Absatz 2, Artikel 12 des Dekrets Nr. 52/2024/ND-CP (gültig ab 1. Juli 2024) legt die Handhabung von Guthaben bei der Schließung von Zahlungskonten wie folgt fest:
a) Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zahlungskontoinhabers oder aufgrund einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Zahlungskontoinhaber und dem Zahlungsdienstleister; ist der Kontoinhaber geschäftsunfähig, hat er eine eingeschränkte Denk- oder Verhaltenskontrolle oder ist er geschäftsunfähig, erfolgt die Auszahlung auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers gemäß den zivilrechtlichen Bestimmungen; ist der Kontoinhaber eine verstorbene oder für tot erklärten Person, erfolgt die Auszahlung an den Erben oder gesetzlichen Vertreter;
b) Zahlung gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidung der zuständigen Behörde;
c) In Fällen, in denen der rechtmäßige Begünstigte über den Saldo auf dem Zahlungskonto benachrichtigt wurde, diesen aber nicht entgegennimmt, ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.
Somit ist der Umgang mit Salden bei Schließung von Zahlungskonten ab Juli 2024 wie oben geregelt.
Fälle der Zahlungskontosperrung ab dem 1. Juli 2024
Das Dekret Nr. 52/2024/ND-CP regelt die Eröffnung und Nutzung von Bankkonten und legt Fälle fest, in denen die Zahlungskonten von Kunden eingefroren werden.
Konkret erfolgt eine teilweise oder vollständige Sperrung des Bankkontoguthabens nach vorheriger Vereinbarung zwischen Zahlungskontoinhaber und Zahlungsdienstleister oder auf Wunsch des Kontoinhabers.
Der zweite Fall ist der, wenn eine schriftliche Entscheidung oder Anfrage einer zuständigen Behörde vorliegt, wie vorgeschrieben.
Drittens, wenn der Zahlungsdienstleister bei der irrtümlichen Gutschrift auf dem Kundenkonto einen Fehler oder Irrtum feststellt oder nach Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Kunden aufgrund eines Fehlers oder Irrtums im Vergleich zum Zahlungsauftrag des Auftraggebers eine Rückerstattung beim Geldtransferdienstleister beantragt. Der auf dem Zahlungskonto gesperrte Betrag darf den Betrag des Fehlers oder Irrtums nicht übersteigen (3).
Der vierte Fall liegt vor, wenn ein Antrag auf Sperrung durch einen der gemeinsamen Zahlungskontoinhaber vorliegt, außer in Fällen, in denen zwischen dem Zahlungsdienstleister und den gemeinsamen Zahlungskontoinhabern eine vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Das Dekret Nr. 52/2024/ND-CP sieht vor, dass die Aufhebung der Zahlungskontosperrung erfolgt:
- Gemäß schriftlicher Vereinbarung zwischen Zahlungskontoinhaber und Zahlungsdienstleister;
- Wenn eine zuständige Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung der Blockade beschließt;
- Die unter Punkt 3 genannten Fehler und Irrtümer bei den Geldtransferzahlungen wurden behoben.
- Auf Antrag aller Gemeinschaftskontoinhaber zur Aufhebung der Sperre oder nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister und den Gemeinschaftskontoinhabern.
In der Verordnung heißt es eindeutig, dass Zahlungsdienstleister, Zahlungskontoinhaber und zuständige Behörden im Falle einer rechtswidrigen Sperrung oder Aufforderung zur Sperrung von Zahlungskonten und dadurch verursachten Schäden für die Zahlungskontoinhaber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Darüber hinaus legt das Dekret Nr. 52/2024/ND-CP auch klar fest, dass die Schließung eines Zahlungskontos erfolgt, wenn:
- Der Zahlungskontoinhaber hat alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto beantragt und vollständig erfüllt;
- Der Zahlungskontoinhaber ist eine verstorbene oder für tot erklärte natürliche Person;
- Die Organisation verfügt über ein Zahlungskonto, dessen Betrieb gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingestellt wurde;
- Der Zahlungskontoinhaber verstößt gegen die in Absatz 5 und Absatz 8, Artikel 8 des Dekrets 52/2024/ND-CP genannten verbotenen Handlungen in Bezug auf Zahlungskonten.
- Fälle, in denen eine vorherige schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahlungskontoinhaber und dem Zahlungsdienstleister getroffen wurde;
- Andere gesetzlich vorgeschriebene Fälle.
Die oben genannten Regelungen treten ab dem 1. Juli 2024 in Kraft.
Minh Hoa (t/h)
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Quelle: https://www.nguoiduatin.vn/dong-tai-khoan-thanh-toan-ma-con-so-du-trong-tai-khoan-xu-ly-the-nao-a669252.html
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