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Die Delegation der Nationalversammlung der Provinz Thanh Hoa nahm an der Diskussion über den Gesetzesentwurf über Kreditinstitute (geändert) teil.

Báo Thanh HóaBáo Thanh Hóa10/06/2023

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Am Nachmittag des 10. Juni fand im Rahmen der fünften Sitzungsperiode unter dem Vorsitz des Vorsitzenden derNationalversammlung , Vuong Dinh Hue, eine Plenardiskussion über den geänderten Gesetzesentwurf zu Kreditinstituten statt. Der stellvertretende Vorsitzende der Nationalversammlung, Nguyen Duc Hai, leitete die Sitzung.

Abgeordnete der Nationalversammlung der Provinz Thanh Hoa nahmen an der Diskussion über den Gesetzesentwurf über Kreditinstitute (geändert) teil.

Mai Van Hai, Abgeordneter der Nationalversammlung, Mitglied des Provinzparteiausschusses und stellvertretender Leiter der Delegation der Nationalversammlung der Provinz Thanh Hoa, nahm an der Diskussion über den (geänderten) Gesetzesentwurf über Kreditinstitute teil und stimmte dem Vorschlag der Regierung sowie dem Prüfbericht des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung voll und ganz zu. Außerdem stimmte er der Notwendigkeit einer Änderung des Gesetzes über Kreditinstitute zu.

In Bezug auf die Policy Banks schlug die Delegierte Mai Van Hai spezifischere Regelungen für die Organisation der Geschäftstätigkeit und der Finanzmechanismen vor; sogar der Umgang mit uneinbringlichen Forderungen der Policy Banks unterscheide sich vom Umgang mit uneinbringlichen Forderungen anderer Kreditinstitute.

Bezüglich des Verwaltungsrats des Volkskreditfonds gibt es eine Regelung, die besagt, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Volkskreditfonds sein Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten innehaben kann. Delegierter Mai Van Hai schlug vor, die Bestimmung, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Volkskreditfonds sein Amt nicht länger als zwei Amtszeiten innehaben kann, zu überdenken. Laut Delegiertem Mai Van Hai ist der Volkskreditfonds eine Wirtschaftsorganisation und kann, wenn er das Vertrauen der Mitgliederversammlung genießt, für viele Amtszeiten wiedergewählt werden. Außerdem müssen die für den Volkskreditfonds tätigen Mitarbeiter über Qualitäten, Ansehen, Qualifikationen und Kapazitäten verfügen. Wenn die Regelung nicht mehr als zwei Amtszeiten vorsieht, wird dies auch die Personalarbeit des Volkskreditfonds erschweren.

Bezüglich Artikel 171 des Gesetzesentwurfs zur Funktionsweise des Volkskreditfonds ist die Regierung mit der Regelung des Tätigkeitsbereichs beauftragt. Die Abgeordnete Mai Van Hai schlug vor, den Tätigkeitsbereich des Volkskreditfonds klar zu definieren (der Fonds unterstützt in erster Linie seine Mitglieder), um einen zu weit gefassten Tätigkeitsbereich, der zu hohen Risiken führen könnte, zu vermeiden. Daher wird empfohlen, im Gesetz festzulegen, dass der Tätigkeitsbereich des Volkskreditfonds hauptsächlich innerhalb einer Gemeinde oder Stadt liegt; bei Tätigkeiten außerhalb der Gemeinde oder Stadt müssen sehr strenge Auflagen gelten, um die Funktionsfähigkeit des Fonds zu gewährleisten.

In Artikel 184 über Verfahren zur Beschlagnahme gesicherter Vermögenswerte schlug die Delegierte Mai Van Hai vor, festzulegen, dass Kreditinstitute in ausländischen Bankfilialen und Organisationen, die uneinbringliche Forderungen kaufen, verkaufen und bearbeiten, mit Unterstützung der lokalen Behörden gesicherte Vermögenswerte uneinbringlicher Forderungen beschlagnahmen dürfen, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag erforderlich ist.

