Reduzierung und Vereinfachung der Geschäftsvorschriften unter der Leitung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie
Beschluss zur Reduzierung und Vereinfachung einer Reihe von Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Geschäftsbereichen in sechs Bereichen: Vertretungsdienste für gewerbliches Eigentum; Bewertungsdienste für gewerbliches Eigentum; Konformitätsbewertungsdienste; Technologiebewertungs- und -beurteilungsdienste; Wissenschafts- und Technologiemanagement; Einfuhr spezialisierter Transportmittel in technologische Linien, die direkt für Produktionsaktivitäten von Investitionsprojekten verwendet werden.
Insbesondere im Hinblick auf die Vertretung von gewerblichem Eigentum wird mit der Entscheidung für das Verfahren zur Registrierung einer Dienstleistungsorganisation für gewerbliches Eigentum die Anforderung einer Kopie der Gewerbeanmeldung im Antrag auf Registrierung einer Dienstleistungsorganisation für gewerbliches Eigentum abgeschafft. Stattdessen wird die Anforderung hinzugefügt, dass der Antragsteller im Antrag auf Registrierung einer Dienstleistungsorganisation für gewerbliches Eigentum den Unternehmenscode angibt, sodass dieser in der Nationalen Datenbank für Gewerbeanmeldungen gesucht und die Angabe im Antrag korrigiert werden kann.
In Bezug auf das Verfahren zur Erfassung von Änderungen bei Serviceorganisationen für gewerbliches Eigentumsvertretungen/Vertretern für gewerbliches Eigentum wird mit der Entscheidung die Anforderung einer Kopie der Gewerbeanmeldung im Antrag auf Erfassung von Änderungen bei Serviceorganisationen für gewerbliches Eigentumsvertretungen aufgehoben. Stattdessen wird die Anforderung hinzugefügt, dass der Antragsteller im Antrag auf Erfassung von Änderungen bei Serviceorganisationen für gewerbliches Eigentumsvertretungen den Unternehmenscode angibt, sodass dieser in der Nationalen Datenbank für Gewerbeanmeldungen gesucht und die Angabe im Antrag korrigiert werden kann.
In Bezug auf das Verfahren zur Erteilung eines Praxiszertifikats für die Vertretung gewerblicher Schutzrechte wird mit der Entscheidung die Anforderung aufgehoben, im Antrag auf ein Praxiszertifikat für die Vertretung gewerblicher Schutzrechte eine „Kopie der Mitteilung über das Bestehen der Prüfung – Vertretung gewerblicher Schutzrechte, organisiert von der Abteilung für geistiges Eigentum“ vorzulegen.
Dienstleistungsbereich der Bewertung von gewerblichem Eigentum
Im Bereich der Bewertungsdienstleistungen für gewerbliches Eigentum wird mit der Entscheidung die Anforderung einer Kopie der Gewerbeanmeldung im Antrag auf eine Berechtigungsbescheinigung für die Bewertungstätigkeit für gewerbliches Eigentum abgeschafft. Stattdessen wird die Anforderung hinzugefügt, dass der Antragsteller im Antragsformular für eine Berechtigungsbescheinigung für die Bewertungstätigkeit für gewerbliches Eigentum den Unternehmenscode angibt, damit dieser in der Nationalen Datenbank für Gewerbeanmeldungen gesucht und die Angabe im Antragsformular korrigiert werden kann.
In Bezug auf das Verfahren zur Erteilung einer Berechtigungsbescheinigung für die Bewertung gewerblicher Immobilien hebt der Beschluss die Anforderung auf, dass dem Antrag auf Neuausstellung einer Berechtigungsbescheinigung für die Bewertung gewerblicher Immobilien eine Kopie der Gewerbeanmeldung beigefügt werden muss. Stattdessen wird die Anforderung hinzugefügt, dass der Antragsteller im Antrag auf Neuausstellung einer Berechtigungsbescheinigung für die Bewertung gewerblicher Immobilien den Unternehmenscode angibt, damit dieser in der Nationalen Datenbank der Gewerbeanmeldung nachgeschlagen und die Angabe im Antrag korrigiert werden kann.
