Neue Regelungen zur obligatorischen Feuer- und Explosionsversicherung ab 6. September 2023. (Quelle: TVPL) |
Im Dekret 67/2023/ND-CP gibt es zahlreiche Regelungen zur obligatorischen Feuer- und Explosionsversicherung, wie zum Beispiel:
Obligatorischer Feuerversicherungsschutz
Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Schäden an versicherten Gegenständen zu ersetzen, die durch Feuer- und Explosionsgefahren entstehen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Haftung der Versicherung gesetzlich ausgeschlossen ist.
Fälle des Ausschlusses von der obligatorischen Feuer- und Explosionsversicherungshaftung
- Fälle des Versicherungsleistungsausschlusses für feuer- und explosionsgefährdete Anlagen nach den Vorschriften des Brandschutz- und Brandbekämpfungsgesetzes (ausgenommen kerntechnische Anlagen): In folgenden Fällen sind die Versicherer nicht zur Leistung der Versicherungsleistung verpflichtet:
+ Erdbeben, Vulkanausbrüche oder andere Naturkatastrophen.
+ Schäden, die durchpolitische , sicherheitspolitische und gesellschaftliche Vorfälle im Zusammenhang mit der Ordnung und Sicherheit verursacht werden.
+ Eigentum, das gemäß der Entscheidung einer zuständigen staatlichen Behörde abgebrannt oder explodiert ist.
+ Selbstgärende oder selbsterhitzende Vermögenswerte; Vermögenswerte, die einem Wärme nutzenden Prozess unterliegen.
+ Der Blitz schlägt direkt in das versicherte Eigentum ein, verursacht jedoch weder Feuer noch Explosion.
+ Materialien für Kernwaffen verursachen Feuer und Explosionen.
+ Maschinen, elektrische Geräte oder Teile elektrischer Geräte werden durch direkte Einwirkung von Überlastung, Überdruck, Kurzschluss, Selbsterhitzung, Lichtbogen oder elektrischem Leck aus irgendeinem Grund, einschließlich Blitzschlag, beschädigt.
+ Schäden, die durch vorsätzliche Brand- oder Explosionsverursachung durch den Versicherten verursacht wurden; durch vorsätzliche Verletzung der Brandschutz- und Brandbekämpfungsvorschriften und durch direkte Verursachung des Brandes oder der Explosion.
+ Schäden an Daten, Software und Computerprogrammen.
+ Schäden, die durch das Abbrennen von Wäldern, Gebüsch, Grasland oder durch Abbrennen zum Zwecke der Rodung von Feldern und Land entstehen.
- Versicherungsausschlussfälle für Kernanlagen: Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer vereinbaren Versicherungsausschlussfälle auf Grundlage der Zustimmung des Rückversicherers.
Obligatorische Feuerversicherungsprämien und Selbstbeteiligungen
(1) Für Anlagen mit Brand- und Explosionsgefahr (ausgenommen Kernkraftwerke) mit einer Gesamtversicherungssumme des Vermögens an einem Standort von weniger als 1.000 Milliarden VND: Versicherungsprämien und Selbstbehalte sind in Klausel 1, Abschnitt I, Anhang II und Klausel 1, Abschnitt II, Anhang II festgelegt, die mit dem Dekret 67/2023/ND-CP erlassen wurden.
Je nach Risikograd des versicherten Objekts ist es dem Versicherer gestattet, die Versicherungsprämie um maximal 25 % zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Falls im vorangegangenen Geschäftsjahr der versicherte Gegenstand die unmittelbare Ursache dafür war, dass die ursprüngliche Versicherungsentschädigung die ursprünglichen Prämieneinnahmen aus der obligatorischen Feuer- und Explosionsversicherung überstieg, können sich Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bei der Erneuerung des Versicherungsvertrags auf der Grundlage der vom Aktuar des Versicherungsunternehmens bestätigten und von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten auf eine Versicherungsprämie und einen Selbstbehalt einigen, um die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens sicherzustellen.
