Unter einem Testament versteht man den Willen einer Person, ihr Vermögen nach ihrem Tod auf eine andere Person zu übertragen.
Gemäß Artikel 609 des Zivilgesetzbuches von 2015 ist das Erbrecht wie folgt geregelt: Einzelpersonen haben das Recht, ein Testament zur Verfügung über ihr Vermögen zu errichten, ihr Vermögen gesetzlichen Erben zu hinterlassen und Vermögen gemäß dem Testament oder dem Gesetz zu erben. Daher steht die Erstellung eines Testaments zur Verfügung über Vermögen nach dem Tod im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Ein gültiges Testament liegt vor, wenn es gemäß den Bestimmungen des Artikels 630 des Zivilgesetzbuchs von 2015 erstellt wurde.
Artikel 630. Gesetzlicher Wille
1. Ein gültiges Testament muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Der Erblasser ist bei der Erstellung des Testaments geistig gesund und klar im Kopf; er wird nicht getäuscht, bedroht oder gezwungen;
b) Der Inhalt des Testaments verstößt nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die gesellschaftliche Ethik; die Form des Testaments verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften.
2. Das Testament einer Person im Alter von fünfzehn bis unter achtzehn Jahren muss schriftlich erfolgen und die Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormunds haben.
3. Das Testament einer körperlich behinderten Person oder eines Analphabeten muss von einem Zeugen schriftlich verfasst und notariell beglaubigt oder beurkundet werden.
4. Ein schriftliches Testament, das nicht notariell beglaubigt oder zertifiziert ist, gilt nur dann als rechtsgültig, wenn es alle in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt.
5. Ein mündliches Testament ist rechtsgültig, wenn der Erblasser seinen letzten Willen vor mindestens zwei Zeugen mündlich verkündet und die Zeugen ihn unmittelbar nach der mündlichen Willenserklärung protokollieren, unterschreiben oder mit ihren Fingerabdrücken versehen. Innerhalb von fünf Werktagen nach der mündlichen Willenserklärung muss das Testament notariell beglaubigt oder von einer zuständigen Behörde beglaubigt werden, um die Unterschrift oder den Fingerabdruck des Zeugen zu bestätigen.
Artikel 631. Inhalt eines Testaments
1. Das Testament muss im Wesentlichen folgende Inhalte haben:
a) Datum, Monat und Jahr der Testamentserrichtung;
b) vollständiger Name und Wohnort des Erblassers;
c) Vollständiger Name der Person, Agentur oder Organisation, die das Erbe erhält;
d) Das hinterlassene Erbe und wo sich das Erbe befindet.
2. Neben dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inhalt kann das Testament auch andere Inhalte haben.
3. Ein Testament darf nicht abgekürzt oder in Sonderzeichen verfasst sein. Umfasst das Testament mehrere Seiten, muss jede Seite nummeriert sein und die Unterschrift oder den Fingerabdruck des Erblassers tragen.
Enthält ein Testament Streichungen oder Korrekturen, muss der Erblasser oder der Testamentszeuge neben der Streichung oder Korrektur unterschreiben.
Nach den oben genannten Bestimmungen ist ein gültiges Testament ein Testament, das zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, an dem der Erblasser bei klarem Verstand ist und die Testamentserrichtung und die Erbteilung seinen Wünschen entsprechen, ohne dass er von jemandem getäuscht oder gezwungen wurde. Der Inhalt des Testaments verstößt nicht gegen gesetzliche und ethische Bestimmungen und gewährleistet die korrekte Form des Testaments.
Kann ich ein Testament verfassen, in dem ich ein Grundstück vermache, es aber nicht verkaufe?
Zu diesem Thema ist in Absatz 1, Artikel 645 des Zivilgesetzbuches von 2015 Folgendes festgelegt:
Falls der Erblasser einen Teil des Erbes für Gottesdienste hinterlässt, darf dieser Teil des Erbes nicht aufgeteilt werden und ist der im Testament mit der Verwaltung und Durchführung des Gottesdienstes beauftragten Person zu übergeben. Wenn die benannte Person das Testament nicht ordnungsgemäß ausführt oder die Vereinbarung der Erben nicht einhält, hat sie das Recht, den für Gottesdienste vorgesehenen Teil des Erbes einer anderen Person zur Verwaltung und Durchführung des Gottesdienstes zu übergeben.
Falls der Erblasser keine Person zur Verwaltung des Nachlasses bestellt, müssen die Erben eine Person zur Verwaltung des Nachlasses bestellen.
Sind alle Erben laut Testament verstorben, so gehört der für den Gottesdienst verwendete Teil des Erbes demjenigen unter den gesetzlich Erbberechtigten, der das Erbe rechtmäßig verwaltet.
Reicht der gesamte Nachlass des Verstorbenen jedoch nicht aus, um seine Vermögensschulden zu begleichen, darf kein Teil des Nachlasses für religiöse Zwecke verwendet werden (gemäß Artikel 645 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs von 2015). Das heißt: Reicht der gesamte Nachlass des Verstorbenen nicht aus, um die Schulden zu begleichen, müssen Haus und Grundstück zur Schuldentilgung verwendet werden, auch wenn im Testament ausdrücklich die Nutzung für religiöse Zwecke vermerkt ist.
Zusamenfassend:
- Wenn im Testament steht, dass der Nachlass nicht verkauft werden soll, sondern nur für religiöse Zwecke bestimmt ist, hat der Erbe kein Verkaufsrecht, außer in Fällen, in denen der gesamte Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (reicht er nicht aus, um Schulden zu begleichen, müssen Haus und Grundstück verkauft oder an den Gläubiger übertragen werden).
- Enthält das Testament nicht den Inhalt „Verwendung für Gottesdienste“, stehen dem Erben dennoch alle Rechte des Grundstücksnutzers zu, darunter auch das Recht zur Übertragung.
Minh Hoa (t/h)
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