Das Finanzministerium schlägt vor, den Zeitpunkt der Veröffentlichung sozioökonomischer Berichte für den Monat, das erste Quartal, das zweite Quartal und 6 Monate, das dritte Quartal und 9 Monate, das vierte Quartal und das ganze Jahr zu ändern.
Das Finanzministerium erarbeitet derzeit einen Erlass zur Änderung und Ergänzung zahlreicher Artikel und Anhänge des Erlasses Nr. 94/2016/ND-CP vom 1. Juli 2016, in dem die Umsetzung zahlreicher Artikel des Statistikgesetzes detailliert beschrieben und geregelt wird, das durch die Regierungserlasse Nr. 62/2024/ND-CP vom 7. Juni 2024 und Nr. 94/2022/ND-CP vom 7. November 2022 geändert und ergänzt wurde und in dem der Inhalt nationaler statistischer Indikatoren und der Prozess der Zusammenstellung von Indikatoren für das Bruttoinlandsprodukt und das Bruttoprodukt in Provinzen und zentral verwalteten Städten festgelegt werden, die durch die Regierungserlasse Nr. 62/2024/ND-CP vom 7. Juni 2024 geändert und ergänzt wurden.
Das Finanzministerium erklärte, der Zweck der Ausarbeitung des Dekrets bestehe darin, den Zeitpunkt für die Verbreitung der sozioökonomischen Berichte für das Monats-, Erstquartal-, Zweitquartal-, Halbjahres-, Drittquartal-, Neunmonats- und Viertquartal sowie für das Jahresbudget vom „6. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats“ auf den „3. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats“ zu ändern, um die rechtzeitige Erhebung und Zusammenstellung statistischer Informationen für die Stellen der Partei, der Regierung, des Premierministers und der Behörden auf allen Management- und Verwaltungsebenen zu gewährleisten.
In Anhang I des Entwurfs schlägt das Finanzministerium vor, den Veröffentlichungszeitpunkt einiger wichtiger statistischer Informationen des nationalen Statistikamtes wie folgt zu ändern:
- Verbraucherpreisindex (VPI) (Amtliche Daten): 3. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats.
- Anteil der ausgebildeten Arbeitnehmer mit Hochschulabschluss und Zertifikat:
Geschätzte Daten: 3. Tag des auf das Berichtsquartal folgenden Monats.
Vorläufige Daten: 3. Tag des ersten Monats des auf das Berichtsquartal folgenden zweiten Quartals.
- Arbeitslosenquote:
Geschätzte Daten: 3. Tag des auf das Berichtsquartal folgenden Monats.
Vorläufige Daten: 3. Tag des ersten Monats des auf das Berichtsquartal folgenden zweiten Quartals.
- Sozioökonomische Berichte für den Monat, das erste Quartal, das zweite Quartal und 6 Monate, das dritte Quartal und 9 Monate, das vierte Quartal und das ganze Jahr: 3. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.
Im Entwurf heißt es eindeutig: Wenn die oben genannten beliebten Fristen mit staatlich vorgeschriebenen Feiertagen zusammenfallen, verschiebt sich die beliebte Frist auf den nächsten Werktag.
Änderung des Veröffentlichungszeitpunkts der BIP- und GRDP-Daten
Im Entwurf schlug das Finanzministerium vor, Artikel 2 des Dekrets Nr. 62/2024/ND-CP zu ändern. Konkret heißt es:
Die Zahlen zum BIP (Bruttoinlandsprodukt) werden wie folgt veröffentlicht:
Geschätzte Zahlen für das erste Quartal; vorläufige Zahlen für das vierte Quartal des Vorjahres vor dem Berichtsjahr: 3. April des Berichtsjahres.
Schätzwerte für das zweite Quartal, die ersten sechs Monate und die erste Jahresschätzung; vorläufige Werte für das erste Quartal: 3. Juli des Berichtsjahres.
Geschätzte Zahlen für das dritte Quartal und die ersten neun Monate; vorläufige Zahlen für das zweite Quartal und die ersten sechs Monate: 3. Oktober des Berichtsjahres.
Schätzwerte für das vierte Quartal und die zweite Gesamtjahresschätzung; vorläufige Werte für das dritte Quartal und die neun Monate: 3. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres.
Vorläufige Zahlen für das Gesamtjahr: 3. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres.
Offizielle Jahres- und Quartalszahlen des Berichtsjahres: 3. Oktober des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres.
GRDP-Daten (Bruttoprodukt in Provinzen und zentral verwalteten Städten) werden wie folgt bekannt gegeben:
Geschätzte Zahlen für das erste Quartal; vorläufige Zahlen für das vierte Quartal des Vorjahres: 29. März des Berichtsjahres.
Schätzwerte für das zweite Quartal, die ersten sechs Monate und die erste Jahresschätzung; vorläufige Zahlen für das erste Quartal: 29. Juni des Berichtsjahres.
Geschätzte Zahlen für das dritte Quartal und die ersten neun Monate; vorläufige Zahlen für das zweite Quartal und die ersten sechs Monate: 29. September des Berichtsjahres.
Schätzungen für das vierte Quartal und zweite Schätzungen für das Gesamtjahr; vorläufige Zahlen für das dritte Quartal und die ersten neun Monate: 29. November des Berichtsjahres.
Vorläufige Jahreszahlen: 29. September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres.
Offizielle Jahres- und Quartalszahlen des Berichtsjahres: 29. September des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres.
Darüber hinaus werden durch Anhang II des Entwurfs auch Meldeeinheit, Meldezeitpunkt des Formulars und Datenzeitraum in den Formularerfassungshinweisen geändert.
Quelle: baochinhphu
Originallink anzeigenQuelle: https://baotayninh.vn/de-xuat-thay-doi-thoi-gian-pho-bien-bao-cao-kinh-te-xa-hoi-a192033.html
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