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Können Eltern ihre Kinder ermächtigen, in ihrem Namen ein Testament zu errichten?

VTC NewsVTC News14/11/2024


Gemäß Artikel 562 des Zivilgesetzbuchs von 2015 ist ein Vollmachtsvertrag ein Dokument, in dem die Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten festgehalten wird. Demnach überträgt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten Aufgaben, die dieser in seinem Namen im Rahmen der Vollmacht und für einen bestimmten Vollmachtszeitraum ausführen soll. Der Bevollmächtigte muss nur dann eine Vergütung zahlen, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht oder das Gesetz dies vorsieht.

Unter einer Vollmacht versteht man somit den Akt, mit dem eine natürliche oder juristische Person sich bereit erklärt, eine andere natürliche oder juristische Person zu vertreten und in deren Namen zivilrechtliche Transaktionen innerhalb eines von beiden Parteien vereinbarten Umfangs und Zeitraums durchzuführen.

In Fällen, in denen Eltern ihre Kinder zur Testamentserrichtung ermächtigen, ist jedoch Absatz 1, Artikel 48 des Notargesetzes von 2014 anzuwenden.

Wenn der Erblasser ein schriftliches Testament erstellen möchte, das notariell beglaubigt oder beglaubigt wird, muss er die notarielle Beglaubigung persönlich beantragen. Das bedeutet, dass er keine andere Person bevollmächtigen kann, in seinem Namen die notarielle Beglaubigung zu beantragen.

Eltern sind nicht befugt, ihre Kinder zu ermächtigen, in ihrem Namen ein Testament zu errichten.

Eltern sind nicht befugt, ihre Kinder zu ermächtigen, in ihrem Namen ein Testament zu errichten.

Darüber hinaus kann der Erblasser gemäß Artikel 639 des Zivilgesetzbuchs von 2015 einen Notar bitten, direkt an seinen Wohnort zu kommen, um ein Testament zu errichten. Das Verfahren zur Testamentserrichtung am Wohnsitz des Erblassers ähnelt dem Verfahren zur Testamentserrichtung bei einer Notarpraxis gemäß Artikel 636 des Zivilgesetzbuchs.

Wenn Eltern arm sind und nicht reisen können, können sie daher einen Notar bitten, zu ihnen nach Hause zu kommen, um ein Testament gemäß dem Gesetz zu erstellen.

Der Erblasser kann sein Kind also nicht ermächtigen, in seinem Namen ein Testament zu errichten und dieses notariell zu beglaubigen, sondern muss dies selbst tun.

Chau Thu

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Quelle: https://vtcnews.vn/cha-me-co-duoc-uy-quyen-cho-con-lap-di-chuc-thay-ar906620.html

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