Welche Einkünfte unterliegen im Jahr 2023 nicht der Sozialversicherungspflicht (SI) und sind von der Einkommensteuer (PIT) befreit? Wie genau? – Leser Ngoc Ho
Nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte im Jahr 2023
Gemäß Klausel 26, Artikel 1 des Rundschreibens 06/2021/TT-BLDTBXH umfasst das monatliche Gehalt für die obligatorische Sozialversicherung keine anderen Leistungen und Sozialleistungen wie:
- Bonus gemäß den Bestimmungen in Artikel 104 des Arbeitsgesetzbuchs 2019, Innovationsbonus.
- Verpflegungsgeld.
- Zuschüsse für Benzin, Telefon, Reisen, Unterkunft, Babysitting und Kinderbetreuung.
- Unterstützung beim Tod eines Angehörigen eines Arbeitnehmers, bei der Hochzeit eines Angehörigen eines Arbeitnehmers, an dessen Geburtstag sowie Zuschüsse für Arbeitnehmer in schwierigen Lebenslagen aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
- Sonstige Unterstützungsleistungen und Zulagen werden als separate Posten im Arbeitsvertrag aufgeführt, wie in Abschnitt c2, Punkt c, Klausel 5, Artikel 3 des Rundschreibens 10/2020/TT-BLDTBXH vorgeschrieben.
Von der Einkommensteuer befreites Einkommen 2023
Gemäß Artikel 4 des Einkommensteuergesetzes 2007 (geändert und ergänzt in den Jahren 2012, 2014 und 2020) sind folgende Einkünfte von der Einkommensteuer befreit:
(i) Einkünfte aus Immobilienübertragungen zwischen Ehemann und Ehefrau; leiblichem Vater, leiblicher Mutter und leiblichem Kind; Adoptivvater, Adoptivmutter und Adoptivkind; Schwiegervater, Schwiegermutter und Schwiegertochter; Schwiegervater, Schwiegermutter und Schwiegersohn; Großvater väterlicherseits, Großmutter väterlicherseits und Enkelkind; Großvater mütterlicherseits, Großmutter mütterlicherseits und Enkelkind; Geschwistern.
(ii) Einkünfte aus der Übertragung von Wohnhäusern, Landnutzungsrechten und mit Wohngrundstücken verbundenen Vermögenswerten von Einzelpersonen, wenn die Einzelpersonen nur ein Wohnhaus oder Grundstück besitzen.
(iii) Einkünfte aus dem Wert der Landnutzungsrechte von Einzelpersonen, denen der Staat Land zuteilt.
(iv) Einkünfte aus Erbschaften oder Schenkungen von Immobilien zwischen Ehemann und Ehefrau; leiblichem Vater, leiblicher Mutter und leiblichem Kind; Adoptivvater, Adoptivmutter und Adoptivkind; Schwiegervater, Schwiegermutter und Schwiegertochter; Schwiegervater, Schwiegermutter und Schwiegersohn; Großvater väterlicherseits, Großmutter väterlicherseits und Enkelkind; Großvater mütterlicherseits, Großmutter mütterlicherseits und Enkelkind; Geschwistern.
(v) Einkommen von Haushalten und Einzelpersonen, die direkt in der landwirtschaftlichen Produktion, Forstwirtschaft, Salzgewinnung, Aquakultur und Fischerei tätig sind und die nicht zu anderen Produkten weiterverarbeitet wurden oder lediglich einer konventionellen Vorverarbeitung unterzogen wurden.
(vi) Einkünfte aus der Umwandlung landwirtschaftlicher Nutzflächen von Haushalten und Einzelpersonen, die vom Staat für die Produktion bereitgestellt wurden.
(vii) Erträge aus Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten und Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen.
(viii) Einkünfte aus Überweisungen.
(ix) Für Nachtarbeit und Überstunden wird ein höherer Lohn gezahlt als für Tagarbeit und Arbeit während der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit.
(x) Rente aus der Sozialversicherungskasse; monatliche Rente aus der freiwilligen Rentenkasse.
(xi) Einkünfte aus Stipendien, darunter: Stipendien aus dem Staatshaushalt; Stipendien in- und ausländischer Organisationen im Rahmen der Bildungsförderungsprogramme dieser Organisationen.
(xii) Einkünfte aus Entschädigungen aus Lebens- und Nichtlebensversicherungsverträgen, Entschädigungen für Arbeitsunfälle, staatliche Entschädigungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungen.
(xiii) Einkünfte aus gemeinnützigen Fonds, deren Einrichtung durch die zuständigen staatlichen Stellen genehmigt oder anerkannt ist und die gemeinnützigen und humanitären Zwecken dienen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
(xiv) Einkünfte aus ausländischer Hilfe für wohltätige und humanitäre Zwecke in Form staatlicher und nichtstaatlicher Hilfe, die von den zuständigen staatlichen Stellen genehmigt wurde.
(xv) Einkünfte aus Gehältern und Löhnen vietnamesischer Besatzungsmitglieder, die für ausländische Reedereien oder international tätige vietnamesische Reedereien arbeiten.
(xvi) Einkünfte von Schiffseignern, von Personen mit Nutzungsrechten an Schiffen und von Personen, die auf Schiffen arbeiten, aus der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die unmittelbar der Offshore-Fischerei und der Ausbeutung von Meeresressourcen dienen.
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