Speziell:
1. Es ist verboten, Arbeitnehmer im Alter von 15 bis unter 18 Jahren mit folgenden Arbeiten zu beschäftigen:
a) Tragen, Heben oder Tragen schwerer Gegenstände, die die körperliche Leistungsfähigkeit von Minderjährigen übersteigen;
b) Herstellung von und Handel mit Alkohol, Wein, Bier, Tabak, psychoaktiven Substanzen oder anderen Suchtmitteln;
c) Herstellung, Verwendung oder Transport von Chemikalien, Gasen, Sprengstoffen;
d) Wartung und Reparatur von Geräten und Maschinen;
d) Abbruch von Bauwerken;
e) Kochen, Blasen, Gießen, Walzen, Stanzen, Schweißen von Metallen;
g) Tauchen, Hochseefischen;
h) Andere Arbeiten, die die körperliche, geistige und Persönlichkeitsentwicklung Minderjähriger beeinträchtigen.
2. Es ist verboten, Arbeitnehmer im Alter von 15 bis unter 18 Jahren an folgenden Orten zu beschäftigen:
a) Unter Wasser, unter der Erde, in Höhlen, in Tunneln;
b) Baustelle;
c) Viehschlachthof;
d) Kasinos, Bars, Tanzclubs, Karaoke-Räume, Hotels, Motels, Saunen, Massagesalons; Standorte von Lotterieunternehmen, elektronische Spieldienste;
d) Andere Arbeitsplätze, die die körperliche, geistige und Persönlichkeitsentwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen.
3. Der Minister für Arbeit, Kriegsinvaliden und Soziales legt die Liste gemäß Punkt h Absatz 1 und Punkt d Absatz 2 dieses Artikels fest.
Arbeitnehmer unter 15 Jahren dürfen nicht mehr als vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Sie dürfen weder Überstunden noch Nachtarbeit leisten. Personen zwischen 15 und unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Personen zwischen 15 und unter 18 Jahren dürfen in bestimmten Berufen und Tätigkeiten gemäß der vom Minister für Arbeit, Kriegsinvaliden und Soziales (MOLISA) herausgegebenen Liste Überstunden oder Nachtarbeit leisten.
Die im Arbeitsgesetzbuch 2019 festgelegten 4 Grundsätze für den Einsatz geringfügiger Arbeitskräfte sind:
1. Minderjährige Arbeitnehmer dürfen nur Arbeiten verrichten, die für ihre Gesundheit geeignet sind und die körperliche, geistige und persönliche Entwicklung gewährleisten.
2. Bei der Beschäftigung von Minderjährigen sind die Arbeitgeber für die arbeitsrechtliche, gesundheitliche und schulische Betreuung ihrer Arbeitnehmer während des Arbeitsprozesses verantwortlich.
3. Bei der Beschäftigung von Minderjährigen muss der Arbeitgeber die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten einholen; er muss ein separates Fahrtenbuch führen, in dem der vollständige Name, das Geburtsdatum, die aktuelle Beschäftigung und die Ergebnisse der regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen vermerkt sind, und es auf Anfrage einer zuständigen staatlichen Stelle vorlegen.
4. Arbeitgeber müssen Möglichkeiten für minderjährige Arbeitnehmer schaffen, kulturelle Bildung, berufliche Bildung , Ausbildung, Förderung und Verbesserung beruflicher Fähigkeiten zu erhalten.
Minh Hoa (t/h)
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