Der Entwurf des Gesetzes über Kreditinstitute (geändert) ergänzt die Regelungen, dass Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen frühzeitig eingreifen dürfen, wenn sie von Massenabhebungen betroffen sind, die zur Insolvenz führen, und sich gemäß den Vorschriften der Staatsbank nicht selbst erholen können.
Am Morgen des 5. Juni legte die von der Regierung ermächtigte Gouverneurin der Staatsbank, Nguyen Thi Hong, im Rahmen der Fortsetzung des Programms der 5. Sitzung der 15. Nationalversammlung eine Zusammenfassung des (geänderten) Gesetzesentwurfs über Kreditinstitute vor.
Kontrolle der Kreditaktivitäten, Antimanipulation, Gruppeninteressen, Kreuzbeteiligungen
Der Gouverneur sagte, dass die Konstruktion des Gesetzes darauf abzielt, weiterhin einen Rechtskorridor im Umgang mit uneinbringlichen Forderungen der Kreditinstitute Nach Ablauf der Resolution Nr. 42 am 31. Dezember 2023: Gewährleistung von Öffentlichkeit und Transparenz bei Bankaktivitäten; Stärkung der Inspektions- und Aufsichtsaktivitäten der Staatsbank unter Beteiligung der staatlichen Aufsichtsbehörde und des Finanzministeriums zur Verwaltung und Kontrolle von Kreditaktivitäten, Bekämpfung von Manipulationen, Konzerninteressen, gegenseitiger Eigentümerschaft usw.
Auf Grundlage der Erfahrungen mehrerer Länder und um einen zeitnahen Reaktionsmechanismus sicherzustellen, wenn ein Kreditinstitut von einer Massenabhebung betroffen ist, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen oder gefährden könnte, ergänzt der Gesetzesentwurf die Vorschriften zu Maßnahmen im Umgang mit Vorfällen von Massenabhebungen.
Konkret heißt es in Artikel 144 des Gesetzesentwurfs, dass Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen berechtigt sind, Frühintervention wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: unterdurchschnittliches oder niedrigeres Ranking gemäß den Vorschriften der Staatsbank; Insolvenzrisiko, Insolvenzrisiko gemäß den Vorschriften der Staatsbank; Massenabhebungen, wenn viele Einleger kommen, um Geld abzuheben, was dazu führt, dass das Kreditinstitut insolvent wird und sich nicht gemäß den Vorschriften der Staatsbank selbst korrigieren kann …
Je nach der tatsächlichen Situation, der Art und dem Risikograd der Situation, die ein frühzeitiges Eingreifen des Kreditinstituts oder der ausländischen Bankfiliale erfordert, ergreift die Staatsbank eine oder mehrere Maßnahmen zum frühzeitigen Eingreifen, wie etwa: Begrenzung der Dividendenausschüttung, Aktienübertragung, Vermögensübertragung; Beschränkung ineffektiver Geschäftstätigkeiten, Beschränkung großer, risikoreicher Transaktionen; Aussetzung oder vorübergehende Aussetzung einer oder mehrerer Banktätigkeiten oder anderer Geschäftstätigkeiten, die Anzeichen einer Gesetzesverletzung aufweisen; Beschränkung der Entscheidungsbefugnis von Managern und Betreibern bei Geschäftstätigkeiten usw.
Der Gesetzesentwurf übernimmt außerdem die Bestimmungen zur Anwendung frühzeitiger Interventionen aus dem aktuellen Gesetz und enthält Änderungen und Ergänzungen, um die Mängel der Vergangenheit zu beheben. Er ergänzt die Befugnisse der Staatsbank in der Phase der frühzeitigen Intervention und schreibt eine Reihe von Maßnahmen, die derzeit in der Phase der Sonderkontrolle angewendet werden, für die Phase der frühzeitigen Intervention vor, wodurch eine frühzeitige und entfernte Behandlung ermöglicht wird, wenn die Schwäche des Kreditinstituts noch kein ernstes Ausmaß erreicht hat.
Konkretere Regelungen zu Interventionsmaßnahmen bei Massenabhebungen bei Kreditinstituten
In seinem Bericht über die Überprüfung des Gesetzesentwurfs sagte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung, Vu Hong Thanh, dass sich die im Gesetzesentwurf vorgesehene frühzeitige Intervention im Wesentlichen auf Kreditinstitute bezieht, die in eine schwierige Lage geraten sind und sogar vom Zusammenbruch bedroht sind.
Gemäß den geltenden Vorschriften wird die Staatsbank je nach Ebene des jeweiligen Kreditinstituts geeignete Maßnahmen wie Empfehlungen, Warnungen, verstärkte Aufsicht, frühzeitiges Eingreifen und besondere Kontrollen ergreifen.
