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Wird die Schuld gelöscht, wenn der Kreditnehmer unglücklicherweise verstirbt?

Người Đưa TinNgười Đưa Tin09/06/2023

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Artikel 466 des Zivilgesetzbuches von 2015 legt die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden wie folgt fest:

1. Handelt es sich bei der verliehenen Sache um Geld, so hat der Entleiher den vollen Betrag bei Fälligkeit zurückzuzahlen; handelt es sich bei der Sache um eine Sache, so hat der Entleiher eine Sache gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Kann der Entleiher den Gegenstand nicht zurückgeben, kann er den Wert des geliehenen Gegenstands am Ort und zum Zeitpunkt der Rückzahlung in bar bezahlen, sofern dies mit dem Verleiher vereinbart wurde.

3. Erfüllungsort für die Schuld ist der Wohn- oder Firmensitz des Kreditgebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Wenn der Kreditnehmer bei einem zinslosen Darlehen den Betrag nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitszeitpunkt zurückzahlt, ist der Kreditgeber berechtigt, auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe des in Absatz 2, Artikel 468 dieses Kodex festgelegten Zinssatzes zu verlangen, und zwar für die Dauer des Zahlungsrückstands, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Darüber hinaus regelt Artikel 615 des Zivilgesetzbuches von 2015 die Erfüllung der vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögensverpflichtungen wie folgt:

1. Die Erben sind für die Erfüllung der Vermögenspflichten im Rahmen der vom Erblasser hinterlassenen Erbschaft verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Ist die Erbschaft nicht aufgeteilt worden, werden die vom Erblasser hinterlassenen Vermögensverpflichtungen vom Nachlassverwalter nach Vereinbarung der Erben im Rahmen der vom Erblasser hinterlassenen Erbschaft erfüllt.

3. Im Falle einer Erbteilung erfüllt jeder Erbe die vom Erblasser hinterlassenen Vermögenspflichten entsprechend, jedoch nicht über den ihm zustehenden Vermögensanteil hinaus, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Handelt es sich bei dem Erben nicht um eine natürliche Person, die den Nachlass gemäß Testament erbt, muss er als natürlicher Erbe auch die vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögenspflichten erfüllen.

Wenn der Kreditnehmer stirbt, sind die Erben für die Erfüllung der Vermögensverpflichtungen im Rahmen des von dieser Person hinterlassenen Nachlasses verantwortlich. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt dies nur für den Begünstigten des Nachlasses. (Unter der Vermögensverpflichtung wird hier die Schuld des Verstorbenen zu Lebzeiten verstanden. Daher muss nach dessen Tod das Erbe des Verstorbenen zur Begleichung dieser Schuld verwendet werden.)

Beachten Sie, dass der Erbe nur für die Erfüllung der Verpflichtungen des Verstorbenen im Rahmen der Erbschaft verantwortlich ist (sofern nichts anderes vereinbart wurde) und nicht für die Erfüllung des übersteigenden Teils. Mit anderen Worten: Wenn die Schulden des Verstorbenen den Wert des Erbes übersteigen, ist der Lebende nicht verpflichtet, die Differenz zu zahlen.

Der Erbe hat das Recht, die Erbschaft gemäß Artikel 620 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzunehmen oder abzulehnen, außer in Fällen, in denen die Ablehnung der Erbschaft darauf abzielt, die Erfüllung seiner Vermögensverpflichtungen gegenüber Dritten zu vermeiden. Nimmt er die Erbschaft an, muss er alle vom Verstorbenen hinterlassenen Schulden begleichen.

In diesem Fall sind die Kinder die Erben des Nachlasses ihrer Eltern und zur Begleichung der Schulden verpflichtet.

MH (t/h)


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