Insbesondere ist die Regelung wichtig, dass die Person, die die Beglaubigung vornimmt, bei der Unterzeichnung des Dokuments unter der direkten Aufsicht des Notars ein Foto machen muss. Konkret heißt es in Artikel 50 Absatz 1 des Notargesetzes von 2024:
Der Beglaubigungsantragsteller, der Zeuge und der Dolmetscher müssen jede Seite der Transaktion in Anwesenheit des Notars unterzeichnen, außer in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen und wenn der Beglaubigungsantragsteller weder unterschreiben noch Fingerabdrücke abgeben kann. Die Unterzeichnung elektronisch beglaubigter Dokumente erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Die Unterzeichnung notariell beglaubigter Dokumente in Anwesenheit eines Notars muss fotografiert und in den notariellen Akten aufbewahrt werden.
Quelle: https://quangngaitv.vn/tu-01-7-nguoi-dan-di-cong-chung-phai-chup-anh-cung-cong-chung-vien-6504173.html
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