Absatz 1, Artikel 584 des Zivilgesetzbuches von 2015 bestimmt über die Haftung für Schadensersatz:
1. Wer eine Handlung begeht, die das Leben, die Gesundheit, die Ehre, die Würde, den Ruf, das Eigentum, die Rechte oder andere berechtigte Interessen einer anderen Person verletzt und einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet, außer in den Fällen, in denen dieser Kodex oder andere einschlägige Gesetze etwas anderes vorsehen.
2. Der Schadensverursacher ist nicht zum Ersatz verpflichtet, wenn der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist oder ausschließlich auf das Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Eine Haftung auf Ersatz außervertraglicher Schäden besteht nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss ein Schaden vorliegen: Zu den Schäden zählen körperliche Schäden und Schäden durch psychische Verluste.
- Zu den materiellen Schäden zählen: Schäden durch Eigentumsverletzung; Schäden durch Gesundheitsverletzung; Schäden durch Lebensverletzung; Schäden durch Verletzung der Ehre, Würde und des Rufs.
- Unter Schäden aufgrund eines persönlichen, spirituellen Verlustes versteht man die Verletzung der Gesundheit, Ehre, Würde und des Rufs des Opfers oder die Verletzung seines Lebens, die dazu führt, dass die nächsten Angehörigen des Opfers Schmerz, Trauer, emotionalen Verlust, Verlust oder Verschlechterung ihres Rufs erleiden, von Freunden aufgrund von Missverständnissen gemieden werden ... und eine finanzielle Entschädigung als Ausgleich für den erlittenen Verlust erhalten müssen.
Unter Schäden durch den geistigen Verlust von juristischen Personen und anderen Einheiten, die keine juristischen Personen sind (kollektiv als Organisationen bezeichnet), versteht man Schäden, die auf eine Verletzung der Ehre und des Rufs, eine Minderung oder einen Verlust der Glaubwürdigkeit oder des Vertrauens der Organisation zurückzuführen sind, weil sie missverstanden wurden und eine Entschädigung in Form einer Geldsumme als Ausgleich für den Verlust, den die Organisation erlitten hat, erforderlich ist.
Es muss eine schadenverursachende Handlung vorliegen: Rechtswidrige Handlungen sind bestimmte menschliche Verhaltensweisen, die sich durch Handlungen oder Unterlassungen äußern, die das Leben, die Gesundheit, die Ehre, die Würde, den Ruf, das Eigentum, die Rechte und andere legitime Interessen anderer verletzen.
Wer einen Unfall verursacht, sei es vorsätzlich oder unabsichtlich, muss entschädigt werden.
Zwischen Schaden und Handlung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen: Der Schaden muss die unvermeidliche Folge der Handlung sein und umgekehrt muss die Handlung die unmittelbare Ursache des Schadens sein.
Bei der Beilegung von Streitigkeiten über Schadensersatz außerhalb des Vertrags ist es erforderlich, die in Artikel 584 des Zivilgesetzbuchs von 2015 festgelegten Grundsätze für Schadensersatzansprüche ordnungsgemäß umzusetzen. Die Vereinbarung der Parteien über die Höhe, Form und Art der Entschädigung ist zu respektieren, sofern diese Vereinbarung nicht gegen das Gesetz oder die gesellschaftliche Moral verstößt.
Absatz 1, Artikel 590 des Zivilgesetzbuches von 2015 über Schäden durch Gesundheitsverletzungen bestimmt:
1. Zu den Schäden, die durch Gesundheitsschäden verursacht werden, zählen:
a) Angemessene Kosten für die Behandlung, Rehabilitation und Wiederherstellung der Gesundheit und verlorener oder eingeschränkter Funktionen der verletzten Person;
b) Tatsächlicher Einkommensverlust oder -verlust der verletzten Person; ist das tatsächliche Einkommen der verletzten Person instabil und kann nicht ermittelt werden, wird das Durchschnittseinkommen der gleichen Art von Arbeitnehmern zugrunde gelegt;
c) angemessene Aufwendungen und tatsächliche Einkommenseinbußen der Person, die die verletzte Person während der Behandlungszeit pflegt; verliert die verletzte Person ihre Arbeitsfähigkeit und benötigt sie regelmäßige Pflege, umfasst der Schadensersatz auch die angemessenen Aufwendungen für die Pflege der verletzten Person;
d) Sonstige gesetzlich vorgeschriebene Schäden.
2. Wer im Falle einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person Schadensersatz leisten muss, hat den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schaden zu ersetzen und zusätzlich den Betrag für den erlittenen psychischen Schaden zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung für psychische Schäden wird von den Parteien vereinbart; kommt keine Einigung zustande, so darf der Höchstbetrag für eine gesundheitlich geschädigte Person das Fünfzigfache des staatlich festgelegten Grundgehalts nicht übersteigen.
Bei der Teilnahme am Straßenverkehr, sei es durch vorsätzliche oder unabsichtliche Verursachung eines Verkehrsunfalls, muss der Geschädigte den Schaden ersetzen. Die Höhe des Schadensersatzes wird zunächst von den Parteien vereinbart.
Wenn keine Einigung erzielt wird, wird die Angelegenheit auf der Grundlage des Grundsatzes gelöst, dass die Verantwortung für die Entschädigung von Gesundheitsschäden in Artikel 585 des Zivilgesetzbuchs 2015 festgelegt ist, geleitet von Artikel 3 der Resolution 02/2022/NQ-HDTP und in Artikel 590 des Zivilgesetzbuchs 2015, geleitet von Artikel 7 der Resolution 02/2022/NQ-HDTP des Justizrats des Obersten Volksgerichtshofs.
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