Geschäftsbereich Konformitätsbewertungsdienstleistungen
Bezüglich des Verfahrens zur Erteilung einer Berechtigungsbescheinigung für die Bewertung gewerblichen Eigentums gilt gemäß der Entscheidung: Wenn die Prüforganisation für den gesamten Umfang der Prüfregistrierung anerkannt wurde, muss die Prüforganisation eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung mit dem anerkannten Umfang vorlegen.
Falls die Prüforganisation anerkannt wurde, der Umfang der Prüftätigkeiten jedoch über den anerkannten Umfang hinausgeht, muss die Prüforganisation eine Kopie des Akkreditierungszertifikats mit dem anerkannten Umfang und eine Erklärung zur Prüfkapazität gemäß den Anforderungen von ISO/IEC 17025 oder nationalen Normen bzw. internationalen Normen für spezialisierte Prüfungen für den nicht anerkannten Umfang vorlegen.
Falls die Prüforganisation nicht anerkannt wurde: Die Prüforganisation muss eine Erklärung zur Prüfkapazität gemäß den Anforderungen der ISO/IEC 17025 oder nationalen Normen bzw. internationalen Standards für Spezialprüfungen vorlegen.
Abschaffung der Anforderung, im Registrierungsdossier eine Liste der Prüfer einzureichen, sowie der Musterliste der Prüfer in Anhang II, erlassen mit Dekret Nr. 154/2018/ND-CP vom 9. November 2018 der Regierung zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung einer Reihe von Vorschriften zu Investitions- und Geschäftsbedingungen im Bereich der staatlichen Verwaltung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie und einer Reihe von Vorschriften zu Fachinspektionen.
Vereinfachen Sie das Registrierungsformular für Testaktivitäten und das Zertifikatsformular für die Registrierung von Testaktivitäten, um die Registrierung durch Organisationen und Einzelpersonen zu erleichtern.
In Bezug auf das Verfahren zur Erteilung eines Registrierungszertifikats für Bewertungstätigkeiten wird mit der Entscheidung die Anforderung abgeschafft, im Registrierungsdossier eine Liste der Gutachter und die Musterliste der Gutachter in Anhang II, herausgegeben mit Dekret Nr. 154/2018/ND-CP, einzureichen.
Geschäftsfeld Technologiebewertung und Bewertungsdienstleistungen
In Bezug auf das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats über die Berechtigung zur Erbringung von Technologiebewertungsdiensten vereinfacht der Beschluss die Anforderung an Organisationen, „beglaubigte Kopien des Beschlusses zur Gründung der Organisation, der Gewerbeanmeldung oder der Investitionsregistrierungsbescheinigung“ vorzulegen. Diese Anforderung ist in Punkt b, Klausel 1, Artikel 35 des Regierungserlasses Nr. 76/2018/ND-CP vom 15. Mai 2018 festgelegt, der die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes zum Technologietransfer detailliert beschreibt und regelt, und verlangt von Organisationen, „eine Kopie des Beschlusses zur Gründung der Organisation, der Gewerbeanmeldung oder der Investitionsregistrierungsbescheinigung“ vorzulegen.
