Da Nang regelt die Grenzen der Landzuteilung für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten.
Da Nang regelt die Wohngrundstücksgrenze für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten, wobei die niedrigste Grenze 100 m² und die höchste 300 m² beträgt.
Da Nang regelt die Wohngrundstücksgrenze für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten. Die Mindestgrenze liegt bei 100 m², die Höchstgrenze bei 300 m². Foto: Linh Dan |
Das Volkskomitee der Stadt Da Nang hat gerade eine Begrenzung der Landnutzung für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten beschlossen. In einigen Bezirken des Distrikts Hai Chau beträgt die Mindestgrenze 100 m², in einigen Gemeinden der Distrikte Hoa Vang und Hoang Sa 300 m².
Dementsprechend beträgt im Bezirk Hai Chau die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen in den Bezirken Hoa Cuong Bac und Hoa Cuong Nam 150 m²; in den übrigen Bezirken 100 m². Die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen in den Bezirken An Khe, Hoa Khe, Thanh Khe Dong und Thanh Khe Tay (Bezirk Thanh Khe) beträgt 150 m²; in den übrigen Bezirken 100 m².
Im Bezirk Son Tra beträgt die maximale Wohngrundstücksfläche für Einzelpersonen in allen Bezirken 150 m². Für die Nutzung von Grundstücken vor den Straßen Le Van Hien, Tran Dai Nghia und den beiden Bezirken My An und Khue My (Bezirk Ngu Hanh Son) beträgt die maximale Wohngrundstücksfläche 150 m². In den übrigen Bezirken Hoa Quy und Hoa Hai beträgt die maximale Wohngrundstücksfläche 200 m².
Bei der Landnutzung an Standorten mit Blick auf die Straßen Ton Duc Thang, Nguyen Luong Bang, Nguyen Van Cu, Au Co, Hai Van – Tuy Loan-Umgehungsstraße (Bezirk Lien Chieu) beträgt die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen 150 m². An den übrigen Standorten beträgt die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen 200 m².
Im Bezirk Cam Le, Bezirk Khue Trung und bei der Landnutzung an der Straßenfront der Straßen Truong Chinh (die Seite ohne Eisenbahn), Ton Duc Thang, Cach Mang Thang 8 und Truong Son beträgt die Grundstückszuteilung für Einzelpersonen 150 m². Die übrigen Standorte sind 200 m² groß.
Im Bezirk Hoa Vang beträgt die Grenze für die Zuteilung von Wohnbauland an Einzelpersonen bei Landnutzung an Standorten mit Blick auf die folgenden Straßen: Nationalstraße 1A, Nationalstraße 14B, Truong Son, Nationalstraße 14G, DT 601 (Abschnitt gehört zur Gemeinde Hoa Son), DT 602, DT 605, Schnellstraße Hoa Lien – Tuy Loan, Verlängerung Hoang Van Thai, Hoa Phuoc – Hoa Khuong, westliche Ringstraße 150 m².
Die maximale Wohngrundstücksgröße für Einzelpersonen in den Gemeinden Hoa Phuoc, Hoa Chau, Hoa Tien, Hoa Nhon, Hoa Phong, Hoa Khuong, Hoa Son und Hoa Lien beträgt 200 Quadratmeter; in den Gemeinden Hoa Bac, Hoa Phu und Hoa Ninh beträgt sie 300 Quadratmeter. Im Bezirk Hoang Sa beträgt die maximale Wohngrundstücksgröße für Einzelpersonen 300 Quadratmeter.
Gemäß Beschluss Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 darf die Zuteilung ungenutzter Flächen an Einzelpersonen zur Nutzung gemäß dem von den zuständigen Behörden genehmigten Planungs- und Landnutzungsplan für den Anbau einjähriger und mehrjähriger Pflanzen pro Flächenart 1.000 m² nicht überschreiten. Die Zuteilung von Flächen für Aquakultur und Salzproduktion darf 5.000 m² nicht überschreiten. Die Zuteilung von Flächen für die Anpflanzung von Produktionswäldern darf 20.000 m² nicht überschreiten.
Die Obergrenze für die Übertragung landwirtschaftlicher Nutzungsrechte einer Einzelperson darf das Zehnfache der Obergrenze für die Zuteilung landwirtschaftlicher Flächen einer Einzelperson für jeden im Bodengesetz festgelegten Landtyp nicht überschreiten.
Die Grenze für die Anerkennung von Wohngrundstücken bei der Erteilung einer Bescheinigung über Landnutzungsrechte und Eigentumsrechte an mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerten wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 141 des Bodengesetzes berechnet.
Insbesondere wird bei Grundstücken, die vor dem 18. Dezember 1980 angelegt wurden, die Grenze für die Anerkennung von Wohnbauland auf das Zehnfache der in der Entscheidung Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 festgelegten Grenze für die Zuteilung von Wohnbauland festgelegt; bei Grundstücken, die zwischen dem 18. Dezember 1980 und dem 15. Oktober 1993 angelegt wurden, wird die Grenze für die Anerkennung von Wohnbauland auf das Zweifache der in der Entscheidung Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 festgelegten Grenze für die Zuteilung von Wohnbauland festgelegt.
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