Dieses Rundschreiben sieht die Überprüfung der Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen zu Währung, Bankwesen, Devisen und Geldwäschebekämpfung (nachfolgend „Währung und Bankwesen“ genannt) durch die zu überprüfenden Personen vor.
Der Antrag richtet sich nicht nur an Agenturen der Staatsbank, Kreditinstitute und Zweigstellen ausländischer Banken mit Bankgeschäften, sondern auch an Organisationen mit Devisengeschäften und Goldhandelsaktivitäten, Organisationen mit Kreditauskunfteien, Organisationen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienste anbieten und keine Banken sind, sowie an andere Organisationen und Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen zu Währung und Bankwesen.
Führt unangekündigte Kontrollen bei Banken, Organisationen und Einzelpersonen durch, die im Geld- und Bankgeschäft tätig sind.
Der Zweck der Inspektion besteht darin, Informationen, Daten und die Einhaltung der Geld- und Bankpolitik sowie der Gesetze des inspizierten Unternehmens zu überprüfen und zu bewerten, um Vollständigkeit, Richtigkeit und Einhaltung der Geld- und Bankgesetze sicherzustellen und die Effektivität und Effizienz der staatlichen Verwaltung im Geld- und Bankensektor zu steigern. Gleichzeitig sollen Verstöße gegen die Geld- und Bankgesetze aufgedeckt, verhindert und behandelt werden. Gegebenenfalls sollen Änderungen, Ergänzungen und Verbesserungen der Mechanismen, Richtlinien und Vorschriften der Geld- und Bankgesetze vorgeschlagen werden. Die Inspektion trägt zur Gewährleistung einer sicheren und gesunden Entwicklung des Kreditinstituts- und Finanzsystems bei und schützt die legitimen Rechte und Interessen der Einleger und Kunden von Kreditinstituten.
Inspektionen werden regelmäßig oder unangekündigt durchgeführt. Es ist sicherzustellen, dass es zwischen den Inspektionsaktivitäten der Inspektionseinheiten und zwischen Inspektionsaktivitäten zu keinen inhaltlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Überschneidungen oder Doppelungen der Inspektionsthemen kommt. Inspektionseinheiten führen unangekündigte Inspektionen auf Grundlage von Managementanforderungen und tatsächlichen Gegebenheiten oder aufgrund von Anfragen, Vorschlägen oder Rückmeldungen zuständiger staatlicher Behörden, Organisationen, Einzelpersonen oder auf Anfrage oder Anweisung des Gouverneurs der Staatsbank durch.
Dieses Rundschreiben tritt am 8. Februar in Kraft.
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