Gemäß Artikel 25 des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC finden Sie Anweisungen zu Methoden und Grundlagen für die Berechnung von Versicherungsprämien für Kraftfahrzeugversicherungen. Der folgende Artikel ist zu lesen.
Neue Regelungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Versicherungsprämien für die Kfz-Versicherung ab 2. November 2023. (Internetquelle) |
Am 2. November erließ der Finanzminister das Rundschreiben 67/2023/TT-BTC zur Anleitung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über das Versicherungsgeschäft und das Dekret 46/2023/ND-CP zur detaillierten Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über das Versicherungsgeschäft.
1. Neue Regelungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Versicherungsprämien für die Kfz-Versicherung ab 2. November 2023
Gemäß Artikel 25 des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC lauten die Anweisungen zu Methoden und Grundlagen für die Berechnung von Versicherungsprämien für Kraftfahrzeugversicherungen wie folgt:
- Nichtlebensversicherungsunternehmen und Zweigstellen ausländischer Nichtlebensversicherungsunternehmen müssen proaktiv geeignete Methoden zur Berechnung der Kraftfahrzeugversicherungsprämien anwenden und dabei sicherstellen, dass diese mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:
+ Die Versicherungsprämien werden so gestaltet, dass die Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 87 Punkt d, Absatz 2 des Gesetzes über das Versicherungsgeschäft gewährleistet ist.
+ Die Versicherungsprämie umfasst die Nettoprämie, die Kosten für die Produktimplementierung und den erwarteten Gewinn. Die Nettoprämie, die Kosten für die Produktimplementierung und der erwartete Gewinn werden gemäß den Bestimmungen in den Klauseln 2, 3 und 4, Artikel 25 des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC berechnet.
+ Wenden Sie die folgenden risikobezogenen Faktoren als Grundlage für die Berechnung der Versicherungsprämien an, darunter:
++ Art des Kraftfahrzeugs gemäß Straßenverkehrsordnung;
++ Geschäftszweck (Geschäftsfahrzeug, Nicht-Geschäftsfahrzeug);
++ Verwendungszweck von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Spezialfahrzeuge);
++ Baujahr des Kraftfahrzeugs.
Im Falle der Anwendung zusätzlicher risikobezogener Faktoren, die über die oben genannten Faktoren hinausgehen, müssen Nichtlebensversicherungsunternehmen und Zweigstellen ausländischer Nichtlebensversicherungsunternehmen sicherstellen, dass sie über die in Punkt a, Klausel 2, Artikel 25 des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC vorgeschriebenen Daten verfügen.
+ Führen Sie eine gezielte Erfassung von Fällen und Grundlagen für Erhöhungen und Senkungen der Versicherungsprämien durch.
Die Erhöhung der Versicherungsprämien muss auf Faktoren beruhen, die das versicherte Risiko erhöhen.
Bei der Reduzierung der Versicherungsprämien muss sichergestellt werden, dass die Versicherungsprämie nach der Reduzierung in keinem Fall niedriger ist als die reine Versicherungsprämie und auf einem oder mehreren Faktoren beruht, die die Risiken reduzieren, verteilen, teilen oder die Kosten für die Umsetzung von Kfz-Versicherungsprodukten senken, einschließlich der Anzahl der versicherten Fahrzeuge, der Wahl der Selbstbeteiligung, der Höhe der Selbstbeteiligung, der Entschädigungshistorie, der Form des Produktvertriebs und anderer Faktoren (sofern vorhanden). Im Falle einer Reduzierung der Versicherungsprämie aufgrund von Direktverkäufen darf die reduzierte Versicherungsprämie den in Artikel 51 des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC festgelegten Provisionssatz für Versicherungsvertreter nicht überschreiten.
+ Die Versicherungsprämie zusätzlicher Versicherungsbedingungen muss den Versicherungsbedingungen und -pflichten entsprechen; erweitert die zusätzliche Bedingung den Versicherungsschutz, muss die Versicherungsprämie erhöht werden, schränkt die Bedingung den Versicherungsschutz ein, muss die Versicherungsprämie reduziert werden, darf jedoch in keinem Fall stärker reduziert werden als die Nettoprämie.