(2) Für Anlagen mit Brand- und Explosionsgefahr mit einer Gesamtversicherungssumme der Vermögenswerte an einem Standort von 1.000 Milliarden VND oder mehr (ausgenommen Kernkraftwerke):
Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer können Versicherungsprämien und Selbstbehalte auf der Grundlage von Nachweisen vereinbaren, die das führende ausländische Versicherungsunternehmen oder die führende ausländische Versicherungsorganisation, die die Rückversicherung übernimmt, bestätigt hat. Das führende ausländische Versicherungsunternehmen oder die führende ausländische Versicherungsorganisation, die die Rückversicherung übernimmt, und das ausländische Versicherungsunternehmen oder die führende ausländische Organisation, die die Rückversicherung ab 10 % der Gesamthaftung jedes Rückversicherungsvertrags übernimmt, müssen die Bestimmungen in Klausel 9, Artikel 4 des Dekrets 67/2023/ND-CP einhalten. In jedem Fall darf die Versicherungsprämie nicht niedriger sein als die Versicherungsprämie, die 1.000 Milliarden VND multipliziert (x) 75 % des in Klausel 1, Abschnitt I, Anhang II, zusammen mit dem Dekret 67/2023/ND-CP festgelegten Versicherungsprämiensatzes entspricht.
(3) Für Kerneinrichtungen: Das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer können Regeln, Bedingungen, Prämien und Selbstbehalte auf der Grundlage von Nachweisen vereinbaren, die belegen, dass das ausländische Versicherungsunternehmen oder die ausländische Organisation, die die Rückversicherung führt, bestätigt, dass es die Rückversicherung gemäß den Regeln, Bedingungen, Prämien und Selbstbehalten akzeptiert, die das Versicherungsunternehmen oder die ausländische Organisation dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stellt. Das ausländische Versicherungsunternehmen oder die ausländische Organisation, die die Rückversicherung führt, und das ausländische Versicherungsunternehmen oder die ausländische Organisation, die die Rückversicherung ab 10 % der Gesamthaftung jedes Rückversicherungsvertrags akzeptiert, müssen die Bestimmungen von Klausel 9, Artikel 4 des Dekrets 67/2023/ND-CP einhalten.
Grundsätze der obligatorischen Feuer- und Explosionsversicherungsentschädigung
Versicherungsunternehmen prüfen und regulieren Versicherungsansprüche gemäß dem Gesetz über das Versicherungsgeschäft und den folgenden Grundsätzen:
- Bei Eintritt eines Schadens muss der Versicherte dies der Versicherungsgesellschaft unverzüglich per Post mitteilen und die feuer- oder explosionsgefährdete Anlage innerhalb von 14 Tagen ab dem Schadenseintritt schriftlich der Versicherungsgesellschaft melden.
- Die Höhe der Versicherungsentschädigung für beschädigtes Eigentum darf die Versicherungssumme dieses Eigentums (vereinbart und im Versicherungsvertrag, Versicherungszertifikat angegeben) abzüglich des in Klausel 3, Artikel 28 des Dekrets 67/2023/ND-CP festgelegten Versicherungsabzugs nicht überschreiten.
- Maximaler Abzug von 20 % der Versicherungsentschädigungssumme, falls die Anlage mit Brand- und Explosionsgefahr die Empfehlungen im Protokoll der Sicherheitsinspektion zur Brandverhütung und -bekämpfung der zuständigen Polizeibehörde nicht vollständig und rechtzeitig umsetzt, was im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu erhöhten Schäden führt.
Obligatorische Schadensmeldung bei der Feuerversicherung
Die Schadensakte der obligatorischen Feuer- und Explosionsversicherung umfasst folgende Dokumente:
- Schadensdokument des Versicherten.
- Dokumente im Zusammenhang mit dem versicherten Objekt, einschließlich: Versicherungsvertrag, Versicherungszertifikat.
- Protokoll der Brandschutzbegehung durch die zuständige Polizeidienststelle zum dem Versicherungsereignis nächstgelegenen Zeitpunkt (Kopie).
- Begutachtungsprotokoll der Versicherung oder einer von der Versicherung beauftragten Person.
- Schlussfolgerung oder Mitteilung der zuständigen Behörde zur Brand- oder Explosionsursache (Kopie) oder Nachweis der Brand- oder Explosionsursache.
- Schadenserklärung und Dokumente, die den Schaden belegen.
Der Versicherungsnehmer ist dafür verantwortlich, die in Artikel 29 Absatz 1, 2, 3, 5 und 6 des Dekrets 67/2023/ND-CP genannten Dokumente zu sammeln und an die Versicherungsgesellschaft zu senden. Die Versicherungsgesellschaft ist dafür verantwortlich, die in Artikel 29 Absatz 4 des Dekrets 67/2023/ND-CP genannten Dokumente zu sammeln.
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