Die Bedingungen für die Berücksichtigung einer Beförderung öffentlicher Lehrkräfte ab dem 15. Dezember 2024 sind im Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT festgelegt, das ab dem 15. Dezember 2024 gültig ist.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beförderungen öffentlicher Lehrkräfte aller Stufen ab dem 15. Dezember 2024. (Internetquelle) |
1. Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beförderung öffentlicher Vorschullehrer ab dem 15. Dezember 2024
* Standards und Bedingungen für die Berücksichtigung einer Beförderung zur Vorschullehrerin der Stufe II ab dem 15. Dezember 2024:
Vorschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe II (Code V.07.02.25) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zum Berufstitel Vorschullehrer/in Stufe III (Kennziffer V.07.02.26).
- Während der Ausübung des Berufstitels Vorschullehrer/in der Stufe III oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, zwei aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gutepolitische Qualitäten und Berufsethik besitzt; keiner Disziplinarmaßnahme unterliegt; keiner Disziplinarregelung gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei unterliegt.
- Erfüllen Sie die in Punkt a, Absatz 3, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Absatz 2, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen des Berufstitels „Vorschullehrer/in der Stufe II“.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten der Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe II, wie in Punkt a, Punkt b, Punkt c, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 4, Klausel 5, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, in der Sie den Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe III innehaben (einschließlich der Zeit, in der Sie den entsprechenden Rang innehaben), wie in Abschnitt 6, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
Falls Lehrkräfte vor ihrer Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt haben, müssen sie die Regierungsvorschriften unter Punkt d, Absatz 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP (geändert und ergänzt durch Absatz 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP) einhalten.
(Artikel 3 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
* Standards und Bedingungen für die Beförderung zum Vorschullehrer der Stufe I ab dem 15. Dezember 2024:
Vorschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe I (Code V.07.02.24) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zur Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in Stufe II (Kennziffer V.07.02.25).
– Während der Ausübung des Berufstitels Vorschullehrer/in II. Klasse oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerfüllung; die Person verfügt über gute politische Qualitäten und eine gute Berufsethik; sie befindet sich nicht in der Disziplinarzeit und nicht in der Zeit, in der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei umgesetzt werden.
- Erfüllen Sie die in Punkt a, Absatz 3, Artikel 5, Rundschreiben 01/2021/TT-BGDDT und Absatz 2, Artikel 1, Rundschreiben 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen des Berufstitels „Vorschullehrer/in der Stufe I“.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten der Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe I, wie in Punkt a, Punkt b, Punkt c, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 4, Klausel 7, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
Insbesondere müssen die in Abschnitt 7, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belohnungsformen den Nachahmertiteln und Belohnungsformen entsprechen, die während der Zeit als Vorschullehrer/in der Stufe II oder gleichwertig erworben wurden.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, in der Sie den Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe II innehaben (einschließlich der Zeit, in der Sie den entsprechenden Rang innehaben), wie in Abschnitt 8, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
(Artikel 4 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)
2. Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Beförderung von Grundschullehrern an öffentlichen Schulen ab dem 15. Dezember 2024
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Grundschullehrer der Besoldungsgruppe II ab dem 15. Dezember 2024:
Grundschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Grundschullehrer/in der Stufe II (Code V.07.03.28) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Kriterien und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.03.29).
- Während der Ausübung des Berufstitels Grundschullehrer/in der Stufe III oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, in dem eine Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gute politische Qualitäten und Berufsethik sind vorhanden; man ist keinen Disziplinarmaßnahmen unterworfen und unterliegt nicht der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT vorgeschrieben, in dem die Codes, die Standards und Ernennungen für die Berufsbezeichnung sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Grundschulen festgelegt sind, und in Klausel 2, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Grundschullehrers der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Dauer des Besitzes des Berufstitels eines Grundschullehrers der dritten Klasse (einschließlich der Dauer des Besitzes des entsprechenden Ranges), wie in Abschnitt 4, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben. Falls der Lehrer vor der Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt hat, wird dies gemäß den Regierungsvorschriften in Punkt d, Abschnitt 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Abschnitt 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP, umgesetzt.
(Artikel 5 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Grundschullehrer der Klasse I ab dem 15. Dezember 2024:
Grundschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Grundschullehrer/in der Klasse I (Code V.07.03.27) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in Stufe II (Kennziffer V.07.03.28).
– Während der Ausübung des Berufstitels Grundschullehrer/in der Stufe II oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerfüllung; gute politische Qualitäten und Berufsethik sind vorhanden; der Arbeitnehmer befindet sich nicht in der Disziplinarzeit; er befindet sich nicht in der Zeit, in der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei umgesetzt werden.
- Erfüllen Sie die in Abschnitt 2, Abschnitt 5, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT festgelegten Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel des Grundschullehrers der Stufe I.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels „Grundschullehrer/in der Stufe I“ gemäß den Punkten a, b, c, d, e, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 02/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Insbesondere müssen die in Punkt e, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 02/2021/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belobigungsformen den Nachahmertiteln und Belobigungsformen entsprechen, die während der Zeit als Grundschullehrer/in der Stufe II oder einer gleichwertigen Berufsbezeichnung erworben wurden.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 6, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehaben.
