Das Gesundheitsministerium regelt die Dezentralisierung der Befugnis zur Ausstellung von Zertifikaten mit Werbeinhalten für medizinische Untersuchungs- und Behandlungsleistungen.
Gemäß dem Rundschreiben erfolgt die Ausstellung und Neuausstellung von Zertifikaten für Werbeinhalte für medizinische Untersuchungs- und Behandlungsleistungen gemäß Punkt c, Klausel 1, Artikel 12 des Rundschreibens Nr. 09/2015/TT-BYT des Gesundheitsministers vom 25. Mai 2015 zur Regelung der Bestätigung von Werbeinhalten für spezielle Produkte, Waren und Dienstleistungen unter der Verwaltung des Gesundheitsministeriums (ausgenommen medizinische Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen unter der Leitung des Gesundheitsministeriums) durch den Leiter der spezialisierten Gesundheitsagentur beim Volkskomitee auf Provinzebene.
Befugnis zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Verwaltung von Unterlagen zur Beurteilung einer Behinderung
In dem Rundschreiben wird eindeutig darauf hingewiesen, dass der Empfang, die Abwicklung und die Verwaltung von medizinischen Untersuchungsunterlagen in Absatz 1, Absatz 2, Artikel 7 und Absatz 1, Absatz 2, Artikel 8 des gemeinsamen Rundschreibens Nr. 34/2012/TTLT-BYT-BLDTBXH vom 28. Dezember 2012 des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Invaliden und Soziales festgelegt sind und die Feststellung des Behinderungsgrades durch den medizinischen Untersuchungsrat, die vom medizinischen Untersuchungsrat der Provinz durchgeführt wird, detailliert beschreiben.
Der Antrag auf Feststellung des Behinderungsgrades erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 5 des gemeinsamen Rundschreibens Nr. 34/2012/TTLT-BYT-BLDTBXH.
Das Verfahren und die Reihenfolge der Umsetzung sind wie folgt:
Im in Artikel 15 Punkt a, Absatz 2 des Gesetzes über Menschen mit Behinderungen genannten Fall ist der Vorsitzende des Rates zur Bestimmung des Behinderungsgrades dafür verantwortlich, einen Satz Dokumente gemäß den Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 des gemeinsamen Rundschreibens Nr. 34/2012/TTLT-BYT-BLDTBXH auszufüllen und die Dokumente innerhalb von drei Arbeitstagen an den Provinzialrat für medizinische Untersuchungen weiterzuleiten.
Im in Artikel 15 Punkt b, Punkt c, Absatz 2 des Gesetzes über Menschen mit Behinderungen genannten Fall ist der Vorsitzende des Rates zur Bestimmung des Behinderungsgrades dafür verantwortlich, einen Satz Dokumente gemäß den Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2, Absatz 3 des gemeinsamen Rundschreibens Nr. 34/2012/TTLT-BYT-BLDTBXH auszufüllen und die Dokumente innerhalb von drei Arbeitstagen an den Provinzialrat für medizinische Untersuchungen weiterzuleiten.
Innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Schlussfolgerung des Rates ist der medizinische Bewertungsrat dafür verantwortlich, eine Kopie des Berichts zur Bewertung der Behinderung an den Bewertungsrat für Behinderung auf Gemeindeebene am Wohnort der betreffenden Person und eine Kopie an die behinderte Person oder den gesetzlichen Vertreter der behinderten Person zu senden.
Dieses Rundschreiben tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und endet am 1. März 2027.
Das Rundschreiben 18/2025/TT-BYT ändert und ergänzt die folgenden Bestimmungen:
Ersetzen Sie den Ausdruck „Für Bezirke, Städte und Gemeinden in den Provinzen“ in Abschnitt 4, Artikel 1 des Rundschreibens Nr. 18/2018/TT-BYT des Gesundheitsministers vom 22. August 2018 zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Rundschreibens Nr. 52/2017/TT-BYT des Gesundheitsministers vom 29. Dezember 2017 zur Regelung von Verschreibungen und Rezepturen von Arzneimitteln und biologischen Produkten in der ambulanten Behandlung durch den Ausdruck „Für Gemeinden, Stationen und Sonderzonen“.
Ersetzen Sie den Ausdruck „Inselbezirk“ unter Punkt d, Absatz 2, Spalte „Zahlungsbedingungen“, Punkt 15 – Robotergestützte laparoskopische Chirurgie, in Liste 1 – Medizinisch-technische Dienste (DVKT) mit spezifischen Bestimmungen zu Bedingungen, Sätzen und Zahlungspreisen des Rundschreibens Nr. 35/2016/TT-BYT vom 28. September 2016 des Gesundheitsministers zur Bekanntgabe der Liste und Sätze sowie der Zahlungsbedingungen für medizinisch-technische Dienste im Rahmen der Leistungen für Teilnehmer der Krankenversicherung und unter Punkt d, Absatz 2, Artikel 7 des Rundschreibens Nr. 01/2025/TT-BYT vom 1. Januar 2025 des Gesundheitsministers zur detaillierten und richtungsweisenden Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes über die Krankenversicherung durch den Ausdruck „Sonderzone“.
Gemäß dem Rundschreiben gelten bei der Umbenennung der medizinischen Zentren von Bezirken, Gemeinden, Provinzstädten und zentral verwalteten Städten weiterhin die folgenden Regelungen für die medizinische Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Krankenversicherung:
- Punkt d, Klausel 1, Artikel 2 des Rundschreibens Nr. 20/2022/TT-BYT des Gesundheitsministers vom 31. Dezember 2022 zur Veröffentlichung der Liste, Sätze und Zahlungsbedingungen für Arzneimittel, biologische Produkte, radioaktive Arzneimittel und Marker im Rahmen der Leistungen für Teilnehmer an der Krankenversicherung wurde durch Klausel 4, Artikel 13 des Rundschreibens Nr. 01/2025/TT-BYT vom 1. Januar 2025 des Gesundheitsministers geändert und ergänzt, in dem die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Krankenversicherungsgesetzes detailliert beschrieben und geregelt wird.
– Punkt d, Klausel 1, Artikel 6 des Rundschreibens Nr. 01/2025/TT-BYT des Gesundheitsministers vom 1. Januar 2025, in dem die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes zur Krankenversicherung detailliert beschrieben und geregelt wird./.
Quelle: https://baochinhphu.vn/phan-cap-tham-quyen-cap-giay-xac-nhan-noi-dung-quang-cao-dich-vu-kham-chua-benh-102250620171817613.htm
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