Absatz 5, Artikel 154 legt die Verantwortlichkeiten der lokalen Behörden und der Polizei fest. Neben der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung haben sie die Pflicht, Organisationen beim Kauf und Verkauf, bei der Bearbeitung uneinbringlicher Forderungen und bei der Beschlagnahme gesicherter Vermögenswerte zu unterstützen. Der wichtige neue Punkt ist, dass bei mangelnder Zusammenarbeit ein Protokoll erstellt wird, das das Protokoll der Eigentumsübergabe im Dossier zur Erteilung von Landnutzungsrechten ersetzt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht strikt gewährleistet, da das Bodengesetz von 2013 und das geänderte Bodengesetz keine Bestimmung enthalten, dass das Protokoll der Eigentumsbeschlagnahme zu den Dokumenten gehört, die bei der Erteilung von Landnutzungsrechten berücksichtigt werden.

Daher schlug die Delegierte Mai Van Hai vor, dass es im Falle mangelnder Kooperation Regelungen geben sollte, die den zuständigen Behörden die Entscheidung über die Zwangsvollstreckung und die Übergabe der als Sicherheiten dienenden Vermögenswerte an Kreditinstitute, ausländische Bankfilialen und Organisationen, die uneinbringliche Forderungen kaufen, verkaufen und abwickeln, übertragen.

Abgeordnete der Nationalversammlung der Provinz Thanh Hoa nahmen an der Diskussion über den Gesetzesentwurf über Kreditinstitute (geändert) teil.

Die Abgeordnete Cam Thi Man, hauptamtliches Mitglied der Delegation der Nationalversammlung der Provinz Thanh Hoa, kommentierte den Gesetzesentwurf wie folgt: Die Änderung des Kreditinstitutsgesetzes sei von großer Bedeutung, um Mängel und Einschränkungen zu beheben, die Einheitlichkeit und Synchronisierung des Rechtssystems zu gewährleisten, den sicheren und effizienten Betrieb der Kreditinstitute zu erleichtern und die Rolle der staatlichen Verwaltung im Währungs- und Bankensektor zu stärken. Sie befürworte daher die Notwendigkeit einer Änderung des Kreditinstitutsgesetzes und schlage vor, diese in zwei Sitzungen zu verabschieden.

Delegierter Cam Thi Man erklärte, dass der Gesetzesentwurf hinsichtlich der Bestimmungen in Absatz 5, Artikel 10 zur vorübergehenden Aussetzung von Transaktionen durch Kreditinstitute noch keine spezifischen Regelungen zu diesen Themen enthalte. Für Direkttransaktionen sieht der Entwurf vor, dass „Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen bei Aussetzung von Transaktionen während der offiziellen Geschäftszeiten mindestens 24 Stunden vor der Aussetzung der Transaktionen am Transaktionsort Aushang aushängen müssen“. Obwohl es Aushangvorschriften gibt, ist unklar und nicht spezifisch, was ausgehängt wird, wie etwa Umfang, Beschränkungen der Arten ausgesetzter Transaktionen, Aussetzungszeitpunkt und wie der Aushangzeitpunkt umgesetzt wird.

Bezüglich der Aussetzung elektronischer Transaktionen sieht der Entwurf vor, dass „Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen den Vorfall innerhalb von sechs Stunden nach Auftreten des Fehlers öffentlich bekannt geben und den Plan bzw. die Ergebnisse der Behebung mitteilen müssen“. Diese Bestimmung regelt nicht klar und deutlich, ob es sich bei der Bekanntgabe um die Bekanntgabe der Transaktionsaussetzung oder um die Bekanntgabe des Vorfalls, des Plans bzw. der Ergebnisse der Behebung handelt, der zur Aussetzung der Transaktionen geführt hat. Tatsächlich ist die Aussetzung von Transaktionen nicht zwangsläufig auf den Vorfall oder den Fehler der Transaktionsaussetzung zurückzuführen, sondern kann verschiedene Ursachen und Gründe haben, die ebenfalls zur Aussetzung der Transaktionen durch das Kreditinstitut führen. Ebenso wenig sind die Art und Weise der Information, Bekanntmachung und öffentlichen Bekanntgabe der Transaktionsaussetzung sowie Inhalt, Zeitpunkt und konkrete Mittel im elektronischen Umfeld geregelt.