(Artikel 6 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
3. Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Beförderung von Lehrern an öffentlichen Sekundarschulen ab dem 15. Dezember 2024
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Stufe II ab dem 15. Dezember 2024:
Sekundarschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel „Sekundarschullehrer/in der Klasse II“ (Code V.07.04.31) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zum Berufstitel Mittelschullehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.04.32).
– Während der Ausübung des Berufstitels Mittelschullehrer der Stufe III oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, in dem eine Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gute politische Qualitäten und Berufsethik besitzt; keiner Disziplinarmaßnahme unterliegt; keiner Disziplinarregelung gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei unterliegt.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel „Lehrer/in an einer Mittelschule der Stufe II“, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT vorgeschrieben, in dem die Codes, die Standards und Ernennungen zu Berufstiteln sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Mittelschulen festgelegt sind, sowie in Klausel 2, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Mittelschullehrers der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, g, i, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Dauer des Besitzes des Berufstitels eines Mittelschullehrers der Stufe III (einschließlich der Dauer des Besitzes des entsprechenden Ranges) gemäß Klausel 4, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Falls der Lehrer vor der Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt hat, gelten die Regierungsvorschriften unter Punkt d, Klausel 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Klausel 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP.
(Artikel 7 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
* Voraussetzungen für die Beförderung zum/zur Sekundarschullehrer/in der Stufe I ab dem 15. Dezember 2024:
Sekundarschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel „Sekundarschullehrer/in der Klasse I“ (Code V.07.04.30) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zum Berufstitel Mittelschullehrer/in der Stufe II (Kennziffer V.07.04.31).
– Während der Ausübung des Berufstitels Mittelschullehrer/in der Stufe II oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerfüllung; gute politische Qualitäten und eine gute Berufsethik sind vorhanden; man befindet sich nicht in der Disziplinarzeit und nicht in der Zeit, in der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei umgesetzt werden.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel „Lehrer/in der Mittelschule der 1. Klasse“, wie in Abschnitt 2, Abschnitt 6, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels „Mittelschullehrer/in“ der Stufe I gemäß den Punkten a, b, c, d, đ, e, g, i, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Insbesondere müssen die in Punkt i, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belobigungsformen den Nachahmertiteln und Belobigungsformen entsprechen, die während der Zeit erreicht wurden, in der Sie den Berufstitel „Mittelschullehrer/in“ der Stufe II oder einen gleichwertigen Titel innehatten.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit dem Berufstitel „Lehrer für die Mittelstufe II“ (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 7, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehatten.
(Artikel 8 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
4. Bedingungen für die Berücksichtigung der Beförderung von Lehrern an öffentlichen Gymnasien ab dem 15. Dezember 2024
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Besoldungsgruppe II ab dem 15. Dezember 2024:
Gymnasiallehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Gymnasiallehrer/in der Klasse II (Kennziffer V.07.05.14) bewerben, wenn sie die folgenden Kriterien und Voraussetzungen erfüllen:
- Ernennung zum/zur Gymnasiallehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.05.15).
– Während der Ausübung des Berufstitels Gymnasiallehrer der Stufe III oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gute politische Qualitäten und Berufsethik besitzt; keiner Disziplinarmaßnahme unterliegt; keiner Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften der Partei und dem Gesetz unterliegt.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung „Gymnasiumlehrer/in der Stufe II“, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT vorgeschrieben, in dem die Codes, die Standards und Ernennungen für die Berufsbezeichnung sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Gymnasien festgelegt sind, sowie in Klausel 2, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Gymnasiallehrers der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Dauer des Besitzes des Berufstitels Gymnasiallehrer/in der Stufe III (einschließlich der Dauer des Besitzes des entsprechenden Ranges) gemäß Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Falls der Lehrer/die Lehrerin vor der Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt hat, wird dies gemäß den Regierungsvorschriften in Punkt d, Klausel 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Klausel 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP, umgesetzt.
(Artikel 9 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Stufe I ab dem 15. Dezember 2024:
Gymnasiallehrer können sich für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Klasse I (Code V.07.05.13) bewerben, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zur Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Stufe II (Kennziffer V.07.05.14).
– Während der Ausübung des Berufstitels Gymnasiallehrer/Gymnasiallehrerin der Stufe II oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerfüllung; gute politische Qualitäten und Berufsethik sind vorhanden; der Arbeitnehmer befindet sich nicht in der Disziplinarzeit und nicht in der Zeit, in der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei umgesetzt werden.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung „Lehrer/in an weiterführenden Schulen der Stufe I“ gemäß Punkt a, Klausel 3, Artikel 5, Rundschreiben 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 2, Artikel 4, Rundschreiben 08/2023/TT-BGDDT.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels „Gymnasiumlehrer/in“ der Stufe I gemäß den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Insbesondere müssen die in Punkt h, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belobigungsformen den Nachahmertiteln und Belobigungsformen entsprechen, die während der Zeit erreicht wurden, in der Sie den Berufstitel „Gymnasiumlehrer/in“ der Stufe II oder einen gleichwertigen Titel innehatten.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Stufe II (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 5, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehaben.
(Artikel 10 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)
Notiz: Artikelinformationen dienen nur als Referenz!
- Die geltenden Bedingungen können zum Zeitpunkt des Lesens abgelaufen sein oder nicht mehr gelten!
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