Das Ministerium für Bildung und Ausbildung ändert und ergänzt das Rundschreiben 02/2022/TT-BGDDT zur Eröffnung von Ausbildungsstudiengängen und präzisiert die Bestimmungen zu „geeigneten Studiengängen“ auf Doktorats- und Masterebene sowie die Bedingungen für die Eröffnung von Ausbildungsstudiengängen auf Master- und Doktoratsebene.
Das Ministerium für Bildung und Ausbildung ändert und ergänzt das Rundschreiben 02/2022/TT-BGDDT zur Eröffnung von Ausbildungsstudiengängen und präzisiert die Bestimmungen zu „geeigneten Studiengängen“ auf Doktorats- und Masterebene sowie die Bedingungen für die Eröffnung von Ausbildungsstudiengängen auf Master- und Doktoratsebene.
Das Ministerium für Bildung und Ausbildung hat soeben das Rundschreiben 16/2024/TT-BGDDT herausgegeben, mit dem einige Artikel des Rundschreibens 02/2022/TT-BGDDT geändert und ergänzt werden. Darin werden die Bedingungen, die Reihenfolge und das Verfahren für die Eröffnung von Ausbildungsgängen und die Aussetzung des Betriebs von Ausbildungsgängen auf Universitäts-, Master- und Doktoratsebene festgelegt. Das Rundschreiben tritt am 5. Januar 2025 in Kraft.
Ergänzende Regelungen für Lehrende
In Bezug auf das Lehrpersonal fügt das Rundschreiben Bestimmungen hinzu, dass der für die Entwicklung und Umsetzung des Ausbildungsprogramms zuständige Dozent und der für die Durchführung des Ausbildungsprogramms zuständige Dozent ein festangestellter Dozent sein muss, der das maximale Renteneintrittsalter gemäß den Regierungsvorschriften über die höhere Altersgrenze für Beamte in öffentlichen Diensteinheiten nicht überschritten hat.
Diese Dozenten übernehmen jährlich die direkte Lehre in einer Reihe von Pflichtveranstaltungen oder betreuen Masterarbeiten und Doktorarbeiten im Rahmen des Ausbildungsprogramms.
Ergänzende Regelungen zu geeigneten Studiengängen auf Doktorats- und Masterstufe
Das Rundschreiben ergänzt die Regelungen zu geeigneten Studiengängen auf Doktorats- und Masterniveau um einige Studiengänge der unteren Ausbildungsstufe, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen:
Gleiche Bezeichnung wie das Ausbildungsfach oder Erfüllung der Bestimmungen der Ausbildungsstandards des Ministeriums für Bildung und Ausbildung.
Falls für das entsprechende Fach oder die Fachgruppe kein Ausbildungsplanstandard existiert, muss eine wissenschaftliche und praktische Grundlage vorhanden sein, die vom Wissenschafts- und Ausbildungsrat der Ausbildungseinrichtung als das Fach mit der engsten beruflichen Grundlage zum Ausbildungsbereich bestimmt wurde und von der Mehrheit der Absolventen des Ausbildungsbereichs bei einem Studium auf höherer Ebene gewählt wurde. Die Bestätigung erfolgte durch das Ministerium für Bildung und Ausbildung auf der Grundlage der Stellungnahme des vom Ministerium für Bildung und Ausbildung eingerichteten Berufsbeirats.
Ein geeigneter Studiengang auf Doktoratsniveau für einen Ausbildungsstudiengang auf demselben Niveau muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Gleiche Bezeichnung wie das Ausbildungsfach oder Erfüllung der Bestimmungen der Ausbildungsstandards des Ministeriums für Bildung und Ausbildung.
Falls für das entsprechende Fachgebiet oder die entsprechende Studienfachgruppe kein Ausbildungsplanstandard existiert: Es liegt eine wissenschaftliche und praktische Grundlage vor, die vom Wissenschafts- und Ausbildungsrat der Ausbildungseinrichtung festgestellt wurde und auf deren Grundlage das Studienfach den gleichen beruflichen Hintergrund hat und zur gleichen Studienfachgruppe gehört wie das Ausbildungsstudienfach; dies wurde vom Ministerium für Bildung und Ausbildung auf Grundlage der Stellungnahme des vom Ministerium für Bildung und Ausbildung eingerichteten Berufsbeirats bestätigt.
Änderung und Ergänzung der Bedingungen für die Eröffnung von Ausbildungsschwerpunkten auf Master- und Doktoratsebene
Mit Rundschreiben 16 werden auch die Bedingungen für die Eröffnung von Master- und Doktorandenprogrammen geändert und ergänzt. Demnach enthalten die Bedingungen für die Eröffnung von Masterstudiengängen zusätzliche Regelungen, die Erfahrung in der Organisation von Ausbildung und wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit dem Studiengang erfordern und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Der Masterstudiengang ist ein Studiengang, der für einen auf Universitätsniveau ausgebildeten und mit einem Abschluss ausgezeichneten Studenten geeignet ist. Die in Absatz 1, Artikel 5 angegebene Anzahl von Dozenten muss in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre direkte Lehrerfahrung in über 50 % der Fächer des Ausbildungsprogramms gesammelt und insgesamt mindestens 20 Artikel und wissenschaftliche Berichte in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht haben, die vom staatlichen Professorenrat für den Ausbildungsstudiengang als Erstautor oder korrespondierender Autor bewertet wurden.
In Bezug auf die Bedingungen für die Eröffnung eines Doktorandenausbildungsprogramms ändert und ergänzt Rundschreiben 16 die Vorschriften über Erfahrungen in der Organisation von Ausbildung und wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Der Promotionsstudiengang ist ein Studiengang, der für einen Studiengang geeignet ist, der eine Ausbildung abgeschlossen und einen Master-Abschluss erworben hat; in den letzten fünf Jahren hat die in Absatz 1, Artikel 6 angegebene Anzahl von Dozenten an der Betreuung von fünf Doktorarbeiten im Rahmen des Promotionsstudiengangs mitgewirkt, die (an einer anderen Ausbildungseinrichtung) erfolgreich verteidigt wurden; gleichzeitig hat der Studiengang als Erstautor oder korrespondierender Autor insgesamt mindestens 50 Artikel und wissenschaftliche Berichte in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht, die vom Staatsrat der Professoren für den Promotionsstudiengang bewertet wurden.
Darüber hinaus müssen die Ausbildungseinrichtungen die Kriterien der universitären Ausbildungsstandards erfüllen, die auch für Einrichtungen zur Doktorandenausbildung gelten. Dazu gehören der Anteil der Vollzeitdozenten mit Doktortitel, der Anteil der Einnahmen aus wissenschaftlichen und technologischen Aktivitäten (mit Ausnahme der Ausbildungseinrichtungen, die dem Verteidigungsministerium und dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen) und die durchschnittliche Anzahl wissenschaftlicher und technologischer Veröffentlichungen pro Vollzeitdozent.
Im Dekret 124/2024/ND-CP heißt es eindeutig, dass bei der Durchführung ausländischer Ausbildungsprogramme in Vietnam sichergestellt werden muss, dass sie keine Inhalte enthalten, die der Landesverteidigung, der Sicherheit oder den öffentlichen Interessen abträglich sind.
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Quelle: https://www.vietnamplus.vn/sua-doi-bo-sung-quy-dinh-ve-mo-nganh-dao-tao-trinh-do-dai-hoc-thac-sy-tien-sy-post995966.vnp
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