Daher müssen die Veröffentlichung, Ankündigung und Offenlegung von Informationen zur Aussetzung von Transaktionen sowohl für direkte Transaktionen als auch für Transaktionen auf elektronischem Wege die oben genannten Fragen vollständig regeln, um Durchführbarkeit und Wirksamkeit sicherzustellen. Zudem muss die Vereinbarkeit und Konsistenz mit den Bestimmungen des Gesetzesentwurfs über elektronische Transaktionen (in geänderter Fassung) gewährleistet sein, der in dieser Sitzung ebenfalls zur Verabschiedung in Erwägung gezogen wird.

In Absatz 5, Artikel 10 des Entwurfs heißt es außerdem: „Im Falle einer Aussetzung des Geschäftsverkehrs für fünf Arbeitstage oder mehr müssen Kreditinstitute und Zweigstellen ausländischer Banken die Bestimmungen in Absatz 1, Punkt e, Artikel 29 dieses Gesetzes einhalten.“

Dieser Inhalt bezieht sich auf Artikel 29 Punkt e, Absatz 1 dieses Gesetzes. Punkt e besagt jedoch, dass ein Kreditinstitut, das seinen Geschäftsbetrieb für fünf Tage oder länger vorübergehend einstellt, vor der Einstellung des Geschäftsbetriebs die schriftliche Genehmigung der Staatsbank einholen muss, außer in Fällen höherer Gewalt. Punkt e sowie weitere Punkte und Absätze in Artikel 29 des Gesetzesentwurfs enthalten keine Bestimmungen zur Bekanntmachung, Ankündigung und öffentlichen Information über die Aussetzung von Transaktionen in diesem Fall, einschließlich der vorübergehenden Aussetzung des Geschäftsbetriebs aufgrund höherer Gewalt.

Das Fehlen einer klaren Regelung der Notwendigkeit, die Aussetzung der Geschäftstätigkeit in diesem Fall öffentlich bekannt zu machen, selbst wenn sie auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, verstößt gegen den Geist der Bestimmungen in Artikel 10 zum „Schutz der Kundenrechte“. Tatsächlich ist die Bekanntmachung und öffentliche Bekanntgabe der Aussetzung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts eine der Rechtsgrundlagen für den Ausschluss der Haftung von Kunden gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Aussetzung der Geschäftstätigkeit. Daher ist es notwendig, die Bestimmungen zur Bekanntmachung und öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung der Geschäftstätigkeit im oben genannten Fall zu ergänzen.

Der Gesetzesentwurf verwendet in den Artikeln 10, 29 und 140 die Ausdrücke „Handelsstopp“ und „vorübergehende Aussetzung des Betriebs“ für denselben Inhalt. Dies ist inkonsistent und kann bei der Umsetzung des Gesetzes zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Daher wird eine entsprechende Überarbeitung empfohlen.

Die Bestimmungen des Artikels 131 sind in Kapitel 6 als eine der Beschränkungen zur Gewährleistung der Geschäftssicherheit von Kreditinstituten konzipiert und ausgelegt. In einer spezifischen Studie erklärte Delegierter Cam Thi Man, dass die Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Bestimmung geprüft werden müsse. Konkret besagt Artikel 131, dass Kreditinstitute keine Immobiliengeschäfte tätigen dürfen, mit Ausnahme der in Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 genannten Fälle. Logischerweise bedeutet ein Verbot von Immobiliengeschäften auch ein Verbot für Kreditinstitute, und es gibt einige Ausnahmefälle, die nicht gegen das Verbot verstoßen.

Betrachtet man den Inhalt der Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 131 und vergleicht ihn mit dem aktuellen Gesetz über Immobiliengeschäfte sowie dem Entwurf des Gesetzes über Immobiliengeschäfte, der in dieser Sitzung zur Änderung erörtert wird, so stellen die Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 131 keine Immobiliengeschäftstätigkeiten dar und müssen daher nicht ausgeschlossen werden, noch verstoßen sie gegen Verbote oder Beschränkungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten.

Delegierter Cam Thi Man schlug außerdem vor, dass der gesamte Inhalt von Artikel 131 überprüft werden müsse, um die Durchführbarkeit, Konsistenz und Einheitlichkeit des Gesetzes sicherzustellen.

Quoc Huong


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