Am Nachmittag des 10. März gab der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung Stellungnahmen zur Erläuterung, Annahme und Überarbeitung des Gesetzentwurfs zur Sonderverbrauchssteuer (geändert) ab.
Der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Nationalversammlung, Phan Van Mai, berichtete auf der Sitzung über Steuersätze und Steuerniveaus und sagte, dass einige Meinungen die Prüfung eines höheren Steuersatzes für zuckerhaltige Erfrischungsgetränke nahelegten. Andere schlugen vor, dass es einen Fahrplan für Unternehmen geben sollte, um ihre Produktions- und Geschäftspläne anzupassen.
Laut Herrn Mai, dem Ständigen Ausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses, sollen zuckerhaltige Erfrischungsgetränke neu in die Steuerliste aufgenommen werden. Durch die Regulierung der Steuersätze auf einem vernünftigen Niveau soll der Konsum von Produkten mit hohem Zuckergehalt schrittweise eingeschränkt und Unternehmen dazu ermutigt werden, Erfrischungsgetränke mit niedrigem Zuckergehalt herzustellen.
„Daher wird unter Berücksichtigung der Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung empfohlen, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Steuererhebung auf dieses Produkt im Vergleich zur im Gesetzesentwurf vorgesehenen Frist um etwa ein bis zwei Jahre zu verschieben oder sie gemäß dem Fahrplan anzuwenden“, informierte Herr Mai und fügte hinzu, dass diese Option zwar immer noch die Umsetzung der politischen Ziele sicherstelle, aber flexibler sei, um den Unternehmen Zeit zu geben, ihre Produktions- und Geschäftspläne anzupassen.
Darüber hinaus behielt die Redaktion den Gesetzesentwurf bei, da sie der Ansicht war, dass es sich um einen neuen Gegenstand handelte, der zu den steuerpflichtigen Objekten hinzugefügt werden sollte. Der Steuersatz von 10 % sei angemessen, um Unternehmen zur Herstellung von Erfrischungsgetränken mit niedrigem Zuckergehalt zu ermutigen und das Verbraucherbewusstsein zu stärken. Nach der Umsetzungsphase wird sie Vorschläge, die mit der internationalen Praxis und Erfahrung übereinstimmen, zusammenfassen und prüfen.
Für Pickup-Trucks wurde in einigen Stellungnahmen vorgeschlagen, den entsprechenden Fahrplan und die Erhöhung zu prüfen; die Grundlage für den Vorschlag eines Steuersatzes von 60 % für normale Autos zu prüfen und zu klären. Nach Angaben des Ständigen Ausschusses des Wirtschafts- und Finanzausschusses ist die spezielle Verbrauchsteuerpolitik für diesen Fahrzeugtyp gemäß den geltenden Vorschriften deutlich günstiger als für andere Fahrzeugtypen.
Da es sich jedoch um ein Fahrzeug mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren handelt, kann die Anwendung des speziellen Verbrauchsteuersatzes gemäß dem Gesetzesentwurf erhebliche Auswirkungen auf die Produktion und Geschäftstätigkeit von Unternehmen haben. Daher wird empfohlen, die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung zu berücksichtigen und die Möglichkeit zu prüfen, die Steuererhebung im Vergleich zum im Gesetzesentwurf vorgesehenen Zeitraum um ein bis zwei Jahre zu verschieben oder sie gemäß einem Fahrplan anzuwenden, damit die Unternehmen Zeit haben, ihre Produktions- und Geschäftspläne anzupassen.
Die Redaktion geht davon aus, dass ein Doppelkabiner-Pickup mit einem zulässigen Ladegewicht von weniger als 950 kg als Pkw gilt und in städtischen Gebieten zeitlich und auf den gleichen Fahrspuren wie Pkw mit neun oder weniger Sitzplätzen am Verkehr teilnehmen darf. Gleichzeitig beträgt die Erstzulassungsgebühr für einen Doppelkabiner-Pickup gemäß der geltenden Gebühren- und Abgabenordnung 60 % der Erstzulassungsgebühr für einen Pkw mit neun oder weniger Sitzplätzen.
Um dazu beizutragen, dass Autos sowohl für den Personen- als auch für den Gütertransport gemäß den Konstruktionszielen eingesetzt werden, Verkehrsstaus begrenzt werden, die Ausnutzung politischer Maßnahmen vermieden wird und Fairness, Konsistenz und Synchronisierung zwischen den Regelungen zu Steuerpolitik und Gebühren gewährleistet werden, wird vorgeschlagen, den Gesetzesentwurf beizubehalten.
Bezüglich der Steuersätze für Hybridfahrzeuge gibt es Meinungen, die darauf abzielen, Hybridfahrzeuge nicht gegenüber Fahrzeugen mit separatem Ladesystem zu diskriminieren. Es gibt Meinungen, die vorschlagen, den Steuersatz für Fahrzeuge mit externem Ladesystem im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor von 70 % auf 50 % zu senken. Das geltende Gesetz sieht einen ermäßigten Steuersatz sowohl für Fahrzeuge mit internem als auch mit externem Ladesystem vor. In der Praxis gab es bisher keine Probleme. Daher schlägt der Ständige Ausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses vor, den Gesetzesentwurf dahingehend zu ändern, dass er im geltenden Recht bleibt, um Schwierigkeiten für Unternehmen zu vermeiden.
Demnach werden Fahrzeuge mit Benzin- und Elektroantrieb steuerlich gefördert, sofern der Benzinanteil 70 % der verbrauchten Energie nicht übersteigt. Die Redaktion schlug vor, den Gesetzesentwurf beizubehalten, da sie davon überzeugt ist, dass Fahrzeuge mit Benzin- und Elektroantrieb ohne separates Ladesystem (HEV) umweltschädliche Benzinfahrzeuge und keine „Benzin- und Elektrofahrzeuge“ sind und daher keinen Vorzugssteuersätzen unterliegen.
Der Ständige Ausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses wird sich weiterhin mit der Redaktionsagentur abstimmen, um die aktuellen Vorschriften zu klären, die in der Praxis auf Benzin-Elektro-Hybridfahrzeuge mit und ohne separate Ladesysteme angewendet werden, und um die politischen Ziele zu klären, damit gemeinsam der Plan zur Fertigstellung des Gesetzesentwurfs festgelegt werden kann.
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Quelle: https://daidoanket.vn/can-nhac-lui-thoi-diem-ap-thue-doi-voi-nuoc-giai-khat-co-duong-xe-pick-up-10301274.html
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