Allerdings wurden im Gesetzentwurf die aktuelle Situation der Umsetzung der verstärkten Aufsicht sowie die Schwierigkeiten und Mängel bei der Umsetzung dieser Maßnahme noch nicht bewertet, um ihre Aufnahme in den Gesetzentwurf vorzuschlagen. Auch der Zusammenhang zwischen Maßnahmen der verstärkten Aufsicht und frühzeitigem Eingreifen und besonderer Kontrolle wurde nicht bewertet und geklärt. Dies führte dazu, dass die Natur des „frühzeitigen Eingreifens“ nicht klargestellt wurde, um über entsprechende Maßnahmen und Instrumente zu verfügen.
Der Wirtschaftsausschuss schlug vor, alle Regelungen im Kapitel über frühzeitige Interventionen dahingehend zu überprüfen, dass die staatliche Unterstützung auf ein Minimum reduziert wird oder dass sehr spezifische Bedingungen geschaffen werden, insbesondere Lösungen zur Unterstützung von Krediten der Staatsbank, der Genossenschaftsbank, der vietnamesischen Einlagensicherung, von Kreditinstituten mit 0 % Zinssatz und Sonderkrediten ohne Sicherheiten.
Bei Frühwarnfällen ist es notwendig, Fälle verstärkter Überwachung, die in der Praxis stabil und wirksam umgesetzt wurden, zu überprüfen und zu legalisieren, um den Charakter der „Frühintervention“ angemessen widerzuspiegeln und Handhabungsmaßnahmen in besonderen Kontrollfällen nicht in Fälle der Frühintervention umzuwandeln.
Darüber hinaus ist es notwendig, die Verantwortung der Anteilseigner/Kapitalgeber, der Manager und der Aufsichtspersonen von Kreditinstituten zu erhöhen, um die Entstehung schwacher Kreditinstitute zu verhindern. Gleichzeitig müssen strenge und drastische Sanktionen gegen die oben genannten Personen verhängt werden, um die Wirksamkeit der Umsetzung der Richtlinien zu verbessern und die Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften zum Umgang mit Verlusten und Schäden gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgesetzbuchs sicherzustellen. Außerdem müssen geeignete Maßnahmen zum Umgang mit Kreditinstituten, die Massenentzugserscheinungen ausgesetzt sind, definiert und vorgeschrieben werden.
Laut Herrn Vu Hong Thanh handelt es sich bei den Interventionsmaßnahmen im Falle von Massenabhebungen von Geldern bei Kreditinstituten um neue Regelungen im Vergleich zum geltenden Gesetz. Diese Regelung ist notwendig und schafft die Grundlage für die Sicherheit des Systems, insbesondere im Zusammenhang mit einigen Fällen von Massenabhebungen von Geldern bei Banken, wie sie in der jüngsten Vergangenheit aufgetreten sind.
Der Wirtschaftsausschuss stellte jedoch fest, dass die in Artikel 148 des Gesetzesentwurfs genannten Maßnahmen nur Unterstützungsmaßnahmen von „extern“ (hauptsächlich von der Staatsbank) umfassen, nicht jedoch „interne“ Maßnahmen von Kreditinstituten, um die Situation der Massenabhebungen schnell zu überwinden.
Es gibt Vorschläge zur Klärung der Beziehung und Korrelation zwischen Interventionsmaßnahmen in Fällen, in denen Kreditinstitute Massenabhebungen unterliegen (Artikel 148), und Frühinterventionsmaßnahmen (Artikel 145), da der Fall, in dem Kreditinstitute Massenabhebungen unterliegen, einer der Fälle ist, in denen Frühinterventionsmaßnahmen angewendet werden. Derzeit sind jedoch zwei getrennte Maßnahmen vorgeschrieben.
Der Wirtschaftsausschuss ist der Ansicht, dass Fälle von Massenabhebungen dringend, schnell und zeitnah behandelt werden müssen, im Gegensatz zu Fällen, in denen bei schwachen Kreditinstituten nach der Überwachung eingegriffen werden muss. Daher wird empfohlen, die Vorschriften zu Frühinterventionsmaßnahmen und Maßnahmen für Kreditinstitute, die Massenabhebungen ausgesetzt sind, zu überprüfen. Außerdem wird empfohlen, spezifischere Interventionsmaßnahmen für Fälle von Massenabhebungen zu untersuchen und festzulegen, darunter Maßnahmen der Kreditinstitute selbst sowie der Staatsbank und staatlicher Verwaltungsbehörden. Darüber hinaus sollten klare Rollen und Verantwortlichkeiten der Parteien sowie wirksame und angemessene Maßnahmen sichergestellt werden.
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