Das Ministerium für Bildung und Ausbildung hat gerade eine Entscheidung zur Festlegung der Mindestpunktzahl zur Sicherstellung der Eingangsqualität (Mindestpunktzahl) auf Grundlage der Ergebnisse der Abiturprüfung 2023 erlassen, um sich für Studiengänge im Gesundheitssektor mit Praxiszertifikat auf Universitätsniveau, für Studiengänge in der Lehrerausbildungsgruppe auf Universitätsniveau und für die Vorschulerziehung auf College-Niveau einschreiben zu können.
Die diesjährige Aufnahmenote für das Medizinstudium hat sich im Vergleich zu den Vorjahren um 0,5 Punkte verbessert.
Konkret entspricht die Mindestpunktzahl aus der Abiturprüfung 2023 für die Zulassung zum Gesundheitssektor mit einem Praxiszertifikat auf Universitätsniveau im Jahr 2023 für Kandidaten in Region 3 der Mindestpunktzahl (ohne Koeffizient) aller Zulassungskombinationen einschließlich 3 Prüfungen/Fächern wie unten.
Medizin, Kieferchirurgie 22,5 Punkte (0,5 Punkte mehr als in den letzten Jahren – PV); traditionelle Medizin, Pharmazie 21 Punkte; Geburtshilfe, Zahnprothetik, medizinische Testverfahren, medizinische Bildgebungsverfahren, Krankenpflege, Präventivmedizin, Rehabilitationstechniken 19 Punkte.
Die Mindestpunktzahl aus der Abiturprüfung für die Zulassung zu den Hauptfächern der Lehrerausbildung auf Universitätsniveau und der Vorschulbildung auf College-Niveau für Kandidaten in Region 3 entspricht der Mindestpunktzahl (ohne Koeffizient) aller Kombinationen aus 3 Prüfungen/Fächern wie unten angegeben.
Die Mindestpunktzahl für die Studiengänge der Lehramtsstudiengänge beträgt 19 Punkte (entspricht den Vorjahren – PV). Für die Studiengänge Sport, Sportpädagogik, Musikpädagogik und Kunstpädagogik beträgt die Mindestpunktzahl 18 Punkte für die Kombination von 3 kulturwissenschaftlichen Fächern, andere Fächerkombinationen richten sich nach der aktuellen Zulassungsordnung.
Die Mindestpunktzahl für die Zulassung zum Vorschulbildungsprogramm beträgt 17 Punkte für die Kombination von drei kulturwissenschaftlichen Fächern. Andere Kombinationen werden gemäß der geltenden Zulassungsordnung vergeben.
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