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Befreiung von der Einfuhrsteuer auf Waren, die der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung dienen

DNVN – Gemäß Dekret Nr. 182/2025/ND-CP vom 1. Juli 2025 zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 134/2016/ND-CP zur detaillierten Umsetzung des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern sind Waren, die der Entwicklung der Wissenschafts-, Technologie-, Innovations- und Digitaltechnologiebranche dienen, von der Steuer befreit.

Tạp chí Doanh NghiệpTạp chí Doanh Nghiệp03/07/2025

Die Regierung hat soeben das Dekret Nr. 182/2025/ND-CP vom 1. Juli 2025 erlassen, mit dem mehrere Artikel des Dekrets Nr. 134/2016/ND-CP zur Umsetzung des Gesetzes über Export- und Importsteuern (Dekret 182) geändert und ergänzt werden. Besonders hervorzuheben ist die Regelung zur Befreiung von der Importsteuer auf Waren, die der Entwicklung von Wissenschaft , Technologie, Innovation und der Digitalbranche dienen.

Dementsprechend werden ab dem 1. Juli 2025 importierte Waren, die der wissenschaftlichen, technologischen, innovativen und digitalen Technologiebranche dienen, gemäß den Bestimmungen von Klausel 3, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 90/2025/QH15 – Gesetz zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Gesetzen in Bezug auf Investitionen, Steuern und öffentliche Finanzen – von der Einfuhrsteuer befreit.

Die konkrete Bestimmung der steuerbefreiten Waren erfolgt durch das Ministerium für Wissenschaft und Technologie in den Fällen gemäß Artikel 16 Absatz 21 Buchstaben a, c und d des geänderten Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern. Für Waren gemäß Artikel 16 Absatz 21 Buchstabe b erfolgt die Bestimmung auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 4 der neuen Verordnung.

Ab dem 1. Juli 2025 sind Waren, die der Entwicklung der Wissenschafts-, Technologie-, Innovations- und Digitaltechnologiebranche dienen, von der Steuer befreit.

Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt des Produktionsbeginns bzw. der Probeproduktion des Unternehmens klar festgelegt. Die Steuerzahler sind für die Selbsterklärung und Eigenverantwortung für den tatsächlichen Zeitpunkt der Durchführung der Produktionstätigkeiten verantwortlich und müssen die Zollbehörde im Voraus informieren, wenn sie Verfahren zur Meldung der Liste der steuerbefreiten Waren durchführen.

Wenn importierte Rohstoffe, Vorräte und Komponenten nach Ablauf der vorgeschriebenen fünfjährigen Steuerbefreiung nicht vollständig verbraucht werden, müssen Unternehmen die verbleibenden Waren deklarieren und die volle Steuer dafür entrichten.

Die Bearbeitung der Steuerbefreiungsanträge erfolgt verfahrensmäßig gemäß Artikel 31 dieser Verordnung. Insbesondere für Waren gemäß Punkt a, Klausel 21 müssen neben den allgemeinen Vorschriften gegebenenfalls weitere relevante Dokumente beigefügt werden.

Gleichzeitig ändert und ergänzt Dekret 182 auch die Bestimmungen in Artikel 30 zu den Fällen, in denen die Liste der voraussichtlich einzuführenden steuerfreien Waren mitgeteilt werden muss, und die für Waren gemäß den Punkten b, c, d, Klausel 21, Artikel 16 des geänderten Gesetzes gelten, sowie die Bestimmungen aus den Artikeln 14 bis 18 und Artikel 23 von Dekret 134/2016/ND-CP.

Darüber hinaus wird mit diesem Dekret der gesamte Artikel 19 des Dekrets 134/2016/ND-CP aufgehoben.

Mondlicht

Quelle: https://doanhnghiepvn.vn/cong-nghe/mien-thue-nhap-khau-hang-hoa-phuc-vu-phat-trien-khoa-hoc-cong-nghe/20250703111456778


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