Vereinfachen Sie die Anforderung an Organisationen, „beglaubigte Kopien“ der Qualifikationen von Experten für Technologiebewertung bereitzustellen, wie in Punkt c, Klausel 1, Artikel 35 des Dekrets Nr. 76/2018/ND-CP vorgeschrieben, um „beglaubigte Kopien“ der Qualifikationen von Experten für Technologiebewertung bereitzustellen …
Bereich Wissenschafts- und Technologiemanagement
In Bezug auf das Verfahren zur Erteilung des ersten Zertifikats zur Betriebsregistrierung für wissenschaftliche und technologische Organisationen – Verwaltungsverfahren auf zentraler Ebene – wird mit der Entscheidung die in Punkt c, Klausel 4, Artikel 6 des Rundschreibens Nr. 03/2014/TT-BKHCN des Ministers für Wissenschaft und Technologie vom 31. März 2014 zur Festlegung der Bedingungen für die Gründung und Registrierung von wissenschaftlichen und technologischen Organisationen, Repräsentanzen und Zweigstellen wissenschaftlicher und technologischer Organisationen vorgeschriebene Dateikomponente „Lebenslauf“ gestrichen. Aus den in Punkt c, Klausel 4, Artikel 6 des Rundschreibens Nr. 03/2014/TT-BKHCN vorgeschriebenen Anträgen auf offizielle Arbeit (Formular 9) und auf Teilzeitarbeit (Formular 10) werden die Angaben zu Geburtsdatum, Geschlecht und ständiger Anschrift gestrichen.
Ergänzen Sie gleichzeitig die Informationen im Antrag auf eine offizielle Arbeit (Formular 9) und im Antrag auf eine Teilzeitarbeit (Formular 10) gemäß Punkt c, Klausel 4, Artikel 6 des Rundschreibens Nr. 03/2014/TT-BKHCN mit der Bürgeridentifikationsnummer.
In Bezug auf das Verfahren zur Erteilung des ersten Betriebszertifikats für eine Wissenschafts- und Technologieorganisation – provinzielles Verwaltungsverfahren – entfernt die Entscheidung die in Punkt c, Klausel 4, Artikel 6 – Rundschreiben Nr. 03/2014/TT-BKHCN angegebene Dateikomponente „CV“.
Entfernen Sie außerdem die Angaben zu Geburtsdatum, Geschlecht und ständiger Adresse aus dem Antrag auf eine offizielle Anstellung (Formular 9) und dem Antrag auf eine gleichzeitige Anstellung (Formular 10), wie in Punkt c, Klausel 4, Artikel 6 des Rundschreibens Nr. 03/2014/TT-BKHCN vorgeschrieben.
Ergänzen Sie die Informationen im Antrag auf eine offizielle Beschäftigung (Formular 9) und im Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung (Formular 10) gemäß Punkt c, Klausel 4, Artikel 6, Rundschreiben Nr. 03/2014/TT-BKHCN, Bürgeridentifikationsnummer.
Bereich des Imports spezialisierter Transportmittel in technologischen Linien, die direkt für Produktionsaktivitäten von Investitionsprojekten verwendet werden
Für das Verfahren zur Bestätigung von spezialisierten Transportmitteln in der technologischen Linie, die direkt für die Produktionsaktivitäten des Investitionsprojekts verwendet werden, vereinfachen Sie die Anforderung an die Organisation, „beglaubigte Kopien (oder Kopien, die zum Vergleich mit den Originalen vorgelegt werden) der folgenden Dokumente (sofern vorhanden) bereitzustellen“: Investitionsregistrierungszertifikat, Unternehmensregistrierungszertifikat gemäß Klausel 6, Artikel 5 des Beschlusses Nr. 30/2018/QD-TTg des Premierministers vom 31. Juli 2018 zur Festlegung der Reihenfolge und Verfahren zur Bestätigung von Waren, die direkt für die Entwicklung von Technologie-Inkubationsaktivitäten, Wissenschafts- und Technologieunternehmensinkubation, technologischer Innovation verwendet werden; spezialisierte Transportmittel in der technologischen Linie, die direkt für die Produktionsaktivitäten des Investitionsprojekts verwendet werden, in die Anforderung an die Organisation, „eine Kopie des Investitionsregistrierungszertifikats, Unternehmensregistrierungszertifikats (sofern vorhanden)“ bereitzustellen.
Der Premierminister beauftragt das Ministerium für Wissenschaft und Technologie sowie die relevanten Ministerien und Zweigstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Umsetzung der Inhalte und Fristen, die im vom Premierminister genehmigten Plan zur Reduzierung und Vereinfachung von Vorschriften im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten festgelegt sind.
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