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Neue Regelungen für den Goldimport und -export

Dekret Nr. 232/2025/ND-CP vom 26. August 2025 zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 24/2012/ND-CP vom 3. April 2012 der Regierung zur Verwaltung von Goldhandelsaktivitäten, einschließlich Inhalten im Zusammenhang mit dem Goldexport und -import.

Báo Phụ nữ Việt NamBáo Phụ nữ Việt Nam26/08/2025

Dementsprechend ändert und ergänzt das Dekret Nr. 232/2025/ND-CP Artikel 14 des Dekrets Nr. 24/2012/ND-CP in der Richtung, die Aktivitäten der Staatsbank zur „Organisation des Exports von Rohgold und des Imports von Rohgold zur Herstellung von Goldbarren“ abzuschaffen. Diese Änderung und Ergänzung steht im Einklang mit der Zielsetzung, den staatlichen Monopolmechanismus beim Export von Rohgold und beim Import von Rohgold zur Herstellung von Goldbarren abzuschaffen.

Ausgabe jährlicher Limits und Lizenzen für jeden Import und Export von Goldbarren

Darüber hinaus ergänzt das Dekret Nr. 232/2025/ND-CP auch Klausel 1, Artikel 14 über die Gewährung jährlicher Obergrenzen und Lizenzen durch die Staatsbank für jeden Export, Import von Goldbarren und Import von Rohgold an die in Artikel 11a dieses Dekrets genannten Unternehmen und Geschäftsbanken (d. h. Unternehmen und Geschäftsbanken mit einer Lizenz zur Herstellung von Goldbarren). Die Hinzufügung dieser Bestimmung steht im Einklang mit der Anweisung in der Bekanntmachung Nr. 211-TB/VPTW zur Abschaffung des Monopolmechanismus für den Export und Import von Rohgold zur kontrollierten Herstellung von Goldbarren nach dem Prinzip, dass der Staat dies weiterhin durch Lizenzierung verwaltet.

Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz zum Export und Import von Rohgold

Quy định mới về xuất, nhập khẩu vàng- Ảnh 1.

Um die Öffentlichkeitsarbeit und Transparenz im Umsetzungsprozess zu verbessern, hat die Staatsbank die derzeit im Rundschreiben Nr. 16/2012/TT-NHNN vom 25. Mai 2012 zur Anleitung mehrerer Artikel des Dekrets Nr. 24/2012/ND-CP festgelegten Bestimmungen zu den Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen für den Export und Import von Rohgold in die Bestimmungen der Klauseln 4, 5, 6 und 7 von Artikel 14 des Dekrets Nr. 232/2025/ND-CP überführt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Artikel 14. Goldexport und -import

1. Die Staatsbank erteilt den in Artikel 11a dieses Dekrets genannten Unternehmen und Geschäftsbanken Jahreslimits und einmalige Lizenzen für den Export und Import von Goldbarren sowie den in Artikel 11a dieses Dekrets genannten Unternehmen und Geschäftsbanken Jahreslimits und einmalige Lizenzen für den Import von Rohgold.

2. Auf der Grundlage der geldpolitischen Ziele sowie des Goldangebots und der Goldnachfrage in jedem Zeitraum erteilt die Staatsbank Unternehmen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 dieses Artikels Lizenzen für den Import von Rohgold und Unternehmen mit Goldabbaulizenzen gemäß Absatz 7 dieses Artikels Lizenzen für den Export von Rohgold. Die in den Absätzen 4, 5 und 7 dieses Artikels genannten Unternehmen müssen die in Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c dieses Dekrets festgelegten Bedingungen erfüllen.

3. Die Aktivitäten der Staatsbank im Zusammenhang mit dem Export und Import von Rohgold sind gemäß der Entscheidung des Premierministers von Export- und Importsteuern befreit.

4. Goldhandelsunternehmen mit Verträgen zur Verarbeitung von Goldschmuck und Kunstgegenständen mit dem Ausland werden von der Staatsbank für die Erteilung einer Lizenz zur vorübergehenden Einfuhr von Rohgold zur Wiederausfuhr von Produkten in Betracht gezogen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) über eine von der Staatsbank ausgestellte Berechtigungsbescheinigung für die Herstellung von Goldschmuck und Kunstgegenständen verfügen;

b) Die Notwendigkeit der Einfuhr von Rohgold steht im Einklang mit dem Vertrag über die Verarbeitung von Goldschmuck und Kunstgegenständen mit dem Ausland.