- Die reine Versicherungsprämie ist die Versicherungsprämie zur Sicherstellung der Erfüllung der dem Versicherungsnehmer übertragenen Verpflichtungen entsprechend den Versicherungsbedingungen und -pflichten.
Nichtlebensversicherungsunternehmen und Zweigstellen ausländischer Nichtlebensversicherungsunternehmen müssen die Nettoversicherungsprämien für eine einjährige Versicherungsdauer von Kraftfahrzeugversicherungsprodukten festlegen und dabei sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
+ Die Nettoversicherungsprämien werden auf Grundlage aktueller statistischer Daten von Versicherungsunternehmen und Niederlassungen ausländischer Nichtlebensversicherungsunternehmen ermittelt, wobei Umfang und Kontinuität über einen Zeitraum von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren sichergestellt werden.
Falls die statistischen Daten Umfang und Kontinuität nicht gewährleisten, können Versicherungsunternehmen und Zweigstellen ausländischer Nichtlebensversicherungsunternehmen auf folgende Quellen zurückgreifen:
++ Von den zuständigen Behörden und Organisationen bekannt gegebene Nettoversicherungsprämie;
++ Öffentliche, offizielle Statistiken, die von zuständigen inländischen Organisationen zur Ermittlung der Nettoversicherungsprämien veröffentlicht werden;
++ Nettoversicherungsprämien der Muttergesellschaft oder des Rückversicherungsunternehmens bzw. der ausländischen Versicherungsorganisation, die die Rückversicherung übernimmt; in diesem Fall muss das Rückversicherungsunternehmen oder die Rückversicherungsorganisation im dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Registrierung der Methode und Grundlage zur Berechnung der Versicherungsprämien am nächsten liegenden Geschäftsjahr mindestens mit „BBB“ von Standard & Poor‘s oder Fitch, mit „B++“ von AMBest, mit „Baal“ von Moody‘s oder mit gleichwertigen Ratings von Organisationen mit anderen Ratingfunktionen und Erfahrung bewertet worden sein und über Erfahrung in der Nutzung von Rückversicherungen für diese Art von Risiken auf dem vietnamesischen oder asiatischen Markt verfügen.
Im Falle einer Anpassung der Nettoversicherungsprämie ausländischer Rückversicherer (Erhöhung oder Senkung) müssen Versicherungsunternehmen und Zweigstellen ausländischer Nichtlebensversicherungsunternehmen die Gründe dafür darlegen.
Die Verwendung der von Rückversicherungsunternehmen und -organisationen bereitgestellten reinen Versicherungsprämien muss mit den Versicherungsleistungen im Einklang stehen, die das Versicherungsunternehmen oder die ausländische Zweigstelle eines Nichtlebensversicherungsunternehmens in den Regeln und Bedingungen des Versicherungsprodukts bereitzustellen beabsichtigt.
+ Die Nettoversicherungsprämie wird speziell für jedes Risiko oder für einige der folgenden Risiken ermittelt: Kollision, Zusammenstoß (einschließlich Kollision mit anderen Objekten); Umkippen, Umstürzen, Sinken, Stürzen; Zusammenstoß mit anderen Objekten; Feuer, Explosion; Naturkatastrophen; Diebstahl; und andere Risiken (sofern vorhanden).
- Die kurzfristige (weniger als 1 Jahr) oder langfristige (über 1 Jahr) Nettoversicherungsprämie wird auf der Grundlage der Nettoversicherungsprämie für einen 1-jährigen Versicherungszeitraum ermittelt und muss eine Erläuterung der Annahmen zur Risikoverteilung entsprechend dem Versicherungszeitraum enthalten.
- Nichtlebensversicherungsunternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Nichtlebensversicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass die in den Versicherungsprämien enthaltenen Annahmen über Kosten und Gewinne 50 % der Versicherungsprämien nicht übersteigen.
