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Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen zum Abbau von Mineralien für Baumaterialien

Die Regierung erlässt das Dekret Nr. 193/2025/ND-CP, das eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Geologie und Mineralien enthält. Dieses Dekret tritt am 2. Juli 2025 in Kraft.

Báo Lào CaiBáo Lào Cai08/07/2025

Chính phủ ban hành Nghị định số 193/2025/NĐ-CP quy định chi tiết một số điều và biện pháp thi hành Luật Địa chất và khoáng sản.
Die Regierung hat das Dekret Nr. 193/2025/ND-CP erlassen, das eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Geologie und Mineralien enthält.

Das Dekret Nr. 193/2025/ND-CP enthält eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Geologie und Mineralien und besteht aus 11 Kapiteln und 155 Artikeln. Darin werden die folgenden Inhalte klar dargelegt: Grundlegende geologische Untersuchung, geologische Untersuchung von Mineralien; Mineraliengebiete; Mineralienaktivitäten, Mineraliengewinnung, Mineralienverarbeitung; Schließung von Mineralienminen der Gruppen I, II und III; Verwaltung strategischer und wichtiger Mineralien; Verwaltung von Sand und Kies in Flussbetten, Seebetten und Meeresgebieten; Informationen und Daten zu Geologie und Mineralien; Finanzen im Bereich Geologie, Mineralien und Versteigerung von Mineralienabbaurechten; Spezialinspektion für Geologie und Mineralien; …

Dieses Dekret gilt für Behörden, Organisationen, Gemeinden, Haushalte und Einteilungen, die an grundlegenden geologischen Untersuchungen, geologischen Untersuchungen von Mineralien, Mineralienaktivitäten, Mineraliengewinnung und anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit Geologie und Mineralien auf dem Gebiet der Sozialistischen Republik Vietnam teilnehmen.

Zu den Mineralien der Gruppe IV zählen gemäß Dekret 193/2025/ND-CP: Mineralien, die als allgemeine Baumaterialien verwendet werden und nur zum Auffüllen, für den Bau von Fundamenten, für Bewässerungsanlagen sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Naturkatastrophen geeignet sind, darunter: Ton, Hügelerde, Erde mit anderen Namen; mit Steinen, Sand, Kieselsteinen oder Kies vermischte Erde; Sand aller Art (ausgenommen Sand und Kies aus Flussbetten, Seebetten und Meeresgebieten; weißer Quarzsand).

Bezüglich der Laufzeit der Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV ist in der Verordnung Folgendes festgelegt:

Die Lizenz zur Gewinnung von Mineralien der Gruppe IV, die den in Absatz 1, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien genannten Organisationen und Einteilungen gewährt wird, hat eine maximale Laufzeit von zehn Jahren, einschließlich der Bauzeit und der gemäß dem Investitionsprojekt zur Gewinnung von Mineralien festgelegten Gewinnungsdauer. Die Laufzeit der Lizenz zur Gewinnung von Mineralien der Gruppe IV kann gemäß Artikel 90 dieses Dekrets mehrmals verlängert werden, die Gesamtverlängerungsdauer darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten.

Die Laufzeit der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV, die der in Absatz 2 Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien Organisation genannten Projekte, Arbeiten, Baugegenstände und Notfallmobilisierungsmaßnahmen, bei denen Mineralien der Gruppe IV verwendet werden und die in der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV aufgeführt sind (nachfolgend „Projekt, Arbeiten unter Verwendung von Mineralien“) sind. Die Laufzeit der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 90 dieser Verordnung mehrmals verlängert werden, die Gesamtlaufzeit der Erteilung und Verlängerung darf jedoch die Bauzeit (einschließlich der verlängerten und angepassten Laufzeit) des Projekts oder der Arbeiten unter Verwendung von Mineralien, die in der Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV aufgeführt sind, nicht überschreiten.

In Bezug auf die Erteilung von Lizenzen für die Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV heißt es im Dekret eindeutig:

Die Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV an Organisationen und Einteilung sind in Absatz 1, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien wie folgt festgelegt:

- Die zuständige staatliche Behörde hat die Investitionspolitik des Investitionsprojekts zur Gewinnung von Bodenschätzen beschlossen oder genehmigt, sofern eine Entscheidung oder Genehmigung der Investitionspolitik gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes erforderlich ist.

