrichtung vor der Ampel erfolgen. Ist keine Haltelinie vorhanden, gilt die nächstgelegene Ampelposition in Fahrtrichtung als Haltelinie.
In einigen Sonderfällen können Fahrer jedoch auch bei Rot weiterfahren, und zwar:
Wenn ein Befehl vom Verkehrsleiter vorliegt
Gemäß Absatz 2, Artikel 11 des Straßenverkehrsgesetzes von 2008 und Absatz 4.1, Artikel 4 von QCVN 41:2019/BGTVT, herausgegeben mit Rundschreiben 54/2019/TT-BGTVT, müssen Verkehrsteilnehmer den Anweisungen der Verkehrskontrolleure Folge leisten, wenn unterschiedliche Signalformen im selben Bereich unterschiedliche Bedeutungen haben, und zwar in der folgenden Reihenfolge:
- Befehl des Verkehrsleiters.
- Signallichtbefehl.
- Signal des Verkehrszeichens.
- Anordnung von Fahrbahnmarkierungen und anderen Zeichen auf der Fahrbahnoberfläche.
Laut Vorschrift müssen Sie bei Rot anhalten und warten, bis die Ampel auf Grün schaltet, bevor Sie weiterfahren dürfen. Fordert Sie die Verkehrspolizei jedoch auf, bei Rot geradeaus zu fahren, müssen Sie dieser Anweisung Folge leisten.
Vorrangiges Fahrzeug im Dienst
Gemäß Artikel 22, Kapitel II des Straßenverkehrsgesetzes von 2008 unterliegen vorrangig verkehrende Fahrzeuge keiner Geschwindigkeitsbeschränkung und dürfen auch bei Rot weiterfahren. Zu den vorrangig verkehrenden Fahrzeugen zählen: Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz; Militärfahrzeuge , Polizeifahrzeuge im Notfalleinsatz, Konvois mit Polizeieskorte; Krankenwagen im Notfalleinsatz; Deichschutzfahrzeuge, Fahrzeuge im Einsatz bei Naturkatastrophen, Epidemien oder Fahrzeuge im Einsatz in gesetzlich vorgeschriebenen Notsituationen.
Hat ein Gittermuster
Gemäß QCVN 41:2019/BGTVT befindet sich die gelbe Gitterlinie, bestehend aus ineinander verwobenen Linien, auf der innersten Fahrspur der Straße. Diese Linie weist Fahrer darauf hin, ihre Fahrzeuge nicht innerhalb des markierten Straßenbereichs anzuhalten, um Verkehrsstaus zu vermeiden. In diesem Bereich dürfen Fahrzeuge nicht anhalten und parken, sondern müssen weiterfahren.
Es gibt Ampeln und Schilder, die eine Weiterfahrt ermöglichen.
Wenn eine Ampel oder ein entsprechendes Schild dies erlaubt, dürfen Verkehrsteilnehmer auch bei Rot abbiegen oder geradeaus fahren:
- Bei der Installation von Vorrangampeln mit normaler Ampelanlage wird Grün angezeigt, Fahrzeuge können in Pfeilrichtung links oder rechts abbiegen.
- Unter dem Ampelmast befindet sich ein Zusatzschild, das Fahrzeugen bei Rot das Links-, Rechts- und Geradeausfahren erlaubt. Sie müssen jedoch Fahrzeugen aus anderen Richtungen, denen die Fahrt gestattet ist, sowie Fußgängern, die die Straße überqueren, Vorfahrt gewähren.
Überfahren einer roten Ampel in einigen besonderen Situationen
Artikel 11 des Gesetzes zur Behandlung von Verwaltungsverstößen aus dem Jahr 2012 legt eindeutig fest, dass Personen, die in den folgenden Fällen Verwaltungsverstöße begehen, nicht bestraft werden:
- Begehung einer Verwaltungsübertretung in einer Notsituation.
- Begehung einer Ordnungswidrigkeit aus Pflichtverletzung.
- Begehung einer Verwaltungsübertretung aufgrund eines unerwarteten Ereignisses.
- Begehung einer Ordnungswidrigkeit aufgrund höherer Gewalt.
- Die Person, die die Verwaltungsübertretung begeht, ist nicht geschäftsfähig; die Person, die die Verwaltungsübertretung begeht, ist nicht alt genug, um gemäß den Vorschriften verwaltungsrechtlich bestraft zu werden.
Wird aus den oben genannten Gründen eine rote Ampel überfahren, so wird der Verkehrssünder von der Verkehrspolizei nicht verwaltungsrechtlich bestraft.
Minh Hoa (t/h)
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