- Dokument, in dem die Methode und Grundlage für die Berechnung der Versicherungsprämien gemäß dem in Anhang IV des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC angegebenen Formular erläutert wird.
2. Formen der Bereitstellung von Versicherungsdienstleistungen und -produkten im Netzwerkumfeld
Gemäß Artikel 5 des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC umfassen die Formen der Bereitstellung von Versicherungsdienstleistungen und -produkten in der Netzwerkumgebung:
- Elektronisches Informationsportal/Website mit einem gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen registrierten Domänennamen, E-Commerce-Verkaufswebsite oder auf mit dem Netzwerk verbundenen elektronischen Geräten installierte Anwendungen, die es Dienstbenutzern oder Versicherungskäufern ermöglichen, auf das elektronische Informationsportal/die Website oder die E-Commerce-Verkaufswebsite zuzugreifen;
Oder auf dem Portal/der Website installierte Anwendungen, E-Commerce-Verkaufswebsites oder E-Commerce-Anwendungen, die von Versicherungsunternehmen, Zweigstellen ausländischer Sachversicherungsunternehmen oder gegenseitigen Organisationen, die Mikroversicherungen anbieten, eingerichtet wurden, um der Bereitstellung von Versicherungsdienstleistungen und -produkten in der Netzwerkumgebung zu dienen.
- Portal/Website mit einem gemäß den geltenden Gesetzen registrierten Domänennamen, E-Commerce-Verkaufswebsite, Website zur Bereitstellung von E-Commerce-Diensten oder Anwendungen, die auf mit dem Netzwerk verbundenen elektronischen Geräten installiert sind und es Dienstbenutzern oder Versicherungskäufern ermöglichen, auf das Portal/die Website, die E-Commerce-Verkaufswebsite oder die Website zur Bereitstellung von E-Commerce-Diensten zuzugreifen, die von Versicherungsmaklerunternehmen und Versicherungsvertretern eingerichtet wurde, um die Bereitstellung von Diensten und Versicherungsprodukten in der Netzwerkumgebung zu ermöglichen.
Zu den Websites, die E-Commerce-Dienste anbieten, gehören die folgenden Typen:
+ E-Commerce-Handelsraum;
+ Andere Arten von Websites, wie vom Ministerium für Industrie und Handel vorgeschrieben.
Siehe auch Rundschreiben 67/2023/TT-BTC, gültig ab 2. November 2023, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
- Die Punkte a, b, c, d, đ, i, Klausel 1, Punkte b, d, Klausel 2, Punkte a, b, Klausel 3, Artikel 20, Punkte a, b, Klausel 1, Artikel 29, Artikel 33, 34, 45, 46, 47, 48, 51, Klausel 1, Artikel 52, Artikel 55, Abschnitt 3 und Abschnitt 4, Kapitel IV des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
- Absatz 2, Absatz 3, Artikel 29 des Rundschreibens 67/2023/TT-BTC tritt ab dem 1. Juli 2024 in Kraft. Verkaufsdarstellungen von fondsgebundenen Produkten müssen Mindestinformationen gemäß Anhang I des Rundschreibens 52/2016/TT-BTC enthalten. Verkaufsdarstellungen von fondsgebundenen Versicherungsprodukten müssen Mindestinformationen gemäß Anhang II des Rundschreibens 135/2012/TT-BTC enthalten. Verkaufsdarstellungen von Rentenversicherungsprodukten müssen Mindestinformationen gemäß Anhang IV des Rundschreibens 115/2013/TT-BTC enthalten.
Rundschreiben 67/2023/TT-BTC ersetzt Rundschreiben 50/2017/TT-BTC, Rundschreiben 01/2019/TT-BTC, Artikel 1 von Rundschreiben 89/2020/TT-BTC, Artikel 1 von Rundschreiben 14/2022/TT-BTC, Rundschreiben 135/2012/TT-BTC, Rundschreiben 115/2013/TT-BTC, Rundschreiben 130/2015/TT-BTC und Rundschreiben 52/2016/TT-BTC.
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