In Bezug auf diese Frage gelten Arbeitnehmer auf Probe (die keinen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben) gemäß Punkt b, Klausel 1, Artikel 21 des Dekrets 28/2015/ND-CP (geändert und ergänzt durch Dekret 61/2020/ND-CP) nicht als „beschäftigt“.
Artikel 53 des Arbeitsgesetzes von 2013 regelt die Aussetzung, Fortsetzung und Beendigung des Arbeitslosengeldes wie folgt:
„1. Eine Person, die Arbeitslosengeld bezieht, verliert ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihre monatliche Arbeitssuche nicht gemäß Artikel 52 dieses Gesetzes meldet.
2. Arbeitnehmer, deren Arbeitslosengeld ausgesetzt wurde, erhalten weiterhin Arbeitslosengeld, sofern sie gemäß der Entscheidung noch Zeit haben, es zu beziehen, wenn sie gemäß Artikel 52 dieses Gesetzes monatlich eine Meldung über ihre Arbeitssuche einreichen.
3. Empfängern von Arbeitslosengeld wird der Bezug von Arbeitslosengeld in folgenden Fällen entzogen:
a) das Arbeitslosengeld erlischt;
b) einen Job finden;
c) Ableistung des Militär- und Polizeidienstes;
d) Erhalt einer monatlichen Rente;
d) Nach zweifacher Ablehnung einer vom Arbeitsvermittlungszentrum vermittelten Arbeit, bei der Arbeitslosengeld bezogen wird, ohne triftigen Grund;
e) Unterlassen der monatlichen Meldung der Arbeitssuche gemäß Artikel 52 dieses Gesetzes über drei aufeinanderfolgende Monate;
g) Aufenthalt im Ausland zur Niederlassung oder zur vertraglich geregelten Arbeit im Ausland;
h) Studium für einen Zeitraum von 12 Monaten oder mehr;
i) Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die Gesetze zur Arbeitslosenversicherung;
k) Tod;
l) der Entscheidung Folge zu leisten, Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, einer Erziehungsanstalt oder einer Einrichtung zur Drogenrehabilitation zu ergreifen;
m) vom Gericht für vermisst erklärt;
n) Inhaftierung; Verbüßung einer Gefängnisstrafe.
4. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslosengeld in den in Absatz 3 Buchstaben b, c, h, l, m und n dieses Artikels genannten Fällen endet, wird die Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung als Grundlage für die Berechnung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für das nächste Mal beibehalten, wenn sie die in Artikel 49 dieses Gesetzes genannten Bedingungen erfüllen.
Die Behaltedauer errechnet sich aus der Summe der Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung abzüglich der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, und zwar nach dem Grundsatz, dass jeder Monat Arbeitslosengeldbezug 12 Monaten Arbeitslosenversicherungszahlung entspricht.
Wenn der Arbeitnehmer also bereits zuvor Arbeitslosengeld bezogen hat, erhält er während der Probezeit (vor Abschluss eines Arbeitsvertrags) weiterhin Arbeitslosengeld gemäß den Vorschriften.
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs von 2019 muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am Ende der Probezeit über die Ergebnisse der Probezeit informieren. Erfüllt die Probezeit die Anforderungen, muss der Arbeitgeber den unterzeichneten Arbeitsvertrag (im Falle einer Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag) weiterführen bzw. im Falle eines Probevertrags einen Arbeitsvertrag unterzeichnen. Erfüllt die Probezeit die Anforderungen nicht, wird der unterzeichnete Arbeitsvertrag bzw. der Probevertrag gekündigt.
Wenn die Probezeit endet und das Unternehmen keinen Arbeitsvertrag unterzeichnet, erhält der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitslosengeld gemäß den Vorschriften; wenn das Unternehmen einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld mehr.
Falls der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, die Parteien die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags jedoch verschieben, damit der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitslosengeld beziehen kann, stellt dies einen Gesetzesverstoß dar und kann gemäß Artikel 40 des Dekrets 12/2022/ND-CP mit Strafen geahndet werden.
Minh Hoa (t/h)
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