Die Vietnam Association of Financial Investors (VAFI) hat gerade Stellungnahmen zum Entwurf des Dekrets zur Änderung des Dekrets 126/2020 vorgelegt und dabei die Frage der Besteuerung von Bonusaktien hervorgehoben.
Personen, die Bonusaktien und Aktiendividenden erhalten, sind von dieser Steuerpolitik direkt betroffen. Diese Änderungen können erhebliche Auswirkungen auf das Einkommen der Anleger und zukünftige Anlageentscheidungen haben. VAFI hofft daher, dass das Finanzministerium die Rechte der Anleger sorgfältig prüfen wird.
VAFI befürchtet, dass die Besteuerung von Bonusaktien Auswirkungen auf den Aktienmarkt haben wird.
Nicht naturgetreu?
Dem Verordnungsentwurf zufolge müssen alle Personen, die Gratisaktien und Aktiendividenden erhalten, unmittelbar nach Erhalt Einkommensteuer zahlen. Unternehmen, die Gratisaktien auszahlen, müssen eine Liste ihrer Aktionäre erstellen, Steuern deklarieren und im Namen der Aktionäre Steuern zahlen.
VAFI hält die Erhebung der Einkommensteuer unmittelbar nach Erhalt von Bonusaktien für unzumutbar. Denn die Ausschüttung von Bonusaktien erhöht weder das Eigenkapital des Unternehmens, mindert weder den Gewinn noch verändert sie die Beteiligungsquote der Aktionäre. Tatsächlich erzielen Aktionäre nur dann Einkommen, wenn sie Bonusaktien verkaufen. Dann sinkt die Beteiligungsquote und es entsteht ein Gewinn (oder Verlust).
Zudem garantiert der Erhalt von Bonusaktien keinen Gewinn. Viele Anleger geraten nach Erhalt von Bonusaktien in Situationen, in denen das Unternehmen Verluste erleidet, insolvent wird, die Aktien an Wert verlieren oder gar nicht mehr verkauft werden können. Daher widerspricht eine sofortige Besteuerung nach Erhalt von Bonusaktien dem Prinzip der Einkommensbesteuerung.
Vorschlag zur Erhebung von Steuern beim Verkauf von Gratisaktien
Laut VAFI können die Softwareprogramme der Börse, der Depotbanken und der Wertpapierfirmen den Selbstkostenpreis von Gratisaktien derzeit problemlos berechnen. Daher ist es durchaus möglich, den Gewinn/Verlust beim Aktienverkauf zu ermitteln, um die Einkommensteuer genau zu berechnen.
Dieser Verband schlägt vor, dass beim Verkauf von Bonusaktien durch Privatpersonen nicht berücksichtigt werden muss, ob ein Gewinn oder Verlust entsteht. Die Einkommensteuer wird weiterhin nach folgender Formel berechnet: Gesamtwert der Bonusaktien zum Nennwert (10.000 VND/Aktie) multipliziert mit einem Steuersatz von 0,5 %.
Bei institutionellen Anlegern wird im Falle eines Verlustes aus dem Verkauf von Gratisaktien bei vollständiger Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Aufwand erfasst, wodurch sich die Körperschaftsteuerschuld im Gegensatz zu Privatanlegern verringert.
Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Aktienmarkt
VAFI betonte, dass die neue Regelung – die börsennotierte Unternehmen zur Zahlung von Steuern im Namen von Zehntausenden von Aktionären, darunter auch ausländischen, verpflichtet – bei Anwendung sehr schwierig umzusetzen sei und sogar den Vorschriften zu Corporate Governance und Finanzen widerspreche. Laut Unternehmensgesetz ist das Unternehmen in diesem Zusammenhang nicht für die Zahlung von Steuern im Namen der Aktionäre verantwortlich.
Darüber hinaus könnte die plötzliche Verpflichtung von Millionen Privatanlegern, „persönliche Einkommensteuerrückstände“ auf Bonusaktien zu zahlen, diese dazu zwingen, Wertpapiere zu verkaufen, um Steuern zu zahlen. Dies birgt das Risiko, dass sich dies auf den Aktienmarkt auswirkt und unnötigen Verkaufsdruck erzeugt.
Langfristig empfiehlt VAFI dem Finanzministerium, die Einführung einer Kapitalertragsteuer anstelle der derzeitigen Wertpapiertransaktionssteuer zu prüfen. Dieser Ansatz wäre sinnvoller und vermeidet, dass Anleger Verluste erleiden, aber dennoch Steuern zahlen müssen.
Quelle: https://nld.com.vn/de-xuat-danh-thue-co-phieu-thuong-co-the-anh-huong-thi-truong-chung-khoan-196250708142417044.htm
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