5. Die Staatsbank prüft jährlich die Erteilung von Lizenzen für den Import von Rohgold an Unternehmen mit ausländischer Beteiligung auf der Grundlage ihrer Produktionskapazität und der Berichte über den Export von Goldschmuck und Kunstgegenständen im Vorjahr (sofern vorhanden), sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Ist ein Unternehmen, das zur Herstellung von Goldschmuck und bildenden Kunstgegenständen registriert ist;

b) Die Notwendigkeit, Rohgold zu importieren, ist für den Vertrag zur Verarbeitung von Goldschmuck und bildender Kunst geeignet.

6. Unternehmen, die im Ausland im Bereich des Goldabbaus investieren und im Ausland gefördertes Gold importieren möchten, werden von der Staatsbank für die Erteilung einer Lizenz zum Import von Rohgold in Betracht gezogen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Ist ein Unternehmen, das im Investitionszertifikat Aktivitäten im Goldabbau eingetragen hat;

b) Rohgold, das voraussichtlich importiert wird, wird von Unternehmen im Ausland abgebaut oder gemäß Goldabbauabkommen im Ausland in Produkte aufgeteilt.

7. Unternehmen mit einer Goldabbaulizenz werden von der Staatsbank für die Erteilung einer Lizenz zum Export von vom Unternehmen gefördertem Rohgold in Betracht gezogen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) ist ein Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und einer Goldabbaulizenz;

b) Rohgold, das exportiert werden soll, wird von Unternehmen im Inland abgebaut.

8. Der Export und Import von Rohgold in Form von Pulver, Lösung, Lötflocken, Goldsalz und halbfertigen Goldschmuckprodukten erfolgt gemäß der Gewerbeanmeldung.

9. Der Gouverneur der Staatsbank legt die Unterlagen und Verfahren für die Erteilung von Goldexport- und -importlizenzen sowie die Gültigkeitsdauer der Goldexport- und -importlizenzen fest.

10. Verantwortlichkeiten von Unternehmen und Geschäftsbanken, denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Lizenzen für den Goldexport und -import erteilt wurden:

a) Es dürfen nur Goldbarren und Rohgold mit einem Gehalt von 99,5 % oder mehr eingeführt werden;

b) die geltenden Normen, die Masse und den Inhalt der eingeführten Goldbarren und des Rohgoldes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bekannt zu geben und vor dem Gesetz für die Einhaltung der geltenden Normen, der Masse und des Inhalts der eingeführten Produkte gemäß den bekannt gegebenen Normen, der Masse und dem Inhalt verantwortlich zu sein;

c) Ausarbeitung und Berichterstattung an die Staatsbank über interne Vorschriften zum Export und Import sowie über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Goldexport- und -importaktivitäten;

d) Entwicklung interner Regelungen für den Verkauf von Rohgold, um Öffentlichkeit und Transparenz zu gewährleisten; öffentliche Bekanntgabe von Informationen über den Verkauf von Rohgold sowie die Rechte und Pflichten der Kunden; vollständige und genaue Speicherung von Daten über den Export, Import sowie Kauf und Verkauf von Rohgold;

d) Importiertes Rohgold für folgende Zwecke verwenden:

d1) Herstellung von Goldbarren;

d2) Herstellung von Goldschmuck und bildender Kunst;

d3) Verkauf an Unternehmen und Geschäftsbanken, die über eine Lizenz zur Herstellung von Goldbarren verfügen;

d4) Verkauf an Unternehmen, die über ein Berechtigungszertifikat zur Herstellung von Goldschmuck und Kunstgegenständen verfügen.

e) Aufbau eines Informationssystems zur Verarbeitung und Speicherung von Daten über Export, Import und Handel mit Rohgold mit grundlegenden Inhalten, einschließlich Informationen zu Partnern, Menge, Inhalt und Transaktionswert; Verbindung zur Bereitstellung von Informationen an die Staatsbank gemäß den Vorschriften des Gouverneurs der Staatsbank;

g) Die Bestimmungen dieses Dekrets und anderer relevanter gesetzlicher Bestimmungen einhalten.

Quelle: https://phunuvietnam.vn/quy-dinh-moi-ve-xuat-nhap-khau-vang-20250826223911645.htm


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