- Die zuständige staatliche Verwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Beurteilung des Umweltberichts genehmigt oder in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Erteilung einer Umweltlizenz gemäß den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes erforderlich ist, eine Umweltlizenz für das Investitionsprojekt zur Gewinnung von Mineralien erteilt;

- In Übereinstimmung mit den in Absatz 2, Artikel 73 des Gesetzes über Geologie und Mineralien festgelegten Grundsätzen der Mineraliengewinnung;

- Für das Gebiet, für das eine Bergbaulizenz erteilt werden soll, liegen Untersuchungsergebnisse, allgemeine Informationsbewertungen für Mineralien der Gruppe IV oder Ergebnisse der Mineralienexploration vor, die von einer zuständigen Behörde bestätigt, anerkannt oder genehmigt wurden.

Die in Absatz 2, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien genannten Organisationen werden berücksichtigt und erhalten eine Lizenz zur Ausführung von Mineralien der Gruppe IV, wenn sie die in Absatz 1 Punkt c und d dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen.

Die Reihenfolge und das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV an Organisationen und Einteilung gemäß Absatz 1, Artikel 72 des Gesetzes über Geologie und Mineralien lauten wie folgt:

Innerhalb von höchstens 15 Tagen nach Erhalt der Akten ist die Aktenbewertungsagentur dafür verantwortlich, Dokumente, Akten und Inhalte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV zu untersuchen und zu überprüfen. Sie führt Inspektionen vor Ort durch und sendet bei Bedarf eine schriftliche Anfrage nach Stellungnahmen der zuständigen Behörden des Volkskomitees der Provinz zu Regionen, in denen der Abbau von Mineralien verboten ist, Gebiete, in denen der Abbau von Mineralien verboten ist, Gebiete, in denen der Abbau von Mineralien vorübergehend verboten ist, und Inhalte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV.

Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Inspektion wird von der Aktenbewertungsagentur festgelegt, muss jedoch abgeschlossen sein, bevor die Akte für die Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV beim Volkskomitee der Provinz eingereicht werden.

Innerhalb von höchstens fünf Werktagen ab dem Datum der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme durch die für die Aktenbewertung zuständige Stelle gemäß Punkt a) dieses Abschnitts ist die konsultierte Stelle verpflichtet, zu wichtigen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Erfolgt nach Ablauf der in diesem Abschnitt festgelegten Frist keine schriftliche Antwort der konsultierten Stelle, gilt dies als Zustimmung der konsultierten Stelle und sie ist für den relevanten Inhalt der Akte zur Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV verantwortlich.

Innerhalb von höchstens drei Werktagen ab dem Datumantrag der Fertigstellung der in Punkt a und b dieses Abschnitts angegebenen Inhalte muss die Aktenbewertungsagentur die Bewertung der Inhalte abschließen: Koordinaten, Fläche, Tiefe, Mineralienvolumen, Kapazität, Zeitraum der Akte zur Be Abbau einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV und andere Inhalte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV; die Gebühr für die Gewährung des Rechts zur Ausbeutung von Mineralien festlegen; die Aktien zur Gewährung einer Lizenz zur Ausbeutung von Mineralien der Gruppe IV einreichen, die Gebühr für die Gewährung des Rechts zur Ausbeutung von Mineralien beim Volkskomitee der Provinz genehmigen;

Der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz entscheidet innerhalb von höchstens drei Werktagen nach Eingang des Antrags auf eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV über die Erteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV. Wird eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV nicht erteilt, ist eine schriftliche Antwort mit Angabe der Gründe einzureichen.

Innerhalb von höchstens zwei Werktagen ab dem Datum, an dem der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz über die Erteilung oder Nichterteilung einer Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV entscheidet, teilt die Aktenempfangsstelle der Organisation oder Einzelperson mit, die eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV beantragt, um das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV zu erhalten und den damit verbundenen Verpflichtungen wie vorgeschrieben nachzukommen;

Falls einer Organisation oder Einzelperson eine Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV erteilt wird, muss die Agentur, die Unterlagen erhält, der Organisation oder Einzelperson innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs ausreichender Dokumente und Materialien, die die Erfüllung der entsprechenden finanziellen Verpflichtungen belegen, die Lizenz zum Abbau von Mineralien der Gruppe IV aushändigen.

baochinhphu.vn

Quelle: https://baolaocai.vn/dieu-kien-cap-phep-khai-thac-khoang-san-lam-vat-lieu-xay-dung-post648232.html


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