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Neueste Vorschriften zur Grundstücksaufteilung und zur Gebietsaufteilung in Nam Dinh

Báo Dân tríBáo Dân trí20/09/2024

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Das Volkskomitee der Provinz Nam Dinh hat soeben den Beschluss Nr. 35/2024 erlassen, der die Bedingungen und die Mindestfläche für die Landaufteilung und -zusammenlegung in der Region regelt. Diese Regelung tritt am 1. Oktober in Kraft.

Was die Abgrenzung von Gebieten zur Regelung der für die Landaufteilung in der Provinz zulässigen Mindestfläche betrifft, umfasst Gebiet I Grundstücke in Bezirken der Stadt Nam Dinh und bestehenden Städten.

Gebiet II umfasst Grundstücke in Wohngebieten entlang von Nationalstraßen, Provinzstraßen und Kreisstraßen sowie Wohngebiete entlang von Gemeindestraßen. Darüber hinaus gibt es Grundstücke in Wohngebieten in bestimmten Gebieten der Stadt Nam Dinh sowie der Bezirke Truc Ninh, Y Yen, Xuan Truong, Giao Thuy und Hai Hau.

Gebiet III umfasst Grundstücke in den übrigen Gebieten.

Quy định mới nhất về diện tích tách thửa, phân lô đất tại Nam Định - 1

Ein Stadtgebiet in der Provinz Nam Dinh (Foto: Duong Tam).

Im Bereich I muss das Grundstück, wenn es Bestandteil einer Straße oder Gasse mit einer Straßenbreite von über 2,5 m ist, nach der Aufteilung eine Mindestfläche von 30 m², eine Mindestfrontbreite von 4 m und eine Mindesttiefe zur Baugrenze von 5 m aufweisen.

Wenn die Gasse eine Straßenbreite von weniger als oder gleich 2,5 m hat, muss sie eine Mindestfläche von 45 m², eine Mindestfrontbreite von 4 m und eine Mindesttiefe im Vergleich zur Baugrenze von 7 m aufweisen.

In den Gebieten II und III haben die Wohngrundstücke nach der Parzellierung eine Mindestfläche von 50 m² bzw. 80 m², mit einer Mindestfrontbreite von 4 m und einer Mindesttiefe von 7 m ab der Baugrenze.

Für Gewerbe- und Dienstleistungsgrundstücke beträgt die Mindestfläche nach der Parzellierung 1.000 m², die Mindestfrontbreite 15 m und die Mindesttiefe ab der Baugrenze 20 m.

Bei nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beträgt die Mindestfläche 3.000 m², die Mindestfrontbreite 20 m und die Mindesttiefe ab der Baugrenze 25 m.

Bezüglich der Übergangsbestimmungen gilt, dass für bereits genutzte oder aufgeteilte Grundstücke, deren Wohnfläche kleiner ist als die Mindestwohnfläche, die vor dem 27. Juni 2013 existierten, aber die Bedingungen für die Erteilung einer Bescheinigung über das Landnutzungsrecht erfüllten, dem Landnutzer eine Bescheinigung ausgestellt werden muss.


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Quelle: https://dantri.com.vn/bat-dong-san/quy-dinh-moi-nhat-ve-dien-tich-tach-thua-phan-lo-dat-tai-nam-dinh-20240920005711715.htm

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